Verwaltungsrecht

Im Süden Malis besteht eine innerstaatliche zumutbare Fluchtalternative

Aktenzeichen  Au 5 K 17.32354

Datum:
30.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3e Abs. 1, § 30 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Im Süden Malis besteht eine innerstaatliche zumutbare Fluchtalternative, da dieser Bereich vom Bürgerkrieg nicht betroffen ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2 Fehlt es insgesamt an einem glaubhaften Vortrag des Asylbewerbers, so ist die nach der Schilderung des Klägers vorgenommene ärztliche bzw. therapeutische Bewertung der Symptome der Erkrankung und die darauf gestützte Ableitung traumatisierender Ereignisse im Leben des Klägers grds. nicht plausibel. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn sie wurde mit Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde sie darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 11. April 2017 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist und ob der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie eines nationalen Abschiebungsverbotes hat.
Eine Asylanerkennung des Klägers im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG) scheitert bereits daran, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen auf dem Landweg, d.h. über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.
Der Kläger hat offensichtlich weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG und/oder des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG noch einen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.
Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG, § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Nr.1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S.559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.
Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist, § 77 Abs. 1 AsylG. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab).
Das Gericht muss – für einen Erfolg des Antrags – die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. vom 08.05.1984, Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, U.v. 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 135; B.v. 21.7.1989, Buchholz a.a.O., Nr. 113).
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, § 30 Abs. 1 AsylG. Dies ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (BVerfG v. 5.2.1993 – InfAuslR 93,196 – juris).
In Anwendung dieser Grundsätze ist beim Kläger offensichtlich keine Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG festzustellen. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Mali oder im Falle einer Rückkehr nach Mali landesweit von religiöser oder politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. Der Kläger hat einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf eine Vorverfolgung geschlossen werden kann, so dass offensichtlich ist, dass ihm kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht, § 30 Abs. 1 AsylG.
Der Kläger hat keine an die in § 3 AsylG genannten Merkmale anknüpfende Vorverfolgung glaubhaft gemacht; im Übrigen ist der Vortrag teilweise widersprüchlich und unglaubhaft, dass die Abweisung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet gerechtfertigt ist, § 3, § 30 Abs. 1 AsylG.
Die Behauptung des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung, er könne nicht in den Süden Malis, weil er dort niemanden kenne und als Person aus dem Norden Malis sofort identifiziert werden könne, stellt offensichtlich keine Grundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, § 3 AsylG, § 30 Abs. 1 AsylG dar.
Die vom Kläger behaupteten Vorgänge in Mali sind widersprüchlich und unglaubhaft, so dass die Abweisung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gerechtfertigt ist, § 30 Abs. 1 AsylG. Unglaubhaft ist der Vortrag, dass die Dschihadisten ihn eine Woche in der Sahara gefangen gehalten hätten und er, obwohl er sich weiterhin geweigert habe, sich ihnen anzuschließen und mit ihnen zu kooperieren, frei gekommen sei. Gegenüber dem Bundesamt hat sich der Kläger noch dahingehend eingelassen, ihm sei vor Freilassung eine Frist von zwei Tagen gesetzt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen behauptet, die Rebellen hätten ihn verletzt zurückgelassen, in der Hoffnung, dass er die zugefügten Verletzungen nicht überleben werde. Ihm sei jedoch aus dem Haus robbend schließlich mit Hilfe eines fahrenden Händlers die Flucht über die algerische Grenze gelungen.
Überdies ist der Vortrag der versuchten Zwangsrekrutierung vor dem Hintergrund von § 3 AsylG nicht geeignet, eine Asylanerkennung zu begründen. Allenfalls handelt es sich hierbei um kriminelles Unrecht, das dem Kläger widerfahren ist. Insoweit ist er darauf zu verweisen, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Insgesamt ist der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt zur Vorverfolgung vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 1 AsylG irrelevant, widersprüchlich und unglaubwürdig, so dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass er sich wie vom Kläger geschildert, ereignet hat.
Die bloße Asylantragsstellung in Deutschland begründet ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr für den Kläger in Mali.
Zudem steht dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls in Teilen im Süden Malis (beispielsweise in Bamako) eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (§ 3e AsylG). Auf diese muss sich der Kläger verweisen lassen.
Der Süden Malis ist bürgerkriegsfrei. Von den Kampfhandlungen islamistischer Gruppen, die im Januar 2012 ihren Anfang nahmen, war der Norden Malis betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mali: Aktuelle Lage, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 30. Oktober 2012). Bereits im Juni 2013 war zwischen der malischen Regierung und mehreren bewaffneten Gruppen ein Friedensabkommen zur Stabilisierung der Lage im Norden Malis geschlossen worden (Amnesty International, Mali-Report 2015). Am 15. Mai und 20. Juni 2015 wurde erneut ein innerstaatliches Friedensabkommen zur nachhaltigen Befriedung von Nord-Mali geschlossen. Von den bürgerkriegsähnlichen Zuständen im Norden Malis blieb der Süden Malis jedoch verschont, auch wenn selbst in der Hauptstadt Bamako eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden kann (Auswärtiges Amt, Mali: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 2.11.2016). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass vereinzelte Anschläge bereits die Qualität eines Bürgerkriegs erreicht haben, bestehen nicht (s. hierzu auch VG Magdeburg, U.v. 27.5.2016 – 1 A 125/15 MD). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung dabei keine Indizwirkung zu (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris; BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 7).
