Verwaltungsrecht

Inländische Fluchtalternative für Angehörige der Volksgruppe der Ibo im Süden Nigerias

Aktenzeichen  Au 7 K 16.30079

Datum:
23.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 3 e, § 4
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG GG Art. 16a Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1 Wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union einreist, kann sich nicht auf das Asylrecht berufen.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Für Angehörige der Volksgruppe der Ibo gibt es im überwiegend christlichen Süden Nigerias eine inländische Fluchtalternative. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die derzeitige politische Lage in Nigeria lässt nicht den Schluss zu, dass der Kläger wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland mit einer politischen Verfolgung rechnen müsste.  (redaktioneller Leitsatz)
4 Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzungen mit der Gruppierung Boko Haram sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts auf.   (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2017 verhandelt und entschieden werden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 19. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz/AsylG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz/GG (nachfolgend: 1.) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (nachfolgend: 2.). Es ist ihm weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen (nachfolgend: 3.), noch liegen in seiner Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor (nachfolgend: 4.).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft einreist. Dies ist beim Kläger der Fall. Er ist nach eigenen Angaben von Nigeria aus zunächst nach Spanien gereist und von dort aus auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Der Kläger hat eine Verfolgung in Sinne vom § 3 AsylG nicht dargetan.
Es obliegt dem vor Verfolgung Schutzsuchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt (Vgl. OVG NW, U.v. 2.7.2013 – 8 A 2632/06.A – juris; VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris)
Es fehlt dem Vortrag des Klägers insgesamt an asylrechtlich erheblicher Substanz. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Nigeria landesweit von politischer Verfolgung betroffen war oder dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von derartiger Verfolgung bedroht sein wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus den Angaben des Klägers, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere deswegen nicht vorliegen, da der Kläger – selbst wenn das Gericht ihm seine Verfolgungsgeschichte glauben würde – in seinem Heimatland Nigeria die Möglichkeit des internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG gehabt hätte bzw. hat (nachfolgend: a)). Zudem ist das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gekommen, dass die Verfolgungsgeschichte des Klägers nicht der Wahrheit entspricht (nachfolgend: b)).
a) Nach den Angaben des Klägers hat er mit seiner Mutter ca. einen Monat in … gelebt, als der von Moslems begangene Überfall auf sie stattgefunden haben soll. Der an den Staat Niger grenzende Bundesstaat … (mit der gleichnamigen Hauptstadt …), gelegen im äußersten Nordwesten Nigerias, gehört zum überwiegend muslimischen Norden Nigerias. Vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers, der zur Volksgruppe der Ibo gehört, besteht für ihn damit ein interner Schutz i.S. v. § 3e AsylG bzw. eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit. Der Kläger konnte und kann in den überwiegend christlichen Süden, z.B. in den Südosten Nigerias, Hauptsiedlungsgebiet der Volksgruppe Ibo, zurückkehren und hat dort keine Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit oder durch Anschläge von Islamisten (z.B. der islamistischen Terrororganisation Boko Haram) zu befürchten. Derartige Anschläge finden nicht landesweit statt, sondern hauptsächlich im Norden und Nordosten Nigerias, während es im Süden nur zu vereinzelten Anschlägen kommt (vgl. etwa Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2016, vom 21. November 2016 – Lagebericht – S. 5 und II.1.4, S. 11/12; OVG NW, B.v. 14.7.2015 – 11 A 2515/14.A -, B.v. 27.4.2015 – 11 A 2087/14.A – jeweils juris und m.w.N.).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darüber hinaus auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
