Verwaltungsrecht

Internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt

Aktenzeichen  W 4 K 13.30342

Datum:
5.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 2 – 7
AsylG AsylG § 3, § 4 Abs. 1, § 77 Abs. 2
VwGO VwGO § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

1 Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG setzt Kampfhandlungen von einer Qualität voraus, wie sie insbesondere für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen, wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei innerstaatlichen Krisen scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerilla-Kämpfen zu finden sind. Ein solcher Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das unter dem Az. W 4 K 13.30342 ruhende Verfahren wird wieder aufgenommen und unter dem Az. W 4 K 16.31471 fortgeführt.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
* * *

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 11. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Abzustellen ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung seitens des Gerichts, also auf die Gesetzesfassung nach Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) am 24. Oktober 2015.
Der gestellte Klageantrag wird nach dem erkennbaren Ziel deshalb sachdienlich ausgelegt (§ 88 VwGO).
Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu. Es ist ihm weder subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, noch liegen in seiner Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen im Fall des Klägers nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Bei der Beurteilung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise i.S. einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen, in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936 ff.; VG München v. 28.1.2015 – M 12 K 14.30579 – juris).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden (vgl. VG Augsburg vom 11.7.2016 – Au 5 K 16.30604 – juris Rn. 21). Dadurch werde der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.
Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seiner Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – und unter Angabe genauerer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es i.d.R., wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Bescheid, denen das Gericht folgt, wird nach § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen, insbesondere auf die Glaubwürdigkeit des Klägers. Ebenso wird Bezug genommen auf die Entscheidung des Gerichts vom 22. Juni 2012 im Verfahren W 4 K 12.30096. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang zur Glaubwürdigkeit des Klägers Folgendes ausgeführt:
„Die Angaben des Klägers sind in weiten Teilen unglaubhaft. Für äußerst zweifelhaft hält das Gericht bereits die Behauptung des Klägers, er sei während seines Wehrdienstes (1991 bis 1994) – weil er sich von Einsätzen zurückgezogen habe – jedes Jahr zwei Mal für jeweils drei Monate eingesperrt worden. Außerdem ist das geschilderte Verfolgungsvorbringen vage, detailarm und vermag den Eindruck tatsächlich erlebter Ereignisse nicht zu erwecken. Die Hintergründe der angeblich fortdauernden Verfolgungsumstände, insbesondere hinsichtlich der Verfolger und deren Motiven, sind vom Kläger nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Soweit er hierzu ausführte, er sei sich ziemlich sicher, dass es sich bei seinen Verfolgern um Angehörige der Opfer handele, die bei seinen früheren Einsätzen geschädigt worden seien und nun Blutrache nehmen wollten, handelt es hierbei um eine bloße Behauptung. Teilweise geht das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung deutlich über seine Angaben vor dem Bundesamt hinaus. So gab er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, er habe in einem Zigarettenladen bewaffnete Leute gesehen, die Kalaschnikows und Pistolen bei sich trugen. Hiervon war bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nur ansatzweise die Rede („verdächtige Leute“). Es hätte nahegelegen, die Einzelheiten eines solch einschneidenden Erlebnisses detailliert zu schildern. Darüber hinaus hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt so dargestellt, dass er während des Aufenthalts bei seiner Schwester von Fahrzeugen verfolgt worden sei. Schließlich konnte der Kläger die berechtigten Zweifel des Bundesamts daran, dass er von Griechenland in den Irak zurückgekehrt sei, nicht ausräumen. Insbesondere hat er weder einen Beleg für seine Ausreise in den Irak oder für seinen dortigen Aufenthalt vorlegen noch anderweitige, substantiierte Ausführungen hierzu machen können.“
Substantiierte Ausführungen im Hinblick auf die Aufklärung dieses widersprüchlichen und unglaubwürdigen Verhaltens sind bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend.
Konkrete Anhaltspunkte für das Drohen eines ernsthaften Schadens nach § 60 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) sind nicht ersichtlich.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt ist, wenn eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen, wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts i.S.v. Art. 15 Buchst. c) QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerilla-Kämpfen zu finden sind. Ein solcher „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken.
Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffnenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei einer Rückkehr in das betroffene Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. zum Ganzen EuGH v. 17.2.2009 – Elgafaji, C-465/07 – Slg. 2009, I-921).
Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilperson einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (zum Ganzen vgl. BVerwG v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198; BVerwG v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – BVerwGE 134, 188 jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen liegt eine Bedrohung des Klägers i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor.
Der Kläger stammt aus der Region Kurdistan/Irak, die im Sommer 2014 von Truppen der autonomen Region Kurdistan/Irak übernommen wurde. Im Herrschaftsbereich dieser autonomen Kurdenregierung findet grundsätzlich kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt statt. Im Gegenteil ist dieses Gebiet zum Zufluchtsort vieler Binnenflüchtlinge aus den übrigen Landesteilen des Irak geworden, wie das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 18. Februar 2016 (Stand: Dezember 2015) ausgeführt hat. Das Vordringen von Kämpfern der ISIS bzw. IS ist an den Grenzen der autonomen Region aufgehalten worden. Kämpfer der IS, die bis in die Nähe der Städte Kirkuk und Mossul vorgedrungen waren, sind wieder zurückgeschlagen worden. Das Gebiet der autonomen Region Kurdistan/Irak ist deshalb von Kämpfen oder sonstigen Ereignissen, die als „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ angesehen werden können, nicht betroffen (vgl. Lageberichte des AA v. 23.10.2014, v. 18.2.2016; Europäisches Zentrum für kurdische Studien v. 7.9.2015; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region v. 28.10.2014 mit Update v. 28.3.2015).
3. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 15.4.1997 – 9 C 38/96 – BVerwGE 104, 265) nur infrage, wenn die umschriebenen Gefahren durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
4. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
Soweit der Kläger vorliegend ein Abschiebungsverbot aufgrund seiner Seh- und Schilddrüsenprobleme geltend macht, kann sich dem das Gericht nicht anschließen, denn vorliegend ist nichts dafür ersichtlich und wurde auch seitens des Klägers nicht substantiiert vorgetragen, dass sich alsbald nach der Rückkehr des Klägers in den Irak sein Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger, obwohl genug Zeit dafür bestand, weder eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, noch anderweitige Ausführungen gemacht.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.


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