Verwaltungsrecht

Humanmedizin, Studiengang, Leistungen, Zulassung, Krankenhaus, Zulassungszahl, Psychiatrie, Semester, Klinik, Fachsemester, Verfahren, Hochschule, Studium, Lehreinheit, Zulassung zum Studium, einstweiligen Anordnung, kein Anspruch

Aktenzeichen  RO 1 E HK 20.10093, RO 1 E HK 20.10094, RO 1 E HK 20.10096, RO 1 E HK 20.10097, RO 1 E HK 20.10100, RO 1 E HK 20.10101, RO 1 E HK 20.10102, RO 1 E HK 20.10103, RO 1 E HK 20.10143, RO 1 E HK 20.10224, RO 1 E HK 20.10232, RO 1 E HK 20.10230, RO 1 E HK 20.10139, RO 1 E HK 20.10155, RO 1 E HK 20.10041, RO 1 E HK 20.10047, RO 1 E HK 20.10221

Datum:
15.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30523
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die vorstehenden unter ihren Aktenzeichen geführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge werden abgelehnt.
III. Die Kosten des Verfahrens haben die jeweiligen Antragsteller/innen zu tragen.
IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerseite begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zum Studium der Humanmedizin (Klinik) an der Universität Regensburg (im Folgenden: UR), 1. Klinisches Semester (= 5. Fachsemester), nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2020/2021 zugelassen zu werden.
Mit „Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2020/2021 an der UR als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2020/2021)“ vom 10.07.2020 wurden die Zulassungszahlen für den Studiengang Medizin, 2. Studienabschnitt gem. § 1 Abs. 1c) zum WS 2020/21 wie folgt festgesetzt:
Klinisches Semester
1
2
3
4
5
6
Summe
Festgesetzte Zulassungszahl
161
46
161
46
161
46
621
Aus der zum 14.12.2020 erstellten amtlichen Statistik (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 16.12.2020) ergibt sich, dass im WS 2020/2021 im 1. Klinischen Semester 178 Studienplätze besetzt wurden. Für den gesamten klinischen Studienabschnitt sind 655 Studierende eingeschrieben. Von den Studierenden im 1. Semester ist kein Studierender beurlaubt.
Klinisches Semester
1
2
3
4
5
6
Summe
Eingeschriebene Studierende
178
45
170
44
168
50
655
Davon beurlaubt
0
2
0
2
0
1
5
Die Antragsteller/innen haben die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester bzw. im 1. Klinischen Semester beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die klinische Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei. Auf die in den einzelnen Verfahren vorgelegten Schriftsätze wird hinsichtlich der näheren Begründung Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig im Studiengang Humanmedizin, 1. Klinisches Semester gemäß der Sach- und Rechtslage des WS 2020/2021 zuzulassen,
(z.T.) hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den/die Antragsteller/Antragstellerin vorläufig, bis zum Abschluss des Hauptverfahrens, zum Studium der Humanmedizin in einem niedrigeren Fachsemester zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Zur Begründung verwies der Antragsgegner im Wesentlichen auf die Zulassungszahlsatzung 2020/2021. Mangels Kapazität bestehe seitens der Antragsteller/innen kein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. Klinisches Semester, im WS 2020/2021 an der UR. Mit den 161 Studienplätzen, die im Wege des örtlichen Vergabeverfahrens allesamt besetzt würden, sei die Aufnahmekapazität für das 1. Klinische Semester im Studiengang „Humanmedizin“ an der UR erschöpft. Weitere „verschwiegene“ Studienplätze bestünden nicht.
Unter dem 21.12.2020 teilte die UR auf gerichtliche Nachfrage mit, dass eine Überschreitung der Zulassungszahlen im 1. Klinischen Semester dadurch zu Stande komme, dass alle Studierenden nach Bestehen des Physikums ein Anrecht auf Fortsetzung ihres Studiums im klinischen Abschnitt an der UR hätten und daher zum 1. Klinischen Semester zugelassen werden müssten.
