Verwaltungsrecht

Grundsatz der Gebührenkontinuität, Änderung der Abschreibungsmethode während des Kalkulationszeitraums

Aktenzeichen  20 ZB 20.2016

Datum:
31.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12743
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3
KAG Art. 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 6

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 11 K 18.1745 2020-07-08 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 70,03 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Wasserversorgung für das Jahr 2017. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. Juli 2020 stattgegeben. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt der Beklagte die Änderung des erstinstanzlichen Urteils unter Klageabweisung.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von dem Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 17 m.w.N.; 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – DVBl 2018, 127 = juris Rn. 9 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Soweit der Beklagte die Richtigkeit des Urteils mit der Begründung in Zweifel zieht, dass die Änderung der Abschreibungsmethode unter Einbeziehung der Zuwendungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KAG während der Kalkulationsperiode kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gebührenkontinuität sei, weil es sich um einen Parameter handele, der die Kalkulation an sich nicht berühre, dringt der Beklagte jedoch nicht durch.
Die Kalkulationsperiode für Gebühren beträgt maximal vier Jahre (Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG). Sie kann kürzer gewählt werden, aber nicht länger. Bei der Festsetzung der Gebührensätze hat der Satzungsgeber auch klarzustellen, für welche Kalkulationsperiode diese gelten sollen. Wurde eine vierjährige Kalkulationsperiode gewählt und ergeben sich in deren Verlauf erhebliche Abweichungen zu den prognostischen Überlegungen, so kann die Kalkulationsperiode beendet und neu kalkuliert werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass dann auch evtl. Unter- oder Überdeckungen aus der Vorperiode in der verkürzten Periode zum Ausgleich zu bringen wären (Driehaus/Kraheberger, Kommunalabgabenrecht, § 6 Anm. 641b). Das Vorgehen des Beklagten während der laufenden Kalkulationsperiode die Abschreibungsmodalitäten so zu ändern, dass die Einbeziehung der Zuwendungen im Ergebnis zu höheren Verbrauchsgebühren führt, stellt einen materiellen Eingriff in die dem Gebührensatz zugrundeliegende Kalkulation und nicht nur einen formalen Rechnungsposten dar. Hierdurch sollen nämlich Mehrerlöse erzielt werden, die nach Art. 8 Abs. 3 Satz 4 KAG über eine Rücklage der Einrichtung in der Zukunft samt angemessener Verzinsung wieder zuzuführen sind. Diese Entscheidung des Beklagten setzt eine Ermessensentscheidung des Kollegialorganes voraus, die erhebliche Auswirkung auf die Gesamtkalkulation der Gebühren hatte. Auch die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 8. Juli 2013 (Drucksache 16/15922 S. 4) sieht vor, dass die Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten als eine Variante zur Wahl der Abschreibungsmethode unter keine besonderen Voraussetzungen gestellt wird. Auf diese Methode kann ohne Weiteres zu Beginn eines neuen Kalkulationszeitraums gewechselt werden. Das Wahlrecht ermöglicht den Einrichtungsträgern auch, die Bildung finanzieller Reserven flexibel zu handhaben. So ist es möglich, für jeden Kalkulationszeitraum eine neue Entscheidung über die Abschreibungsmethode zu treffen. Damit gingen die Gesetzesmaterialien davon aus, dass die Entscheidungen nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG, also auch ob die Zuwendungen den Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. den Wiederbeschaffungszeitwerten zugerechnet werden oder nicht, zeitlich zu Beginn der Kalkulationsperiode gefällt werden. Dieses Ergebnis unterstreicht Ziffer 3.6 der Vollzugshinweise anlässlich des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 8. Juli 2013 (AllMBl. 2013 S. 345), die vorsieht, dass die Entscheidung über die Abschreibungsmethode für jeden Kalkulationszeitraum neu getroffen werden kann.
Eine solche Neukalkulation hat der Beklagte ausweislich des Beschlussbuches der Zweckverbandsversammlung vom 7. Dezember 2016 (Bl. 98 d.A.) nicht vorgenommen.
2. Aus den gleichen Gründen liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, denn die aufgeworfene Frage lässt sich unter Zugrundelegung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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