Verwaltungsrecht

Im bürgerkriegsfreien Süden Malis besteht eine innerstaatliche zumutbare Fluchtalternative

Aktenzeichen  M 21 S 17.42431

Datum:
8.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 3e, § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 4, § 75
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Im Süden Malis besteht eine innerstaatliche zumutbare Fluchtalternative, da dieser Bereich vom Bürgerkrieg nicht betroffen ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Tatsache, dass die Lebensbedingungen in Mali allgemein hart sind, stellt für sich gesehen keine lebensbedrohliche Situation und Gefahr iSv § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dar. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der nicht ausgewiesene Antragsteller ist nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. Mai 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 12. Oktober 2016 brachte der Antragsteller zur Begründung seines Asylbegehrens vor, er sei in Mali Hirte gewesen. Während er für einige Tage sein Dorf verlassen habe und in den Wald gegangen sei, habe sich der Putsch in Mali ereignet. Die Islamisten hätten die Menschen umgebracht. Eines Tages habe er die Islamisten getroffen. Sie hätten ihm seine Tiere weggenommen und hätten auch ihn mitnehmen wollen, damit er für sie kämpfe. Er sei dann weggelaufen. Er habe einen anderen Hirten getroffen, der ihm erzählt habe, dass der Besitzer der Tiere dies nicht glauben werde. Als er mit dem Besitzer der Tiere an den Tatort gekommen sei, habe er seinen Freund gefunden, der dort gefesselt gewesen sei. Sie seien dann mit den Tieren woanders hingegangen, aber auch dort seien die Islamisten gekommen. Dann habe er Militär im Wald getroffen, die ihm gesagt hätten, dass es verboten sei, im Wald zu laufen. Er sei festgenommen und verschleppt worden. Nachdem er freigelassen worden sei, habe er dem Besitzer der Tiere gesagt, er wolle nicht mehr weiter Tiere hüten. Der Besitzer habe dann von ihm verlangt, dass er die von den Islamisten gestohlenen und getöteten Tiere bezahle. Da der Antragsteller das Geld nicht gehabt habe, habe er weiter gearbeitet. Die Islamisten seien dann wieder gekommen, er sei wieder gefangen genommen und verschleppt worden. Eines Tages sei es ihm während der Gebetszeit gelungen zu fliehen.
In der Akte findet sich ein Schwerbehindertenausweis, der dem Antragsteller einen Grad der Behinderung von 50 attestiert. Zudem folgt aus einem psychologischen Befund des Heckscher-Klinikums vom 16. Juni 2016 die Diagnosen der Anpassungsstörung (F 43.2 ICD-10) und Leichte Intelligenzminderung ohne körperliche Symptomatik (F 70.0 ICD-10).
Mit Bescheid vom 16. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Nrn. 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung nach Mali angedroht (Nr. 5). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, der Antragsteller habe in seinem Sachvortrag keine asyl- und flüchtlingsrelevanten Anknüpfungspunkte benannt. Eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen relevanter Anknüpfungspunkte habe er nicht aufgezeigt. Aus seinem Heimatland sei er unverfolgt ausgereist. Selbst unter Annahme, dass der vorgetragene Sachverhalt eine latente lokale Bedrohung für den Antragsteller darstelle, sei es ihm zuzumuten, in einem anderen Teil seines Heimatlandes internen Schutz in Anspruch zu nehmen. Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller als volljähriger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen im Heimatland, auch ohne nennenswertes Vermögen, im Falle einer Rückkehr in der Lage sein würde, durch Gelegenheitsarbeiten, etwa in seiner Heimatregion wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und allmählich wieder in die Gesellschaft Malis zu integrieren.
Der Antragsteller hat am 26. Mai 2017 durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben (M 21 K 17.42429), mit der er (sinngemäß) beantragt, den Bescheid vom 5. Mai 2017 mit Ausnahme der Ziffer 2 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Gleichzeitig beantragt er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus der Anhörung vor dem Bundesamt.
Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 7. Juni 2017 die Verwaltungsakte vorgelegt und sich weder zu dem Klagenoch zu dem Eilverfahren geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowohl in diesem als auch im Eilverfahren sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach– und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylG. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Die gerichtliche Überprüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung hat im Hinblick auf den nach Art .19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz aufgrund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren zu erfolgen (BVerfG, B.v. 19.6.1990 – 2 BvR 369/90 – juris Rn. 20). Die Anforderungen entsprechen insofern denjenigen der Ablehnung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet (BVerfG, B.v. 19.6.1990 a.a.O. – juris Rn. 21).
Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach § 51 Ausländergesetz 1990 BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft (einschließlich der Voraussetzungen für subsidiären Schutz) offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429/98 – juris Rn. 3).
Entsprechend diesem Maßstab begegnet die Entscheidung des Bundesamts keinen ernstlichen Zweifeln. Das Gericht folgt den Gründen des angefochtenen Bescheids, nimmt auf diesen Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG) und weist ergänzend auf Folgendes hin:
Hinsichtlich eines vom Asylsuchenden geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, gegenüber dem Tatgericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – juris Rn. 11). Werden im Laufe des Verfahrens ohne plausible Erklärung unterschiedliche Angaben gemacht, enthält das Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche, erscheinen die Darstellungen nach den Erkenntnismaterialien, der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar oder wird das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ohne ausreichende Begründung erweitert oder gesteigert und insbesondere ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt, so kann den Aussagen in der Regel kein Glauben geschenkt werden.
Dies vorausgeschickt hat das Gericht erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Antragsteller geschilderten Umstände seiner Flucht. Die Schilderungen des Antragstellers sind durchweg widersprüchlich. Zudem wird das Vorbringen des Antragstellers bereits im Laufe der Anhörung ohne ausreichende Begründung immer weiter gesteigert. Von der zunächst knappen Schilderung eines Überfalls der Islamisten im Wald, die für sich gesehen noch glaubhaft gewesen wäre, kommt der Antragsteller auf immer weitere Nachfrage des Anhörenden zu der Schilderung eines von einer Vielzahl von Überfällen, Gefangennahmen und Verschleppungen geprägten Verfolgungsschicksals, das in diesem Ausmaß die Grenzen des Glaubhaften weit überschreitet.
Selbst wenn man das Vorbringen des Antragstellers aber als wahr unterstellt, steht ihm zur Überzeugung des Gerichts eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft trotz sonst zu bejahender Anspruchsvoraussetzungen nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Der Süden Malis ist bürgerkriegsfrei. Von den Kampfhandlungen islamistischer Gruppen, die im Januar 2012 ihren Anfang nahmen, war im Wesentlichen der Nor-den Malis betroffen, wobei auch dort nunmehr nicht mehr von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist. Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger als gesunder junger, alleinstehender Mann ohne Kinder seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen kann, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist als die bloße Sicherung des Existenzminimums. Das Gericht geht davon aus, dass weder die Beeinträchtigung des Antragstellers durch die diagnostizierte leichte Intelligenzminderung noch die fehlende Schulbildung dem entgegenstehen. Der Antragsteller hat bereits vor seiner Ausreise durch seine Tätigkeit als Hirte für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Dabei ist ihm nach eigenen Angaben sogar gelungen, Geld zur Seite zu legen, dass er für seine Flucht verwendet hat. Auch während seiner zwei Jahre dauernden Flucht hat der Antragsteller mit Arbeit seinen Lebensunterhalt sichergestellt. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Kläger in Mali aufgewachsen ist und dort auch gelebt und gearbeitet hat. Es ist deshalb vernünftigerweise zu erwarten, dass der Kläger in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er durchaus vertraut ist, seinen Lebensunterhalt erneut sicherstellen kann.
Es besteht vorliegend überdies kein greifbarer Anhaltspunkt für die Annahme eines Abschiebungsverbots. Die Tatsache, dass die Lebensbedingungen in Mali allgemein hart sind, stellt für sich gesehen keine lebensbedrohliche Situation und Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die Abschiebung wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – NVwZ 2002, 101), also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, a.a.O.).
Das ist nach obigen Ausführungen nicht der Fall. Jedenfalls hat das Gericht keinen Anlass anzunehmen, dass es dem Antragsteller bei seiner Rückkehr nicht gelingen sollte, einen wenn auch bescheidenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
Die auf der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet beruhende Abschiebungsandrohung mit der einwöchigen Ausreisefrist nach §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist damit nicht zu beanstanden.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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