Im Verfahren RO 1 E HK 20.10230 rügte die Antragstellerseite, dass sämtliche Unterlagen zur Überprüfung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität fehlen würden, insbesondere die Aufschlüsselung der tagesbelegten Betten für jede einzelne Klinik sowie Angaben zu außeruniversitären Krankenhäusern. Insoweit seien die Verträge mit den außeruniversitären Krankenanstalten vorzulegen. Weiter rügt die Antragstellerseite, dass seit 40 Jahren keine Evaluierung des Parameters von 15,5% stattgefunden habe.
Die UR legte daraufhin (wie auch im Verfahren RO 1 E HK 20.10040) eine Aufschlüsselung der tagesbelegten Betten für die einzelnen Kliniken vor, zudem legte sie die Aufteilung der tagesbelegten Betten auf die einzelnen außeruniversitären Krankenanstalten dar. Die Vorlage der Verträge mit außeruniversitären Krankenanstalten wurde mit Hinweis auf das Fehlen eines dahingehenden Anspruchs auf Einsicht in diese sowie auf Datenschutz- und Geheimhaltungsverpflichtungen abgelehnt.
Unter dem 25.01.2021 nahm die Antragstellerseite im Verfahren RO 1 E HK 20.10230 erneut Stellung und rügte, dass die Zahlen aus den außeruniversitären Krankenanstalten nicht nachvollziehbar und daher auch nicht überprüfbar seien. Der Antragsteller habe jedoch Anspruch darauf, sämtliche in die Kapazitätsberechnung eingehenden Zahlen auch auf ihre Plausibilität und Richtigkeit zu prüfen. Fraglich sei auch, ob das Bezirksklinikum mit seiner Neurologie und Psychiatrie vollständig zum Universitätsklinikum gehöre oder ob es sich hierbei auch um ein außeruniversitäres Krankenhaus handle.
Unter dem 05.02.2021 nahm die UR schließlich dazu wie folgt Stellung: Die Zahl der tagesbelegten Betten ergebe sich nicht aus den Verträgen mit den außeruniversitären Krankenanstalten. Diese Zahlen würden vielmehr zum Stichtag durch die Patientenverwaltung des Universitätsklinikums mitgeteilt. Es würden sowohl die Universitätsklinikumeigenen tagesbelegten Betten mitgeteilt, als auch die tagesbelegten Betten der außeruniversitären Einrichtungen. Die am Bezirksklinikum genutzten Betten der Neurologie und Psychiatrie seien in der Gesamtzahl der Betten des Universitätsklinikums enthalten. Die Mitteilung über die tagesbelegten Betten erfolge tabellarisch. Die Meldungen wurden dem Schriftsatz als Anlage beigefügt.
Unter dem 12.02.2021 wurde im Verfahren RO 1 E HK 20.10230 von Seiten des Antragstellers ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, wieso Betten des Bezirksklinikums in der Neurologie und Psychiatrie in der Gesamtzahl der Betten des Universitätsklinikums enthalten seien. Es werde um genauere Darlegung gebeten wie viele Planbetten das Universitätsklinikum in den Fächern Neurologie und Psychiatrie habe und wie viele hiervon tagesbelegte Betten seien. Gleiches solle für das Bezirksklinikum dargelegt werden.
Daraufhin wurde seitens der UR unter dem 17.02.2021 mitgeteilt, dass die am Bezirksklinikum benutzten 30 Planbetten in der Neurologie und 60 Planbetten in der Psychiatrie in der Gesamtzahl der Betten des Universitätsklinikums enthalten seien. Das Universitätsklinikum selbst verfüge nicht über Betten der Neurologie und Psychiatrie. In der Historie seien diese Betten immer zum Universitätsklinikum gerechnet worden, was sich aber rechnerisch nicht auswirke.