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger als gesunder junger, alleinstehender Mann ohne Kinder seinen Lebensunterhalt auch im Süden Malis sicherstellen kann, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist als die bloße Sicherung des Existenzminimums. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Kläger selbst ursprünglich aus dem Süden Malis stammt. Ihm ist es gelungen, in Algerien unter schwierigen Bedingungen Arbeit zu finden und dergestalt sein Existenzminimum sicher zu stellen. Es ist deshalb vernünftigerweise zu erwarten, dass der Kläger in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er durchaus vertraut ist, seinen Lebensunterhalt erneut sicherstellen kann. Der Kläger hat sich in Mali bereits in der Form beruflich betätigt, dass er Hilfstätigkeiten als Maurer ausgeführt hat.
Auch hat der Kläger in Mali 13 Jahre lang allerdings ohne Abschluss die Schule besucht. Eine Rückkehr in den Süden Malis ist daher für den Kläger nach Auffassung des Gerichts gefahrlos möglich.
Dem Kläger kann weiterhin der subsidiäre Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht zuerkannt werden, § 30 AsylG. Ihm droht in Mali, dem Land, aus dem er stammt und in dem er gelebt hat, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG.
Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) steht beim Kläger nicht zu befürchten; soweit es um Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Klägers geht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), so hat der Kläger keinen substantiierten nachvollziehbaren Sachverhalt vorgetragen, aus dem auf solche Folgen geschlossen werden könnte. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vorliegen, ist der Kläger, soweit er eine Gefährdung in seiner Heimatregion … befürchtet, wie bereits ausgeführt, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative im Süden Malis zu verweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Der Kläger kann keinen Abschiebungsschutz wegen der harten Existenzbedingungen in Mali beanspruchen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er bei seiner Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass sie im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam „sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG vom 12.7.2001, InfAuslR 2002,52/55). Davon ist jedoch nicht auszugehen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Mali befürchten müsste, auf derart schlechte humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK besteht, gibt es, wie bereits ausgeführt, nicht. Obwohl die wirtschaftliche Lage nach wie vor schlecht ist (Auswärtiges Amt, Mali: Wirtschaftliche Rahmenbedingungen, Stand: April 2016), geht das Gericht, wie ausgeführt, davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt dort sicherstellen kann. Damit liegen weder die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Es ist für den Kläger sicher nicht leicht, in Mali zu leben. Es ist aber dem Kläger zuzumuten, sich im Süden Malis eine Arbeit zu suchen, wofür er als Rückkehrer auch ausreichende Chancen hat.
Das vom Kläger vorgelegte psychotherapeutische Fachgutachten von … vom 25. Mai 2017 vermag kein anderes rechtliches Ergebnis zu begründen. Es ist insoweit bereits fraglich, ob der Ersteller des Gutachtens die Ausbildung aufweist, um fundiert eine am ICD-10 orientierte Diagnose einer PTBS beim Kläger stellen zu können (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.5.2011 – Au 7 K 10.30518; v. 15.6.2012 – Au 7 K 12.30023; v. 28.1.2003 – Au 6 K 02.30119 – jeweils juris). Das vorgenannte Gutachten ist von einem Primär- bzw. Traumatherapeuten und Heilpraktiker erstellt worden. Es spricht viel dafür, dass der Ersteller des Gutachtens mit einer Heilpraktikererlaubnis tätig ist ohne Arzt, Facharzt oder psychologischer Psychotherapeut zu sein. Das Vorliegen einer Krankheit kann jedoch grundsätzlich nur von einem Arzt festgestellt werden. Aufgrund des komplexen psychischen Krankheitsbildes einer PTBS bestehen entsprechende Anforderungen an das ärztliche Vorgehen, die ärztliche Diagnostik und die ärztliche Therapie, welche von vorneherein nur von Fachärzten für Psychiatrie oder für psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können. Diesen Anforderungen genügt das vorgelegte Gutachten nicht. Sonstige aussagekräftige ärztliche Atteste hat der Kläger im Verfahren nicht vorgelegt. Sein Vortrag erschöpft sich darin, dass er beabsichtige, ab Juni 2017 eine psychiatrische Behandlung aufzunehmen.
Darüber hinaus gilt Folgendes. Fehlt es insgesamt an einem glaubhaften Vortrag des Asylbewerbers, so ist die nach der Schilderung des Klägers vorgenommene ärztliche bzw. therapeutische Bewertung der Symptome der Erkrankung und die darauf gestützte Ableitung traumatisierender Ereignisse im Leben des Klägers grundsätzlich nicht plausibel. Die Tatsachengrundlagen, die ursächlich für die Traumatisierungen des Asylbewerbers sein sollen, sind vorliegend gerade nicht zur richterlichen Überzeugung glaubhaft gemacht. Die darauf gestützten therapeutischen Bewertungen zur weiteren Behandlungsbedürftigkeit des Klägers sind damit nicht auf tatsächliche Grundlagen gestützt, die die Diagnosen tragen können (vgl. VG München – U.v. 21.2.2017 – M 21 K 14.31075 – juris Rn. 34).
Die Klage hat auch gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate keinen Erfolg. Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vorgenommene Befristung auf 30 Monate begegnet keinen Bedenken.
Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und ist auch nicht als Asylberechtigter anerkannt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2.
Das Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG.


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