Verwaltungsrecht

Herkunftsland: Eritrea und Äthiopien, Behauptete Staatsangehörigkeit: eritreisch, volljährig, Folgeantrag, Eritrea, Tötung durch Terroristen, nicht glaubhaft gemacht, keine Verfolgung / drohender ernsthafter Schaden in Äthiopien, Internationaler Schutz von Familienangehörigen, kein Bestand ehelicher Lebensgemeinschaft im Verfolgerstaat, keine Kettenableitung, Gesundheitliche Beschwerden nicht qualifiziert nachgewiesen

Aktenzeichen  M 13 K 18.31319

Datum:
28.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 17846
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 71
AsylG § 3
AsylG § 4
AsylG § 26 Abs. 5
AsylG § 26 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3
AufenthG § 60a Abs. 2c

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2018 wird in Nr. 6 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots neu zu entscheiden.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I. 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2022 über die Verwaltungsstreitsache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
II. 
Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 13. März 2018 ist hinsichtlich der in den Ziffern 1 bis 5 getroffenen Entscheidungen rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
So hat die Klägerin zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), noch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) – hierzu sogleich in den Ziffern 1 bis 4.
Darüber hinaus hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass keine zielstaatsbezogenen nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Gunsten der Klägerin bestehen – hierzu sogleich unter Ziffer 5.
Auch die verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig – hierzu sogleich unter Ziffer 6.
Die Klage war daher insoweit abzuweisen.
Die in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hingegen ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig – hierzu sogleich unter Ziffer 7, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von in ihrer Person selbst begründeter Umstände.
Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Bundesamtes in den Gründen des angefochtenen Bescheids, insbesondere der dort vertretenen Auffassung, die Klägerin besitze zumindest auch die äthiopische Staatsangehörigkeit (siehe Seite 6 Abs. 2 bis Seite 7 Abs. 4 des Bescheids) sowie der Auffassung, der Klägerin drohe zumindest im Herkunftsland Äthiopien keine Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff AsylG (siehe Seite 7 Abs. 5 bis Seite 9 Abs. 1 des Bescheids) und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass weder – in Bezug auf das Herkunftsland Äthiopien – seitens der Klägerin seit Erlass des angefochtenen Bescheids Umstände vorgetragen wurden, aus denen entweder ein zwischenzeitlicher Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit oder neue Verfolgungstatbestände hinsichtlich Äthiopien ersichtlich sind, noch – in Bezug auf das potentielle Herkunftsland Eritrea – die Klägerin die neu im Folgeverfahren (siehe schriftliche Anmerkungen zum Folgeantrag) geltend gemachte Gefahr einer Tötung durch Terroristen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea trotz mehrfacher Nachfrage seitens des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise, geschweige denn substantiiert hat darlegen hat können.
2.
Auch ein über ihren Lebensgefährten / Ehemann – sogleich unter Ziffer a. – oder über ihren 2020 geborenen Sohn – sogleich unter Ziffer b. – abgeleiteter Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bzw. Abs. 3 AsylG scheidet vorliegend aus.
a.
(1) Gemäß § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG ist unter bestimmten Voraussetzungen dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Ausländers, welchem Internationaler Schutz zuerkannt worden ist (sog. Stammberechtigter), ebenfalls Internationaler Schutz (Flüchtlingseigenschaft / subsidiärer Schutz) zuzuerkennen.
Dies setzt jedoch nicht nur voraus, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft (auch noch bzw. wieder) im Zeitpunkt der Entscheidung im Aufnahmestaat (Bundesgebiet) besteht, also nicht zwischenzeitlich durch Scheidung oder Tod aufgelöst wurde (BayVGH, U. v. 17.8.1993 – 11 BZ 89.30 545 – juris). Vielmehr muss gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft bereits im Verfolgerstaat des Stammberechtigten bestanden haben.
Vor dem Hintergrund, dass – angesichts der Erkenntnis, dass Familienangehörige Verfolgter oft ebenfalls Ziel von Verfolgungsmaßnahmen oder Opfer ernsthaften Schadens sind (vgl. etwa BVerwG, B.v. 18.12.2019 – 1 C 2.19 – Juris, Rn. 19) – durch die Einführung des § 26 AsylG und dessen Abs. 1 u.a. Behörden und Gerichte von einer individuellen Gefährdungsprüfung auch hinsichtlich des Ehegatten entlastet werden sollten (Vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2020 – 1 C 8.19 – Juris, Rn. 24 ff; BVerwG, U.v. 28.4.1998 – 9 C 1/97, E 106, 339; BVerwG, U.v. 7.3.1995 – 9 C 389/94 – NVwZ 1995, 791), reicht der bloße Bestand der einmal geschlossenen Ehe / Lebenspartnerschaft für eine Zuerkennung nach § 26 Abs. 1 AsylG jedoch nicht aus. Vielmehr muss auch eine familäre Lebensgemeinschaft im Verfolgerstaat bestanden haben (BVerwG, U. v. 15.12.1992 – 9 C 61.91 – NVwZ 1993, 792). Dies bedeutet nicht, dass die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Verfolgerstaat geschlossen werden muss; jedoch müssen die Eheleute bzw. Lebenspartner nach der Eheschließung bzw. der Eingehung der Lebenspartnerschaft zumindest übergangsweise einmal zusammen im Heimatstaat / Verfolgerstaat des Stammberechtigten gelebt haben (BVerwG, U. v. 15.12.1992 – 9 C 61.91 – NVwZ 1993, 792).