Unter dem 18.02.2021 forderte die Antragstellerseite im Verfahren RO 1 E HK 20.10230 die Zahlen der tagesbelegten Betten des Bezirksklinikums in den Abteilungen Neurologie und Psychiatrie direkt vom Bezirksklinikum einzuholen. Weiterhin könne nicht hingenommen werden, dass keinerlei Belege vorgelegt worden seien, aus denen sich die Zahl der tagesbelegten Betten in den übrigen außeruniversitären Krankenanstalten ergeben würde. Es werde daher darauf bestanden, die Verträge mit den außeruniversitären Krankenanstalten vorzulegen bzw. zu plausibilisieren wie es zu den dargelegten Zahlen komme und wie diese überprüft werden könnten. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen.
Unter dem 19.02.2021 teilte die Antragsgegnervertreterin schließlich betreffend die außeruniversitären Krankenhäuser mit, wie viele Betten in den jeweiligen Abteilungen zur Verfügung stünden und wie sich hieraus die Zahl der tagesbelegten Betten ergebe:
Auslastung in %
Tagesbelegte Betten
St. Josef
Frauenheilkunde
32
71,97%
23,0304
St. Josef
Urologie
32
104,59%
33,4468
St. Hedwig
Kinderheilkunde
40
69,47%
27,7880
St. Hedwig
Geburtshilfe
30
95,38%
28,6140
Bad Abbach
Orthopädie
30
47,43%
14,2290
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog.
II.
Das Gericht befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller/innen in gemeinsamer Entscheidung, § 93 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Anträge sind jedenfalls nicht begründet. Die Antragsteller/innen haben nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)), dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus im 5. Fachsemester (1. Klinisches Semester) des Studiengangs Humanmedizin Staatsexamen noch weitere freie Studienplätze verfügbar sind.
1. Maßgeblich für die rechtliche Überprüfung der Aufnahmekapazität der fraglichen Lehreinheit ist das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (HZG) vom 09.05.2007 (GVBl. S. 320), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737) und die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 10.02.2020 (GVBl S. 87; BayRS 2210-8-2-1-1-WK).
1.1 Gemäß Art. 3 Abs. 1 HZG können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HZG sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind dabei zu gewährleisten. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 HZG definiert als Zulassungszahl die Anzahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 3 HZG wird die Zulassungszahl auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt.
1.2 Nach § 40 Abs. 1 HZV ermittelt sich die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).
1.3 Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin wird – wie bei jeder anderen Lehreinheit auch – zunächst als jährliche Kapazität (vgl. § 37 Satz 1 HZV) gemäß §§ 41 ff. HZV aufgrund der personellen Ausstattung (Lehrangebot) unter Anwendung von Curricularnormwerten (CNW) nach Anlage 8 zu § 40 HZV berechnet. Das so ermittelte Ergebnis wird dann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien der §§ 49 ff. HZV überprüft. Liegt das Berechnungsergebnis nach § 52 Abs. 1 HZV niedriger als die anhand der §§ 41 bis 48 HZV unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 und 3 HZV ermittelte Aufnahmekapazität, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen, § 52 Abs. 2 Satz 1 HZV.
2. Ausweislich der vorgelegten Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2020/2021 ist der Antragsgegner hinsichtlich der personellen Ausstattung der Lehreinheit Klinik von einer Anzahl von 673 (Plan-)Stellen ausgegangen. Daraus wurde eine jährliche Aufnahmekapazität (Ap) des der Lehreinheit zugeordneten Studienganges von 1105,0968 ermittelt. Ob die Berechnung der Aufnahmekapazität auf Grundlage der personellen Ausstattung rechtsfehlerfrei erfolgt ist, kann in der Sache offenbleiben. Denn maßgebend für die Kapazität sind in den streitgegenständlichen Verfahren die patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 HZV (vgl. § 52 Abs. 1 und 2 HZV):
2.1 Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 07.10.2020 mit Übersendung der Kapazitätsberechnung dargelegt, dass die Zahl der tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums, einschließlich der Betten der Neurologie und der Psychiatrie am Bezirksklinikum Regensburg, im Vergleich zum Vorjahr von 736,55 auf 764,50 gestiegen ist. Die Belegung mit teilstationären Patienten und mit Wahlleistungspatienten ist nach Angaben der UR darin ebenfalls enthalten. Die Zahl der tagesbelegten Betten einschließlich Wahlleistungspatienten in den außeruniversitären Krankenastalten ist im Vergleich zum Vorjahr von 129,5076 leicht auf 127,1302 gefallen.
