Verwaltungsrecht

Haft zur Sicherung der Abschiebung – Verlängerung

Aktenzeichen  4 XIV 444/19

Datum:
31.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55178
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 422 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Haftverlängerung ist für die Durchführung der Abschiebung erforderlich; sie ist zudem angemessen.  (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Gegen die Betroffene wird Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 16.01.2020 angeordnet.
2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Gegen die Betroffene wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 21.10.19 im Wege der einstweiligen Anordnung Sicherungshaft angeordnet. Die beteiligte Ausländerbehörde beantragte am 28.10.19 gegen die Betroffene die Verlängerung der Abschiebehaft bis zur vollzogenen Abschiebung, längstens jedoch bis 16.01.2020.
Die beteiligte Ausländerbehörde trug hierzu vor:
Die Betroffene soll nach Tunesien abgeschoben werden.
In o.a. Verfahren wird die Person durch die Bundespolizeiinspektion an den zuständigen Staat angeboten. Das hierzu erforderliche Konsultationsverfahren wurde durch die Bundespolizeiinspektion unverzüglich eingeleitet.
Da die Betroffene keine gültigen Ausweispapiere besitzt, laut eigenen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung hat sie einen gültigen Pass und Geburtsurkunde angeblich bei einem ehemaligen Arbeitgeber hinterlegt. Bisher hat sich noch nicht bemüht sich diese Papiere zuschicken zu lassen obwohl sie aktenkundig über ihre Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung belehrt wurde.
Die Abgabe der Passbeschaffungsunterlagen bei der tunesischen Botschaft erfolgte am 25.10.2019 Mit der Abgabe der Antragsunterlagen bei der tunesischen Botschaft in Berlin beginnt eine 30Tägige Frist zur Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die tunesische Botschaft. Diese Frist ist nicht bindend und wird erfahrungsgemäß überschritten.
Bisherigen Erfahrungen und die Auswertung von ZAIPORT (Zentrales Ausländer Informationsportal) zeigen, dass Personen, bei denen Sachbeweise für ihre tunesische Staatsangehörigkeit vorliegen, in einem Auswerte-Zeitraum von einem Jahr, in 73% (14 von 19 Personen) bis zur 10. Woche, nach Abgabe der Identifizierungsunterlagen bei der tunesischen Botschaft, positiv identifiziert wurden.
Bei der jetzt beantragten Dauer der Haft wurden diese Erfahrungswerte zugrundegelegt.
Ausgehend von einer Abgabe der Antragsunterlagen bei der tunesischen Botschaft, am 25.10.2019 wird seitens der Bundespolizei mit einem Identifizierungsergebnis spätestens in der 1. Kalenderwoche 2020 (10 Wochen nach Abgabe der Antragsunterlagen) gerechnet.
Im Anschluss wird die Überstellung für die nächstmögliche Chartermaßnahme nach Tunesien organisiert. Eine Überstellung mit Linienflug ist nicht möglich da die Betroffene laut eigenen Angaben nicht freiwillig nach Tunesien zurückkehren will, des Weiteren leistete sie bereits bei der Sachbearbeitung Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen.
Polizeilich ist die Betroffene auch in Frankreich wegen Körperverletzung in Erscheinung getreten.
Nach erfolgter Identifizierung müssen 2 Wochen für die Ausstellung eines Passersatzpapiers, Flugbuchung, Mitteilung des Überstellungstermins an die tunesischen Behörden, anberaumt werden.
Abhängig vom Eintreffen des Identifizierungsergebnisses wird die Überstellung für den frühestmöglichen Termin (mit Sicherheitsbegleitung oder Charter) organisiert.
Es wird beantragt,
die Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis zum 16.01.2020 zu verlängern.
Die Betroffene hat zum einen den Umstand, dass eine Beschaffung von Heimreisedokumenten überhaupt erforderlich ist, zum anderen, die längere Dauer der Beschaffung, da die tunesischen Behörden über keinen Sachbeweis verfügen, selbst zu vertreten. 4 XIV 444/19 – Seite 3 – Damit sind die Voraussetzungen einer Inhaftnahme von über drei Monaten im vorliegenden Fall gegeben (vgl. dazu BGH: V ZB 127/16 i.V.m. Az.: V ZB 36/16).
Es sind aktuell keine Umstände ersichtlich, die einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate aus Gründen entgegenstehen, die die Betroffene nicht zu vertreten hat.
Die Betroffene trug hierzu im Anhörungstermin vom 31.10.19 folgendes vor:
Ich möchte nichts dazu sagen.
Hinsichtlich der Haftgründe wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 21.10.19 sowie den Antrag der beteiligten Ausländerbehörde vom 28.10.19 Bezug genommen.
Die Verlängerung der Haft ist angemessen und für die Durchführung der Abschiebung erforderlich.
Die beteiligte Ausländerbehörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass die beantragte Verlängerung für die Organisation und Durchführung der Abschiebung erforderlich ist. Insoweit wird auf die oben dargestellten Ausführungen der beteiligten Ausländerbehörde Bezug genommen.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 II FamFG.
Das Verfahren beruht auf den §§ 416, 418, 419, 420, 421, 425 III FamFG.


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