Ehe i.S.v. § 26 Abs. 1 AsylG erfasst jede mit Eheschließungswillen eingegangene staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft (BVerwG, U.v. 15.12.1992 – 9 C 61/91 – NVwZ 1993, 792 (792)), nicht jedoch Verbindungen zwischen Mann und Frau, die allein nach religiösem Ritus oder sonstigen Bräuchen eingegangen werden, ohne dass hierfür eine staatliche Anerkennung besteht – etwa die sog. Imam-Ehe (BVerwG, U.v. 22. 2. 2005 – 1 C 17/03 – NVwZ 2005, 1191 (1192; OVG RP, U. v. 5.7.1993 – 13 A 10 564/92 – NVwZ 1994, 514). Auch ein Verlöbnis genügt nicht (BVerwG, U. v. 15.12.1992 – 9 C 61.91 – NVwZ 1993, 792).
Die Gültigkeit der Ehe bestimmt sich nicht nach deutschen (Sach) Recht, sondern nach dem jeweiligen Recht des Herkunftsstaates (ius fori), oder soweit sie im (Dritt) Ausland geschlossen wurde, nach dem Recht, das bei der Eheschließung galt (BVerwG, U.v. 22. 2. 2005 – 1 C 17/03 – NVwZ 2005, 1191 (1192).
Der Begriff „Lebenspartner“ bezieht sich auf eine nach dem Recht des Herkunftsstaates eingegangene, dort staatlich anerkannte Lebenspartnerschaft. Art. 2 lit. j QRL macht die Einbeziehung nicht verheirateter Partner davon abhängig, dass sie eine dauerhafte Beziehung führen und dass nach dem Recht des Mitgliedsstaates nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Dies ist für das deutsche Ausländerrecht nach § 27 Abs. 2 AufenthG für gleichgeschlechtliche Lebenspartner anerkannt.
Die Ergänzung des § 26 AsylG um die Lebenspartnerschaft hat jedoch nicht zur Folge, dass bislang nicht anerkannte Formen der „Ehe“ nunmehr unter dem Begriff der Lebenspartnerschaft in den Genuss der Familienasylberechtigtung kommen (BeckOK AuslR/Günther AsylG § 26 Rn. 8a). So führt etwa die allein nach religiösem Ritus ohne staatliche Anerkennung eingegangene Ehe nach wie vor nicht zu einer Familienasylberechtigung. Auch werden durch den Begriff der Lebenspartnerschaft nicht das Verlöbnis oder die Scheinehe / Schenlebenspartnerschaft (arg. ex § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 lit. j QRL) erfasst.
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegend nicht gegeben.
Zwar wurde dem Lebensgefährten / Ehemann der Klägerin mittlerweile die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Auch wurde die laut Angaben der Klägerin am 17. Januar 2016 in Deutschland nach religiösem Ritus erfolgte und damit zunächst im Rahmen des § 26 Abs. 1 AsylG nicht anerkennungsfähige (s.o.) Heirat laut der vorgelegten Heiratsurkunde eines eritreischen Gerichtes, datierend vom 11. Juli 2017 nach Erlass des Erstbescheides in Eritrea anerkannt.
Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin (neben der äthiopischen auch) die eritreische Staatsbürgerschaft besitzt (s.o.), und der Frage, inwieweit die vorgelegte Urkunde überhaupt echt ist, bestand jedenfalls die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Klägerin und ihrem Lebensgefährten / Ehemann nicht schon im Herkunftsland, sondern wurde erst in Deutschland geschlossen.
Die angeblich bereits in Eritrea vorgenommene Verlobung ist – wie oben ausgeführt – im Rahmen von § 26 Abs. 1 AsylG nicht ausreichend.
b. 
Ein über den 2020 geborenen Sohn der Klägerin abgeleiteter Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 AsylG scheidet vorliegend ebenfalls aus, da der Sohn der Klägerin selbst die ihm gegenüber ausgesprochene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wiederum nur von seinem Vater ableiten konnte und gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG eine Kettenableitung ausgeschlossen ist.
3.
Auch ein Anspruch der Klägerin auf eine Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG aufgrund von in ihrer Person selbst begründeter Umstände scheidet vorliegend aus.
Abgesehen davon, dass die Klägerin auf dem Landweg über Italien und Österreich ins Bundesgebiet eingereist ist, unterscheiden sich die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor.
4.