Bei den außeruniversitären Krankenanstalten stellt sich die Bettenzahl von insgesamt 127,1302 entsprechend der Mitteilung der UR mit Schriftsätzen vom 13.01.2021 und 05.02.2021 (RO 1 E HK 20.10230) im Einzelnen wie folgt dar:
– Krankenhaus St. Josef: 56,4992 tagesbelegte Betten o Frauenheilkunde 23,0304 tagesbelegte Betten o Urologie 33,4688 tagesbelegte Betten
– Krankenhaus St. Hedwig: 56,402 tagesbelegte Betten o Kinderheilkunde 27,7880 tagesbelegte Betten o Geburtshilfe 28,6140 tagesbelegte Betten
– Orthopädische Klinik Bad Abbach: 14,2290 tagesbelegte Betten
Anlass, die Angaben der UR in Zweifel zu ziehen bestehen vorliegend nicht. Zum einen hat die UR betreffend die Zahl der tagesbelegten Betten unter dem 19.02.2021 unter Angabe der jeweils vorhandenen Planbetten und der jeweiligen Auslastung in Prozent ausreichend dargelegt, wie sich die jeweiligen tagesbelegten Betten berechnen. Zum anderen sind die angegebenen Zahlen unter Berücksichtigung der Vorjahreszahlen plausibel. Die UR hat mit Schriftsatz vom 05.02.2021 die durch die Patientenverwaltung des Universitätsklinikums zum Stichtag erfolgte Mitteilung über die Zahl der tagesbelegten Betten vorgelegt. Diese Zahlen bewegen sich in einem ähnlichen Rahmen wie in den Vorjahren: Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der tagesbelegten Beten in den außeruniversitären Krankenhäusern relativ konstant (leicht gefallen von 129,5076 auf 127,1302) und im Vergleich zum WS 2018/2019 gestiegen (damals 110,700). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben. Überdies darf das Gericht dem Tatsachenvortrag eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen (vgl. dazu: OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.1.2019 – OVG 5 NC 2.18 – juris Rn. 16). Anlass dazu – wie zum Teil von der Antragstellerseite gefordert -, die UR aufzufordern, die Verträge mit den außeruniversitären Krankenanstalten vorzulegen, besteht aus Sicht des Gerichts nicht. Dies zum einen schon deshalb, weil sich – wie die UR nachvollziehbar mitgeteilt hat – die Zahl der tagesbelegten Betten daraus nicht ergibt. Zum anderen aber auch deshalb, weil die durch die Patientenverwaltung mitgeteilten Zahlen nach eben Gesagtem plausibel erscheinen und keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Mitteilung bestehen. Auch wurden insoweit keine ausreichend substantiierten Einwände vorgebracht. Weitere Ermittlung waren nach alledem nicht veranlasst.
