Verwaltungsrecht

Irak – Mobbing an der Schule kein Asylgrund

Aktenzeichen  M 4 K 16.31884

Datum:
22.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 121038
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, 7 Satz 1

 

Leitsatz

1. Mobbing an einer Schule ist flüchtlingsrechtlich irrelevant. (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Irak besteht eine inländische Fluchtalternative. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Parteien sind form- und fristgerecht geladen worden.
I.
Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Gewährung internationalen Schutzes, weil die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 Abs. 1 AsylG sowie des § 4 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben. Das Gericht folgt den Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid und sieht insofern von einer eigenen Begründung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
# Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich das Gericht auf die Ausführungen hinsichtlich des Asylvorbringens des Vaters der Klägerin (Kläger zu 1. im Verfahren M 4 K 16.31888), dessen Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Dezember 2016 abgewiesen wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin, mittlerweile volljährige Tochter des Klägers zu 1. im dortigen Verfahren, von flüchtlingsrechtlich relevanten Kreisen individuell verfolgt werden sollte. Der Klägerin ist es zuzumuten, zusammen mit ihrer Familie in den Irak auszureisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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