Die Klägerin hat des Weiteren auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund von in ihrer Person selbst begründeter Umstände.
Der Klägerin droht im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nach Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG.
(1) Das Gericht folgt auch hier zunächst den Ausführungen des Bundesamtes in den Gründen des angefochtenen Bescheids (siehe Seite 9 Abs. 3 bis Abs. 6 des Bescheids), sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG) und führt lediglich hinsichtlich folgender, erst nach Erlass des Bescheids in Äthiopien eingetretener Umstände ergänzend folgendes aus:
(2) Auch mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und den bewaffneten Konflikt zwischen der TPLF und der Bundesregierung im Norden des Landes im Bundesstaat Tigray (sowie in Teilen der Bundesstaaten Afar und Amhara) oder den Kämpfen zwischen äthiopischer Armee und der OLA in Teilen des Bundesstaates Oromia (insb. Provinz Wolega) ist keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich.
Da die Klägerin, soweit sie in der Vergangenheit in Äthiopien gelebt hat, sich in Addis Abeba aufgehalten hat, insbesondere dort zum Teil auch aufgewachsen ist, des Weiteren dort ausweislich der dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln die Sicherheitslage sowie die Erwerbsmöglichkeiten – anders als in manch anderen Landesteilen – derzeit gut ist, ist davon auszugehen, dass die Hauptstadt im Falle einer Rückkehr der Klägerin nach Äthiopien ihren ersten (und primären) Anlaufpunkt bildet, welcher über den Internationalen Flughafen der Hauptstadt auch direkt, ohne Durchquerung des Kampfgebietes, sicher erreicht werden kann.
5.
Des Weiteren bestehen zu Gunsten der Klägerin auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG, EMRK oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Bei den nationalen Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – juris; BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris).
Da das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid allein eine Abschiebung nach Äthiopien angedroht hat, kommt es für die Feststellung von Abschiebungsverboten ausschließlich auf die Situation in Bezug auf Äthiopien an.
Insbesondere besteht vorliegend nicht die Gefahr, dass die Klägerin nicht in der Lage sein wird, nach einer Rückkehr nach Äthiopien ihr Existenzminimum zu decken – sogleich unter a. sowie b. jeweils unter (1.)
a. 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
(1) Eine Verletzung von Art. 3 EMRK (sowie von Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht, vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh), kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (siehe § 3c AsylG), fehlt, wenn die humanitären Gründe mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Hygiene und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris, Rn. 12 m.v.N.). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41 738/10, Paposhvili/Belgien – NVwZ 2017, 1187 Rn. 174; EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/1, C. I. u.a. – NVwZ, 691, Rn. 68). Dieses Mindestmaß kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11).
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer drohenden menschenunwürdigen Verelendung setzt dabei keine „Extremgefahr“ voraus, die für die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG notwendig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018, 1 B 25.18 – juris Rn. 13). Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner Rechtsprechung (EuGH, Urteile v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim – JZ 2019, 999, Rn. 89 ff., und C-163/17, Jawo, InfAuslR 201 9, 236, Rn. 90 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (U.v. 21.1 .2 0 1 1, 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 252 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris, Rn. 12; OVG Hamburg, U.v. 18.12.2019 – 1 Bf 132/17.A – juris, Rn. 39).
Gemessen an diesen Grundsätzen besteht nach Überzeugung des Gerichts nicht die Gefahr, dass die Klägerin nach einer Rückkehr nach Äthiopien, etwa in die Hauptstadt Addis Abeba (s.o.), nicht in der Lage sein wird, zusammen mit ihrem Lebensgefährten für sich und den gesamten Familienverbund das Existenzminimum zu decken, insbesondere sich nicht ausreichend mit Nahrung und Unterkunft zu versorgen – auch unter Berücksichtigung von Umständen, die erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids eingetreten sind, wie etwa die sich durch Heuschreckenplage, Dürrekatastrophe, Tigray-Konflikt, COVID-19-Pandemie und in diesem Zusammenhang national wie international ergriffener Pandemieschutzmaßnahmen sowie infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine ergebenden Auswirkungen auf die allgemeine Versorgungslage, die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt in Äthiopien.
(a) Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer im Falle einer Rückkehr in den Zielstaat drohen, ist eine zwar notwendig hypothetische, aber doch realitätsnahe Rückkehrsituation zu Grunde legen (BVerwG, U.v. 8.9.1992 – 9 C 8.91 – BVerwGE 90, 364 (368 f.); BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 9 C 7.93 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 391 f.).
Ist der Ausländer Teil eines sich in Deutschland aufhaltenden Familienverbandes (Kernfamilie; Eltern und ihre minderjährigen Kinder), ist daher im Regelfall davon auszugehen, dass der Ausländer nur gemeinsam im Familienverbund oder – mangels freiwilliger Trennung von der Familie und Rückkehr in den Zielstaat sowie angesichts eines, einer isolierten Abschiebung entgegenstehenden inlandsbezogenen Abschiebungsverbotes – gar nicht zurückkehrt (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 49.18 – BeckRS 2019, 19728, Rn. 15).