Soweit die Antragstellerseite zum Teil vorträgt, dass es verfassungswidrig sei, der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten die sog. „Mitternachtszählung“ zu Grunde zu legen, greift dieses Argument nicht durch. In der Rechtsprechung des BayVGH ist seit längerer Zeit geklärt, dass zur Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten die sog. „Mitternachtszählung“ mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vereinbar ist (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 09.01.2018 – 7 CE 17.10240 – BeckRS Rn. 11; BayVGH, B.v. 08.10.2018 – 7 CE 18.10011 – BeckRS Rn. 8 ff.; BayVGH, B.v. 16.09.2019 – 7 CE 19.10044 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 26.7.2016 – 7 CE 16.10126 – BeckRS Rn. 9). Allein die Tatsache, dass sich die Verweildauer der Patienten in den letzten Jahrzehnten verkürzt und sich damit die Zahl der tagesbelegten Betten bei Anwendung der sog. Mitternachtszählung verringert hat, zwingt nicht dazu, die Art der Kapazitätsermittlung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV zu ändern (so auch BayVGH, B.v. 08.10.2018 – 7 CE 18.10011 – BeckRS Rn. 9). Abgesehen davon, dass die UR bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität neben Wahlleistungspatienten grundsätzlich auch teilstationäre Leistungen berücksichtigt (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners 07.10.2020), hat auch der Verordnungsgeber bislang davon abgesehen, nach Beobachtung der diesbezüglichen tatsächlichen Entwicklung korrigierend einzugreifen. Da die Mitternachtszählung im Übrigen auch zu einem Ausgleich der Interessen der Studierenden an einer ordnungsgemäßen praktischen und patientenbezogenen Ausbildung einerseits und der Interessen der betroffenen Patienten, unzumutbare Belastungen im Rahmen dieses Unterrichts zu vermeiden andererseits führt, besteht trotz des Vorbringens der Antragstellerseite kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (so BayVGH, B.v. 09.01.2018 – 7 CE 17.10240 – BeckRS Rn. 11; B.v. 16.09.2019 – 7 CE 19.10044 – juris Rn. 18).
Weiterhin ist, soweit die Antragstellerseite zum Teil die Parameter zur Berechnung der Kapazität als veraltet und nicht mehr sachgerecht erachtet, ergänzend auch auf die Ausführungen des BayVGH im Beschluss vom 08.10.2018 – 7 CE 18.10011 – BeckRS Rn. 9 zu verweisen:
„Das Abstellen auf andere Parameter würde zu einer Änderung der Anforderungen an die Ausbildung der Studierenden, letztlich der Ausbildungsinhalte, führen. Der Teilhabeanspruch nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG beinhaltet jedenfalls keinen Anspruch auf bestimmte Lehrinhalte oder die Veränderung gegenwärtiger Ausbildungsinhalte, auch wenn das zu höheren Ausbildungskapazitäten führen würde. Es besteht lediglich Anspruch auf entsprechende Teilhabe an den vorhandenen Kapazitäten unter Zugrundelegung der vom Gesetzgeber und der Universität als Inhaberin der Lehrfreiheit bestimmten Ausbildungsinhalte. Die Wahl der Ausbildungsmethoden und ihre Gewichtung innerhalb des Studiengangs unterliegen allein dem weiten Gestaltungsspielraum der Hochschule im Rahmen ihrer Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).“
2.2 Zur Bestimmung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität des klinischen Studienabschnitts sind von der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten (764,50) gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV 15,5 v.H. anzusetzen. Daraus errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 118,50.
Das erkennende Gericht folgt entgegen dem teilweisen Vorbringen der Antragstellerseite der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, B.v. 16.09.2019 – 7 CE 19.10044 – juris Rn. 8ff; BayVGH, B.v. 29.6.2017 – 7 CE 17.10057 – juris Rn. 14 ff.; B.v. 12.6.2014 – 7 CE 14.10012 u.a. – juris Rn. 18 ff.), wonach der Parameter von 15,5 v.H. der tagesbelegten Betten unverändert der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legen ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die mit der Einführung von Fallpauschalen verkürzten Aufenthaltszeiten in den Krankenhäusern und den damit verbundenen höheren Patientenzahlen je Krankenhausbett. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber die verkürzten Liegezahlen nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der festgesetzte Wert von 15,5 v.H. entspricht vielmehr dem aktuellen Willen des Verordnungsgebers. Denn er hat die HZV vom 10.02.2020 neu gefasst (GVBl. S. 87), ohne den kapazitätsbestimmenden Faktor in § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV zu modifizieren. Für eine weitergehende Überprüfung besteht im Rahmen dieses Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass. Vgl. zur Vorgängernorm BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 7 CE 18.10002 – juris Rn. 10 m.w.N.:
„a) Soweit sich die Antragsteller gegen die Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität anhand der tagesbelegten Betten bzw. auch gegen den hierfür zugrunde gelegten Parameter von 15,5 v.H. mit der Begründung wenden, dies sei aufgrund der gesunkenen Verweildauer nicht mehr aktuell und auch in einer Tagesklinik könne Unterricht am Krankenbett erfolgen, treffen diese Einwände nicht zu. Abgesehen davon, dass die JMU im Rahmen der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nicht nur die Anzahl der tagesbelegten Betten, sondern auch die poliklinischen Neuzugänge (ambulante Krankenversorgung im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c HZV) berücksichtigt hat, hat der Senat hierzu bereits mehrfach entschieden, dass die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV normierte Ermittlung und auch die Feststellung der Anzahl der tagesbelegten Betten aufgrund der sog. Mitternachtszählung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vereinbar ist (vgl. z.B. B.v. 28.7.2014 – 7 CE 14.10038 u.a.; B.v. 3.9.2015 – 7 CE 15.10107; B.v. 29.6.2017 – 7 CE 17.10057; jeweils juris).“
Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Kapazitätsermittlung nach § 54 HZV a.F. vgl. überdies: BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 7 CE 18.10011 – juris und B.v. 19.9.2018 – 7 CE 18.10008 – juris. Ausdrücklich Bezug genommen wird insoweit auch auf die sehr ausführlichen Ausführungen des BayVGH zu diesem Parameter im Beschluss vom 16.09.2019 – 7 CE 19.10044 – juris Rn. 8ff, die sich das Gericht zu eigen macht.
Da die nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV ermittelte Kapazität von 118,50 geringer ausfällt als das Berechnungsergebnis nach §§ 41 bis 48 HZV – unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 und 3 HZV – erhöht sie sich gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 je 1000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung liegt die Anzahl der poliklinischen Neuzugänge bei 138.547. Dementsprechend beliefe sich die Erhöhung auf 138,55. Die Zahl nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV (118,50, s.o.) wird jedoch höchstens um 50 v.H. erhöht (§ 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV). Dies führt dementsprechend zu einer Erhöhung um 59,25. Somit ergibt sich nach diesem Berechnungsschritt zunächst eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität von 177,75 (118,50 + 59,25).
Dass die Zahl der tagesbelegten Betten der Neurologie und der Psychiatrie am Bezirksklinikum Regensburg nicht der Zahl der tagesbelegten Betten an den außeruniversitären Krankenhäusern hinzugerechnet wird, sondern bei der Zahl der tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums berücksichtigt wird, begegnet keinen Bedenken, da sich dies auf die Kapazität rechnerisch nicht auswirkt. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass – wie sich aus dem unter Ziffer 2.3 vorgenommen Berechnungsschritt ergibt – die Berechnung der in den außeruniversitären Krankenanstalten vorhandenen Kapazität gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV „entsprechend“ stattfindet, also auch hier der Faktor 15,5 v.H. anzuwenden ist und auch hier eine entsprechende Erhöhung auf Grundlage der poliklinischen Neuzugänge erfolgt.
2.3 Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Zur Auslegung des Merkmals der „entsprechenden Erhöhung“ wird auf BayVGH, B.v. 28.7.2014 – 7 CE 14.10052 u.a. – juris Rn. 26 Bezug genommen, wo zur Vorgängernorm ausgeführt wird:
„… Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV „entsprechend“. Dass hiervon die poliklinischen Neuzugänge ausgenommen wären, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr spricht die „entsprechende“ Erhöhung für eine Berücksichtigung sowohl der tagesbelegten Betten als auch der poliklinischen Neuzugänge bei den außeruniversitären Krankenanstalten. Allerdings weist die FAU in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2014 zu Recht darauf hin, dass eine zusätzliche Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge der außeruniversitären Krankenanstalten im Ergebnis nicht zu einer höheren Aufnahmekapazität führen würde, da die Zahl von 15,5 v.H. der tagesbelegten Betten durch die poliklinischen Neuzugänge höchstens um 50 v.H. zu erhöhen ist (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 HZV).“
Vgl. konkret zur UR: B.v. 9.2.2017 – 7 CE 16.10317 u.a. – juris Rn. 7.
