Verwaltungsrecht

Im Gewand einer Grundsatzrüge kann nicht gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorgegangen werden

Aktenzeichen  9 ZB 19.30829

Datum:
20.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7263
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Die Tatsachenfrage, „ob es für einen nicht mehr sehr jungen Mann, der über keinerlei familiäres und soziales Netz verfügt, möglich ist, in Sierra Leone seinen Lebensunterhalt aufzubauen und zu erhalten“, hat keine grundsätzliche Bedeutung; vielmehr wird im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorgegangen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 17.40253 2019-01-17 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger, nach seinen Angaben 1986 geboren und Staatsangehöriger Sierra Leones, begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 17. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 9 ZB 18.31719 – juris Rn. 2 m.w.N.). Der Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung in der Tatsachenfrage, „ob es für einen nicht mehr sehr jungen Mann, der über keinerlei familiäres und soziales Netz verfügt, möglich ist, in Sierra Leone seinen Lebensunterhalt aufzubauen und zu erhalten“.
Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnismittel die schwierige wirtschaftliche Situation in Sierra Leone dargestellt und darauf abgestellt, dass es dem Kläger – auch wenn er ohne familiären Rückhalt auf sich allein gestellt sei – als erwerbsfähigem und gesundem, jungen Mann zumutbar und möglich ist, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal der Kläger eine Schulbildung an einer UN-Schule und ausgeprägte Sprachkenntnisse einiger Sprachen habe. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, legt es keine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dar und setzt sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Erkenntnismitteln auseinander. Die Bezugnahme in der Zulassungsbegründung auf einen Bericht vom Januar 2007 und eine Auskunft vom November 2005 genügen hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 ZB 18.33197 – juris Rn. 4 m.w.N.). Der Kläger wendet sich vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 ZB 18.33197 – juris Rn. 5).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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