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zwischen den einzelnen Mitgliedern eine bereits im Bundesgebiet tatsächlich gelebte familiäre Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht, da nur in diesem Fall die typisierte Prognose gerechtfertigt ist, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt. Bloße rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft hingegen rechtfertigen für sich allein noch nicht die typisierende Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr als Grundlage für die Rückkehrprognose (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 49.18 – BeckRS 2019, 19728, Rn. 18).
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist – unter Verweis auf das Gebot einer realitätsnahen Prognose (s.o.) – die Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund der Gefährdungsprognose selbst dann zu Grunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 49.18 – BeckRS 2019, 19728, Rn. 19; anders noch: BVerwG, U.v. 21. September 1999 – 9 C 12.99 – BVerwGE 109, 305, 308 f).
Zwar ist es schlussendlich Aufgabe der Ausländerbehörden zu prüfen, ob eine Trennung des nichtbleibeberechtigten Familienmitglieds von den bleibeberechtigten Familienangehörigen im Hinblick auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zulässig ist oder vielmehr ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot einer Abschiebung und sich hieraus ergebender Trennung des Familienverbundes entgegensteht. Jedoch hat bereits das Bundesamt – im Hinblick auf eine realitätsnahe Rückkehrprognose – zu antizipieren, dass unter den o.g. Voraussetzungen im Regelfall der Abschiebung einzelner (nicht bleibeberechtigter) Familienmitglieder ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot entgegensteht, so dass realistisch gesehen entweder der gesamte Familienverbund freiwillig zurückkehrt oder aber, da eine zwangsweise Abschiebung einzelner Mitglieder rechtlich unzulässig ist, der gesamte Familienverbund einschließlich der nicht bleibeberechtigten Ausländer, letztere unter dem Schutz des sich aus Art. 6 GG / Art. 8 EMRK ergebenden inlandsbezogenen Abschiebungsverbotes, im Bundesgebiet verbleibt (siehe hierzu ausführlich BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 49.18 – BeckRS 2019, 19728, insb. Rn. 21-22).
Die Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr entfällt nur ausnahmsweise, so etwa dann, wenn – unter Beachtung des hierzu in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze der Konventions- und Grundrechtsschutz familiärer Bindungen, etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zurückzutreten hat und eine zur Trennung des Familienverbandes führende Abschiebung rechtlich zulässig wäre (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 49.18 – BeckRS 2019, 19728, Rn. 23) oder u.U. bei tatsachengestützten Missbrauchsverdacht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 49.18 – BeckRS 2019, 19728, Rn. 23).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin wenn überhaupt dann nicht alleine, sondern zusammen mit ihren beiden vier- bzw. knapp zwei Jahre alten Söhnen sowie ihrem Ehemann / Lebensgefährten nach Äthiopien zurückkehren wird, auch wenn dem Ehemann / Lebensgefährten sowie dem 2020 geborenen Sohn in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
Umstände, die zu einem Absehen von der oben beschriebenen Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr führen könnten, sind vorliegend weder geltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich.
(b) Da die Klägerin vermutlich über den Luftweg und den Internationalen Flughafen von Addis Abeba zurückkehren würde und zudem vor ihrer Ausreise nach Saudi Arabien bereits in Addis Abeba gelebt hat, des Weiteren dort ausweislich der dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln die Sicherheitslage gut sowie die Erwerbsmöglichkeiten gut und die Versorgungslage – anders als in manch anderen Landesteilen – flächendeckend noch gesichert ist, ist für die Rückkehrprognose zudem in räumlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Hauptstadt im Falle einer Rückkehr der Klägerin und ihres Familienverbundes nach Äthiopien den ersten (und primären) Anlaufpunkt bildet.
(c) Was die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in Äthiopien betrifft, hat die Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO) und das World Food Programm (WFP) in ihrer aktuellen Lageprognose für die Monate Juni bis September 2022 – Stand Juni 2022 (FAO / WFP – Hunger Hotspots – early warnings on acute food insecurity – June to September 2022 Outlook – Juni / 2022) die Entwicklung der Versorgungslage für die einzelnen Landesteile wie folgt eingeschätzt:
Zur hierbei verwendeten fünfstufigen IPC/CH-Skala:
(siehe hierzu auch FAO / WFP – Hunger Hotspots – early warnings on acute food insecurity – June to September 2022 Outlook – Juni / 2022, Seite 7)
Die FAO / das WFP teilen hierfür die Lage, was die Versorgung mit Lebensmitteln bzw. die Versorgungsunsicherheit betrifft, in fünf Stufen (sog. „Phasen“) ein.
In Stufe (Phase) 1 („None / Minimal“) sind die Haushalte noch in der Lage, sich Grundnahrungsmittel (oder hierfür erforderliche Einnahmen) zu beschaffen, ohne hierfür völlig ungewöhnliche oder nicht nachhaltige Beschaffungsstrategien anwenden zu müssen.