Dem trägt die vorgelegte Kapazitätsberechnung Rechnung. Die Zahl der tagesbelegten Betten in den außeruniversitären Krankenhäusern beträgt insgesamt 127,1302. Bei entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV errechnet sich hieraus nach Multiplikation mit dem Faktor 15,5 v.H. eine Erhöhung der Aufnahmekapazität um gerundet 19,71. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV wird diese Zahl wiederum erhöht, da sie geringer ausfällt als das Berechnungsergebnis nach §§ 41 bis 48 HZV – unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 und 3 HZV. Sie erhöht sich je 1.000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Bei 40.053 poliklinischen Neuzugängen ergäbe sich also zunächst eine Erhöhung von 40,053. Da sie aber gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV maximal um 50 v.H. der sich aus § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV ergebenden Zahl erhöht wird, ergibt sich vorliegend eine Erhöhung um 9,855 (19,71*0,5). Somit ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV eine Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität um gerundet 29,57 (19,71+9,855) (vgl. zur Berechnung: BayVGH, B.v. 28.7.2014 – 7 CE 14.10052 u.a. – juris Rn. 26). Es findet an dieser Stelle somit eine ausreichende Erhöhung statt.
Addiert man nun die sich ergebenden Zahlenwerte nach § 52 Abs. 1 HZV, ergibt sich eine Zulassungszahl von 207,32 (177,75+29,57), gerundet 207, die gemäß § 52 Abs. 2 HZV zugrunde zu legen ist. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist überdies geklärt, dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität kein Schwundausgleichsfaktor anzusetzen ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.09.2017 – 7 CE 19.10044 – juris Rn. 14; B.v. 9.1.2018 – 7 CE 17.10241 – juris Rn. 11; B.v. 29.6.2017 – 7 CE 17.10058 u.a. – juris Rn. 15; B.v. 13.6.2014 – 7 CE 14.10058 – juris Rn. 17; B.v. 25.11.2013 – 7 CE 13.10315 u.a. – juris Rn. 10 ff.).
Die Gesamtkapazität für das WS 2020/2021 und das Sommersemester 2021 beträgt also 207 Studienplätze im 1. Klinischen Semester. Die Aufteilung von 161 Studienplätzen auf das 1. Klinische Semester, WS 2020/2021 und 46 auf das 1. Klinische Semester, Sommersemester 2021, die sich an der Zahl der bisherigen Physikumsabschlüsse orientiert, begegnet keinen Bedenken.
2.4 Entgegen dem Vorbringen von Seiten der Antragsteller/innen, kann sich aus der Größe des Personalkörpers, der für die Lehreinheit tätig ist, und damit aus der Größe der personalbezogenen Kapazität kein Anspruch ergeben, die patientenbezogene Kapazität anzupassen. Der BayVGH führt in seinem B.v. 08.10.2018 – 7 CE 18.10011 – RN. 11 dazu Folgendes aus:
„Hierbei würde es sich um einen verfassungsrechtlich gerade nicht begründeten Anspruch auf Errichtung neuer Kapazitäten handeln. Im Übrigen könnte die Diskrepanz im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch dadurch beseitigt werden, dass eine „überflüssige“ personelle Kapazität verringert wird. Anhaltspunkte dafür, dass personelle Ressourcen ungenutzt bleiben und nicht etwa zur Patientenversorgung erforderlich sind, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Universität von ihrer Organisationsgewalt missbräuchlich Gebrauch gemacht hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der Patienten jedenfalls dann, wenn eine ausreichende Versorgung sichergestellt ist, nicht beliebig erhöht werden kann.“
2.5 Soweit teilweise vorgetragen wird, es läge ein Organisationsverschulden der UR vor, weil nicht ausreichend außeruniversitäre Krankenanstalten in der Umgebung von Regensburg für die Ausbildung der klinischen Studenten angeworben worden seien, wird auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen, BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 7 CE 18.10011 – juris Rn. 12:
„… Eine Verpflichtung der Universität, zum Zweck der Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität außeruniversitäre Krankenanstalten zur Durchführung von Lehrveranstaltungen zu gewinnen, gibt es entgegen der Annahme des Antragstellers nicht (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2014 – 7 CE 14.10172 u.a. – juris Rn. 14).“
2.6 Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wird, dass im Hochschulpakt 2020 aufgestellte kapazitäre Vorgaben missachtet würden und das Gericht die festgesetzte Zahl der Studienanfänger folglich erhöhen müsse, kann diese Argumentation nicht durchgreifen. Schon mit Beschlüssen vom 4.6.2008 (7 CE 08.10094 und 7 CE 08.10101 u.a. – juris) sowie vom 23.10.2009 (7 CE 09.10567 – juris) hat der BayVGH im Hinblick auf den „Hochschulpakt 2020“ ausführlich dargelegt, dass sich daraus kein Recht auf außerkapazitären Zugang zum Hochschulstudium ableiten lasse und die zu seiner Umsetzung ergriffenen hochschulplanerischen Maßnahmen keine individuellen Ansprüche auf Schaffung von Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern vermitteln würden. Ebenso wenig könne – unabhängig von der fehlenden „Drittgerichtetheit“ der Pflichten aus der Bund-Länder-Vereinbarung – die Rede davon sein, dass der Freistaat Bayern seiner vertraglichen Umsetzungspflicht bisher nicht oder nur zögerlich nachgekommen wäre. Hieran hat der BayVGH festgehalten (vgl. B.v. 11.3.2010 – 7 CE 10.10075 – juris).
3. Nach der amtlichen Statistik zum 14.12.2020 sind im WS 2020/2021 im 1. Klinischen Fachsemester 178 Studierende eingeschrieben. Mehrfach beurlaubte Studierende sind vorliegend nicht abzuziehen, sodass auch 178 Studenten kapazitätswirksam sind. Nachdem die nach der Hochschulzulassungsverordnung ermittelte Kapazität damit erschöpft ist und die Studienplätze vergeben sind, kommt eine Zulassung weder innerhalb von Restkapazitäten noch außerkapazitär in Betracht. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch die Kapazität für den gesamten klinischen Studienabschnitt ausgeschöpft ist. Die festgesetzte Zulassungszahl von 621 wird mit 655 eingeschriebenen Studenten übertroffen. Da dies selbst dann noch der Fall wäre, wenn die fünf Studierenden, die derzeit beurlaubt sind, abzuziehen wäre, bedarf dies keiner genaueren Betrachtung.
Anhaltspunkte für eine rechtswidrige, weil willkürliche Überbuchung bestehen nicht. Die UR hat mit Schriftsatz vom 21.12.2020 dargelegt, dass die Überschreitung der Zulassungszahl im ersten klinischen Fachsemester darauf zurückzuführen ist, dass Studierenden der UR nach Bestehen des Physikums ein Anrecht auf Fortsetzung des Studiums in Regensburg zusteht und sie daher zum 1. Klinischen Semester zugelassen werden müssen, vgl. zu dieser Konstellation BayVGH, B.v. 26.7.2016 – 7 CE 16.10126 – juris Rn. 11.
4. Soweit hilfsweise die Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester begehrt wird, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen. Für Studierende, die bereits die ärztliche Vorprüfung abgelegt haben, besteht kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres (vorklinisches) Fachsemester eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff sie kennen und dessen Scheine und Prüfungen sie bereits absolviert haben (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2016 – 7 CE 16.10126 – juris Rn. 12; VG Ansbach, B.v. 25.3.2009 – AN 2 E 08.10473 – juris; VG Sigmaringen, B.v. 31.3.2008 – NC 6 K 318/08 – juris).
Nach alledem waren die Anträge mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte.


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