b) Darüber hinaus stellt sich aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Klägers beim Bundesamt einerseits und in der mündlichen Verhandlung andererseits die behauptete Verfolgungsgeschichte als unglaubhaft bzw. ersichtlich erfunden dar. Beim Bundesamt hat der Kläger vorgetragen, er sei nach dem Überfall der Moslems, bei dem seine Mutter ums Leben gekommen sei, weggelaufen. Sie hätten nicht nur seine Mutter, sondern auch ihn umbringen wollen, aber Gott habe ihn gerettet (vgl. S. 5 des Bundesamtsprotokolls, Bl. 28 der Bundesamtsakte). Zudem gab er an, der Mann, den er im Bus getroffen habe, habe ihm geholfen und in den Niger gebracht (vgl. S. 6 des Bundesamtsprotokolls, Bl. 29 der Bundesamtsakte). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diese maßgeblichen Punkte seiner Verfolgungsgeschichte wesentlich anders dargestellt und nunmehr angegeben, ein Mann, der den Überfall beobachtet habe, habe festgestellt, dass er noch geatmet habe. Dieser ihm bis dahin unbekannte Mann habe ihn mit zu sich nach Hause genommen und dann auch seine Ausreise organisiert, indem er ihn zu einer Gruppe gebracht habe, mit der er vom Niger aus weitergereist sei. Bereits diese unterschiedlichen Versionen seiner (angeblichen) Verfolgungsgeschichte zeigen deutlich, dass der Kläger keine real erlebten Ereignisse seiner Vergangenheit wiedergibt, sondern den Überfall durch Moslems, bei dem seine Mutter (angeblich) ums Leben gekommen sein soll, frei erfunden hat.
Insbesondere zeigen aber auch die Behauptungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen seiner Aus- bzw. Weiterreise, dass er sein Verfolgungsschicksal frei erfunden hat. Die Umstände beim Verlassen des Heimatlandes stellen ein starkes Indiz dafür dar, ob sich eine Ausreise aus dem Heimatland als Flucht vor unmittelbar drohender Verfolgung, oder als organisiertes/geplantes Verlassen des Heimatlandes, z.B. zum Zweck der Migration, darstellt. Die Behauptung des Klägers, er habe für die Reise nichts bezahlt, der ihm bis dahin nicht bekannte Mann, der ihn bei sich aufgenommen habe, habe seine Aus- bzw. Weiterreise mit einer Gruppe organisiert, ist, angesichts der bekanntermaßen hohen Kosten für eine Schleusung, ersichtlich frei erfunden. Zudem handelt es sich bei dem Vorbringen von einem bis dahin unbekannten „Wohltäter“, der die Kosten für die Schleusung getragen haben soll, um ein Standardvorbringen, das in nur unwesentlich abweichenden Variationen von einer Vielzahl von Asylbewerbern aus ersichtlich asyltaktischen Gründen behauptet wird.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist das Gericht daher davon überzeugt, dass der Kläger Nigeria unverfolgt, aus asylrechtlich nicht relevanten Gründen, verlassen und seine Reise durch verschiedene Länder Afrikas bis nach Europa ohne Verfolgungsdruck geplant hat, wobei die Kosten der Schleusung von ihm selbst und/oder seiner Familie aufgebracht wurden.
c) Die derzeitige politische Lage in Nigeria lässt ferner nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland mit einer politischen Verfolgung rechnen müsste (Lagebericht, Nr. IV.2, S. 23/24).
3. Der beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG bleibt ohne Erfolg.
Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen unter 2. verwiesen werden.
Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht und hierfür ist auch nichts ersichtlich, dass er in Nigeria wegen einer Straftat gesucht wird, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Vielmehr hat er selbst angegeben, dass er mit der Polizei oder den Behörden Nigerias keine Probleme hatte (vgl. S. 6 des Bundesamtsprotokolls, Bl. 29 der Bundesamtsakte).
Schließlich ist der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dies kann auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung Boko Haram sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit (noch) nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vergleichbar. In jedem Fall verbliebe dem Kläger die Möglichkeit, sich in sichere Gebiete Nigerias zu begeben. Als ein solches Gebiet kommt insbesondere der Süden Nigerias in Betracht.
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 19. Januar 2016 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
5. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und er auch keinen asylunabhängigen Aufenthaltstitel besitzt. Nach Aktenlage hat der Kläger aufgrund der anerkannten Vaterschaft bisher keinen Aufenthaltstitel erhalten. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
6. Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG bestehen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Zeitpunkt keine rechtlichen Bedenken. Ob die anerkannte Vaterschaft einen Aufenthaltstitel rechtfertigt, so dass der Kläger im Hinblick auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots schützenswerte familiäre Belange i.S. von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geltend machen kann, muss zunächst von der Ausländerbehörde entschieden werden.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).


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