In Stufe (Phase) 2 („Stressed“) sind Haushalte zwar noch in der Lage, ihren absoluten Minimalbedarf an Nahrungsmittel zu decken, jedoch nicht mehr in der Lage, darüber hinaus Ausgaben für andere Produkte zu tätigen.
In Stufe (Phase) 3 („Crisis“) leiden Haushalte entweder infolge Versorgungslücken an akuter Unterernährung oder sind nur durch Abbau anderer, für den Lebensunterhalt essenzieller Güter gerade so in der Lage, ihren Minimalbedarf an Nahrungsmitteln zu decken.
In Stufe (Phase) 4 („Emergency“) haben einige Haushalte entweder große Versorgungslücken mit Lebensmitteln mit der Folge von sehr hoher akuter Mangelernährung und steigender Sterblichkeitsrate oder können große Versorgungslücken nur unter Anwendung von Notfallstrategien und Liquidation sämtlicher Vermögenswerte vermeiden.
In Stufe (Phase) 5 („Catastrophe“) leiden die Haushalte trotz Anwendung aller Notfallstrategien an extremen Versorgungslücken betreffend Nahrungsmittel oder anderen Basisgütern. Hunger, Tod, Armut und extrem-kritische Mangelernährung sind offensichtlich.
Für die Stufe (Phase) 5´+ („Famine“ = Hungersnot) ist darüber hinaus erforderlich, dass die betroffene Region ein extrem kritisches Level an akuter Mangelernährung und Sterblichkeit aufweist.
Die Lage im Bundesstaates Tigray, welcher selbst kaum über fruchtbare Böden und eigenen Ackerbau verfügt und deshalb traditionell auf Weizenimporte aus anderen Landesteilen Äthiopiens, insbesondere den fruchtbaren Agrarregionen, insbesondere in den Bundesstaaten Oromia, Amhara und Gambela, oder aus dem Ausland angewiesen ist, und welche im Zuge der Kämpfe zwischen der äthiopischen Armee und der TPLF zeitweise für Nahrungsmittelimporte oder Hilfslieferung nicht zugänglich war, wurde – trotz der derzeit ausgerufenen Waffenruhe – mit Stufe 5+ (Gefahr einer Hungersnot) bewertet (FAO / WFP – Hunger Hotspots – early warnings on acute food insecurity – June to September 2022 Outlook – Juni / 2022 – S. 26)
Für die derzeit besonders von der anhaltenden Dürre betroffenen Landesteile im Süden Äthiopiens, sprich die Bundesstaaten Somali (an der Grenze zu Somalia) und SNNPR sowie die Provinz Borena im Bundesstaat Oromia wurde die Versorgungslage für die nächsten Monate mit Stufe 3 oder schlimmer eingeschätzt (FAO / WFP – Hunger Hotspots – early warnings on acute food insecurity – June to September 2022 Outlook – Juni / 2022 – S. 26).
Alle weiteren Landesteile, wie etwa die Hauptstadt Addis Abeba oder die übrigen Provinzen des Bundesstaates Oromia und der Bundesstaat Amhara mit ihrem fruchtbaren Ackerland wurden als unterhalb der Phase 3 liegend prognostiziert.
Alle anderen Landesteile, insbesondere auch die Hauptstadt Addis Abeba liegen daher unterhalb der Stufe („Phase“) 3, so dass insoweit nicht einfach pauschal davon ausgegangen werden kann, dass ein Großteil der dort lebenden Haushalte sich nicht mehr ausreichend mit Nahrungsmitteln versorgen können.
(d) Jedoch ist ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel auch hinsichtlich der anderen, unterhalb der Phase 3 eingestuften Landesteile zu berücksichtigen, dass infolge zahlreicher Dürren und Überschwemmungen in Äthiopien in den letzten Jahren sowie der COVID-19-Pandemie und der hiergegen landes- und weltweit ergriffenen Gegenmaßnahmen, insbesondere aber infolge der seit November 2020 im Norden Äthiopiens geführten Kämpfe zwischen äthiopischer Armee und TPLF, sowie zuletzt auch infolge des seit Ende Februar bestehenden Ukraine-Krieges und dessen Auswirkungen auf die Versorgung Ostafrikas mit Getreide und Düngemitteln, die Preise für Lebensmittel in Äthiopien massiv gestiegen sind, bis März 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 43,4% (FAO / WFP – Hunger Hotspots – early warnings on acute food insecurity – June to September 2022 Outlook – Juni / 2022 – S.26).
Im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und die Blockade ukrainischer Schwarzmeerhäfen durch Russland ist ferner zu berücksichtigen, dass Äthiopien stark auf Kraftstoff-, Düngemittelsowie Weizenimporte angewiesen ist und in der Vergangenheit zwei Drittel des importierten Weizens aus Russland und der Ukraine bezog (FAO / WFP – Hunger Hotspots – early warnings on acute food insecurity – June to September 2022 Outlook – Juni / 2022 – S.26).
