Verwaltungsrecht

Interner Schutz gegen Übergriffe der Boko Haram im Süden Nigerias

Aktenzeichen  B 4 K 17.30004

Datum:
9.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 141762
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3

 

Leitsatz

1 Die allgemeine Furcht vor Aktivitäten der Terrororganisation Boko Haram und die Schwierigkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs rechtfertigen keinen Flüchtlingsschutz. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 In den südlichen Landesteilen Nigerias besteht interner Schutz gegen Übergriffe der islamistischen Terrororganisation Boko Haram. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte auch in Abwesenheit aller Beteiligten verhandelt und entschieden werden. In der Ladung vom 13.07.2017 war auf § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen.
1. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sowie subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person vor. Der angefochtene Bescheid des … vom 14.12.2016 ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände, insbesondere den der inländischen Fluchtalternative erfüllt.
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes glaubhaft gemacht. Bei Wahrunterstellung seiner Fluchtgründe – des Angriffs auf die Kirche in … und das Anzünden des Geschäftsviertels durch Boko Haram, der Brandverletzungen des Klägers und des Verlustes seines Geschäfts – liegt dennoch keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlung vor. Die allgemeine Furcht vor weiteren Aktivitäten der Terrororganisation Boko Haram und die Schwierigkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs rechtfertigen keinen Flüchtlingsschutz.
Die islamistische Terrororganisation Boko Haram wurde seit Februar 2015 durch Militäreinsätze der nigerianischen Armee mit Unterstützung von Truppen benachbarter Staaten weitgehend aus ihrem eroberten Territorium vertrieben (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.11.2016). Insoweit kann sich der Kläger bei einer Rückkehr in den südlichen Landesteilen Nigerias niederlassen, woher er ursprünglich stammt.
b. Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit der Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begehrt. Das Gericht verweist hierzu auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom … (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Unabhängig davon, ob der Kläger bei einer Rückkehr noch über familiären Rückhalt verfügt, ist davon auszugehen, dass er als gesunder, erwerbsfähiger junger Mann mit verschiedenen Arbeitserfahrungen seine Existenz wird sicherstellen können. Nachdem der Kläger ohne Entschuldigung zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, konnte er auch zu weiteren Rückkehrhindernissen nicht befragt werden. Eine Arthrose im Kniegelenk stellt jedenfalls kein solches Hindernis dar.
Nach alledem steht dem Kläger kein Abschiebungsschutz zu.
c. Der Bescheid des … gibt auch hinsichtlich seiner Ziffer 5, wonach der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert worden ist, keinerlei Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich, denn er ist, wie oben ausgeführt, weder als Flüchtlinge anzuerkennen, noch stehen ihm subsidiärer Schutz oder Abschie-bungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu; er besitzt auch keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 AsylG).
2. Der Kläger hat als Unterliegender die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO -.


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