Vor dem Hintergrund von Importabhängigkeit und drastisch gestiegenen Weltmarktpreisen für Weizen und andere benötigte Produkte kommt erschwerend hinzu, dass die – insbesondere durch massive Militärausgaben (laut Einschätzung der Vereinten Nationen bereits bis August 2021 über eine Milliarde US-Dollar) hervorgerufene – drastische Erhöhung der Staatsverschuldung zu einem starken Verfall der äthiopischen Währung Birr sowie einen massiven Anstieg der Inflation, von 18% vor Beginn des Tigray-Konflikts bis auf 34,2% im Oktober 2021 (Future Center – How the war in Tigray is impacting Ethiopia’s economy? (futureuae.com), abgerufen am 13.12.2021), geführt hat (FAO / WFP – Hunger Hotspots – early warnings on acute food insecurity – June to September 2022 Outlook – Juni / 2022 – S.26).
Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass sich die Preise für Lebensmittel weiter steigen (FAO / WFP – Hunger Hotspots – early warnings on acute food insecurity – June to September 2022 Outlook – Juni / 2022 – S.26).
Zudem hat sich – insbesondere infolge des Tigray-Konflikts und den damit verbundenen Militärausgaben sowie der sich in diesem Zusammenhang massiv verschlechterten Sicherheitslage – die allgemeine wirtschaftliche Lage im Land und auf dem Arbeitsmarkt stark verschlechtert.
Insbesondere die schon seit vielen Monaten andauernden Kämpfe zwischen äthiopischer Armee und TPLF-Kämpfern haben die gesamte äthiopische Wirtschaft landesweit schwer geschädigt, insbesondere zentrale Sektoren wie die Landwirtschaft, den Bergbau oder auch die Produktion. Das erwartete Wirtschaftswachstum wird mit unter 2% beziffert, das niedrigste seit über zwei Jahrzehnten (Future Center – How the war in Tigray is impacting Ethiopia’s economy? (futureuae.com), abgerufen am 13.12.2021).
Aufgrund der anhaltenden schlechten Sicherheitslage, nicht nur im Norden des Landes, beendeten in den letzten Monaten zudem viele ausländische Unternehmen ihre wirtschaftlichen Aktivitäten, schlossen Fabriken und Manufakturen und sahen von weiteren Investitionen in Äthiopien ab (Future Center – How the war in Tigray is impacting Ethiopia’s economy? (futureuae.com), abgerufen am 13.12.2021). So schloss etwa einer der weltweit größten Kleidungsproduzenten, PVH, sein Werk in Hawassa und damit die größte Fabrik des Landes.
Rund ein Viertel der äthiopischen Bevölkerung lebt derzeit unterhalb der Armutsgrenze (BBC, Ethiopia’s economy battered by Tigray war – BBC News, 14.03.2022).
(e) In Bezug auf Addis Abeba ist neben den steigenden Nahrungsmittelkosten noch zusätzlich zu berücksichtigen, dass infolge des massiven Bevölkerungszuwachses in den vergangenen Jahren bei gleichzeitig geringer Investitionen in den Wohnungsbau die Wohnungskosten massiv gestiegen und für Geringverdiener allein kaum mehr erschwinglich sind.
So ist bereits seit Jahren ein zunehmender Zuzug der äthiopischen Landbevölkerung in die Städte, in denen sich die Hilfsorganisationen niedergelassen haben, zu verzeichnen, insbesondere in das wirtschaftliche Zentrum des Landes, Addis Abeba. Unzählige suchen dort neue Einkommensquellen oder sind schlicht auf die dortige Lebensmittelhilfe angewiesen (Fluchtgrund, https://www.fluchtgrund.de/land/aethiopien, abgerufen am 14.03.2022).
So weist Addis Abeba bereits jetzt eine Bevölkerungszahl von 5,2 Millionen Einwohnern auf (World Population Review, https://worldpopulationreview.com/world-cities/addis-ababa-population, abgerufen am 14.3.2022), wobei viele der dort lebenden Menschen nicht registriert und oftmals ohne adäquate Unterkunft dort leben, die reale Einwohnerzahl somit wohl noch höher liegen dürfte. Für die nahe Zukunft wird ein Anstieg der Einwohnerzahl auf 6,5 Millionen Einwohner prognostiziert (World Population Review, https://worldpopulationreview.com/world-cities/addis-ababa-population, abgerufen am 14.3.2022).
Angesichts des seit Jahren hohen Bevölkerungszuzugs und gleichzeitig geringer (auch staatlicher) Investitionen in den Wohnungsbau, herrscht in Addis Abeba bereits seit Jahren ein immer eklatanter werdender Mangel an Wohnraum, was entsprechend hohe Wohnungskosten zur Folge hat. Sozial- bzw. vergünstige Wohnungen sind kaum vorhanden und werden zudem oftmals unter der Hand gegen hohe Preise weitergegeben (siehe zu diesem Thema insgesamt insbesondere: CBMS – Ethiopia Poverty Profiles of Dire Dawa and Addis Abeba – 2016).
Jedoch ist dem Gericht aus den vorliegenden Erkenntnismitteln sowie aus einer Vielzahl an anderen Verfahren mit äthiopischen Staatsangehörigen bekannt, dass insbesondere ärmere Bewohner der Hauptstadt, insbesondere auch Tagelöhner oder Bettler, den steigenden Wohnungspreisen dahingehend erfolgreich begegnen, indem sie sich zu mehrköpfigen Wohngemeinschaften zusammenschließen und mit gebündelten finanziellen Mitteln Wohnraum in der Lage sind, gemeinsam Wohnraum anzumieten.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Hauptstadt weiterhin eine Vielzahl an wirtschaftlicher Betätigung ermöglicht und auch Tagelöhner und selbst Bettler derzeit grundsätzlich noch in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt dort zu sichern.
(f) Vor diesem allgemeinen Hintergrund betrachtet weist die Klägerin sowie ihr Familienverbund auch keine außergewöhnlichen individuellen Umstände auf, die erwarten lassen, dass es der Klägerin und ihrem Partner nicht gelingen wird, in Addis Abeba das Existenzminimum für sich und ihre beiden Söhne durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen.
Die Klägerin hat einen wesentlichen Teil ihrer Kindheit / Jugend in Äthiopien / Addis Abeba verbracht.
Zwar hat sie laut eigenen Angaben keine Schule besucht, hat jedoch in Eritrea, Äthiopien und Saudi-Arabien als Köchin / Haushaltshilfe gearbeitet und insbesondere als Erwachsene während ihres zweiten Aufenthaltes in Addis Abeba es geschafft, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.
Zudem spricht sie neben ihrer Muttersprache Tigrinya auch Arabisch sowie Deutsch, was sie im Falle einer Rückkehr ebenfalls gewinnbringend auf dem Arbeitsmarkt einsetzen kann, etwa in der Tourismusindustrie oder als Dolmetscher / Mitarbeiter für westliche Hilfsorganisationen oder die deutsche Auslandsvertretung.
Zudem ist von der insoweit darlegungs- und nachweispflichtigen Klägerin nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen worden, dass sie infolge etwaiger gesundheitlicher Beschwerden nicht oder nur eingeschränkt arbeitsfähig ist.
Auch der Ehemann der Klägerin ist gesund und arbeitsfähig.
Zudem ist die äthiopische Wirtschaft bzw. der dortige Arbeitsmarkt derzeit nicht infolge weitreichender Pandemieschutzmaßnahmen (allgemeiner oder zumindest Teil-Lockdown / Geschäftsschließungen o.Ä.) in vielen Teilen lahmgelegt, Hotels, Gaststätten, Kinos und Clubs etc. geöffnet (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504; abgerufen am 21.06.2022).
Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht nur sich selbst, sondern auch die beiden minderjährigen Söhne versorgen und betreuen müssen.
Soweit von der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemacht worden ist, ihr 2018 geborener Sohn leide an Autismus, hat die diesbezüglich nachweispflichtige Klägerin keine entsprechende ärztlichen Atteste oder sonstige qualifizierte Nachweise vorgelegt, aus denen sich eine entsprechende Diagnose sowie weiterführende Informationen über den genauen Betreuungsbedarf ergeben, so dass im Rahmen der Rückkehrprognose kein erhöhter Betreuungsbedarf (und damit einhergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des den Sohn betreuenden Elternteils) oder sonstige relevanten finanziellen Belastungen für den Familienverbund zu Grunde gelegt werden können.
Auch war zu berücksichtigen, dass weder die Klägerin noch ihr Ehemann über ein familiäres Netzwerk in Äthiopien verfügen.
Jedoch war zugleich zu berücksichtigen, dass die Klägerin und ihr Familienverbund im Falle einer freiwilligen Rückkehr auf umfangreiche Leistungen diverser Rückkehrerprogramme zurückgreifen kann (https://www.returningformgermany.de/de/programmes; abgerufen am 18.06.2022):
Neben einer einmaligen finanziellen Starthilfe von insgesamt 3.000 EUR (1.000 EUR pro Person, 500 EUR bei Personen unter achtzehn Jahren) sowie der Übernahme der Reisekosten im Rahmen des Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) sowie des Government Assisted Repatriation Programme (GARP) sind dies u.a.:
Im Vorfeld, noch vor seiner Rückkehr nach Äthiopien: Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM) wie etwa Coachings und Workshops in entsprechender Sprache zur Existenzgründung im Zielstaat.
Nach Ankunft in Äthiopien: Reintegrationsunterstützungen, zum einen in Form von nicht-monetären Unterstützungsleistungen wie etwa (neben der In-Empfangnahme am Flughafen u.a. auch) die Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche sowie die Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien, sowie ggf. auch weitere finanzielle Unterstützung wie etwa die sog. 2. Starthilfe nach sechs bis acht Monaten im Rahmen des sog. StarthilfePlus-Programms.
Zudem werden im Rahmen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) für vulnerable Personen individuelle Unterstützungsleistungen durch ein Netzwerk lokaler Service Provider und Partner sowie im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien Hilfeleistungen für Menschen in Not, wie etwa Frauen und Kinder, zur Verfügung gestellt.
Aufgrund der vorgenannten Faktoren (zwei arbeitsfähige Erwachsene, gute Erwerbsmöglichkeiten in Addis Abeba, Rückkehrerhilfen) ist das Gericht davon überzeugt, dass es der Klägerin und ihrem Ehemann trotz der derzeit schwierigen wirtschaftlichen Lage in Äthiopien in Addis Abeba gelingen wird, das Existenzminimum zu sichern.
b. 
Ebenso wenig besteht ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
(1) Liegen – wie hier – die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. VGH Bad.-Württ., U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris Rn. 282).
(2) Auch in Äthiopien derzeit bestehende allgemeine Gesundheitsgefahren begründen vorliegend kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Gunsten der Klägerin. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Ansteckung mit dem auch in Äthiopien grassierenden Sars-Cov-2-Virus und einer anschließenden COVID-19-Erkrankung.
(a) Beruft sich ein Ausländer auf allgemeine (hier: Gesundheits) Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, wie etwa die sämtliche Menschen in Äthiopien treffende Gefahr einer Ansteckung mit dem Sars-Cov-2-Virus und einer daran anschließenden COVID-19-Erkrankung, wird Abschiebungsschutz grundsätzlich ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt.
Allerdings kann ein Ausländer in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Fehlen einer solchen generellen Regelung ausnahmsweise dann individuellen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund der im Zielstaat herrschenden allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn in diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren.
(b) Zwar besteht auch für die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien, wie für jeden anderen Menschen in Äthiopien auch, die Gefahr, sich dort mit SARS-CoV-2 anzustecken und infolge dessen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden. Jedoch ist die Gefahr hinsichtlich des Klägers nicht derart extrem, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien „sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgesetzt würde (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 -, juris Rn. 16) und deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG entfällt.
So kann eine COVID-19-Erkrankung zwar bei schwerem Verlauf zum Tod führen oder zumindest schwere, dauerhafte bzw. lange andauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Auch hängt der Grad der Gefahr, im Falle eines schweren Verlaufes zu sterben, neben individuellen Faktoren wie etwa der gesundheitlichen Disposition des Erkrankten sowie der bei Ansteckung ausgesetzten Virusmenge u.a. auch von allgemeinen Umständen wie Qualität und Kapazitäten der vor Ort vorhandenen medizinischen Behandlung (Personal / Intensivbetten / Sauerstoff etc.) sowie den vor Ort ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen ab.
Jedoch ist die Klägerin gesund und weist auch im Übrigen keinen Risikofaktor für einen schweren Verlauf im Falle einer Infektion auf.
(3) Individuelle Gesundheitsgefahren wurden vorliegend weder geltend gemacht noch sind diese anderweitig ersichtlich.
Insbesondere hat die Klägerin bezüglich der von ihr im Zusammenhang mit der Geburt ihres zweiten Sohnes geltend gemachten Blutverluste kein ärztliches Attest vorgelegt.
6.
Auch die verfügte Abschiebungsandrohung begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken.
7.
Die in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hingegen ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig.
(1) Die Entscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist im pflichtgemäßen Ermessen zu treffen (§ 11 Abs. 3 AufenthG), das gem. § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.
Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft das Bundesamt auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 67).
Bei der Ermessensausübung sind allein unter präventiven Gesichtspunkten einerseits der Zweck und das Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schutzwürdigen Belange des Betroffenen zu berücksichtigen; schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, U. v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 – juris Rn. 14). Dies ist insbesondere bei Ausländern der Fall, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigem ledigen Kind leben oder eine sozial-familiäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen Kind pflegen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20).
(2) Gemessen daran ist die seitens des Bundesamtes vorgenommene Befristungsentscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ermessensfehlerhaft, da das Bundesamt bislang nicht berücksichtigt hat, dass der – nach Erlass des Bescheides – im Jahr 2020 geborene Sohn der Klägerin sowie ihr Lebensgefährte / Ehemann mittlerweile jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen haben und infolge dessen über einen gesicherten formellen Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik verfügen, und ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich der vorgenommenen Befristungsentscheidung nicht dementsprechend ergänzt hat.
III. 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Anteil des Obsiegens der Klägerin hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wiegt im Verhältnis zum Anteil seines übrigen Unterliegens vernachlässigbar gering (vgl. so auch etwa BayVGH, U. v. 8.11.2018 – 13a B 71.31960 – juris Rn. 70). Somit werden der Klägerin die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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