Verwaltungsrecht

Irak, Provinz D., vorgetragene Homosexualität unglaubhaft, junger, gesunder Mann

Aktenzeichen  W 9 K 22.30081

Datum:
12.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15409
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.   Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 

Gründe

Über die Klage konnte auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO), da in der Ladung hierauf hingewiesen wurde.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 3. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
1.1.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus § 3a AsylG ergibt sich, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten. Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris; BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 -, BVerwGE 1989, 162 f.; BVerwG, U.v. 15.3.1988 – 9 C 278/86 -, BVerwGE 1979, 143 f.). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 3a AsylG vorliegt, ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie in der Neufassung vom 13. Dezember 2011, RL 2011/95/EU – QRL) ergänzend anzuwenden. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (BVerwG, U.v. 24.11.2009 – 10 C 24.08 – juris Rn. 14).
Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).
1.2.
Dies vorangestellt geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger den Irak wegen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung verlassen hat. Es besteht keine volle Überzeugung, dass der Kläger homosexuell ist und er wegen der Beziehung zu einem anderen Mann im Irak mit einem Messer angegriffen wurde.
Das Gericht ist nicht von der behaupteten Homosexualität des Klägers überzeugt. Weder bei seinen Angaben beim Bundesamt noch bei seiner informatorischen Befragung durch das Gericht ergab sich, dass der Kläger nach dem Entdecken seiner Homosexualität in einen inneren Prozess der Prüfung oder des Ringens mit sich gelangt wäre. Dieser wäre aber zu erwarten, wenn man in einem Land wie dem Irak eine von den gesellschaftlichen Konventionen abweichende sexuelle Orientierung entdeckt (vgl. BFA, Länderinformation – Irak, 2.3.2022, S. 149) und deren Ausleben aller Voraussicht nach zu einem Bruch mit einem Großteil der sozialen Kontakte führen wird. Zum Zwiespalt zwischen den nach außen erwarteten Konventionen gegenüber der eigenen sexuellen Veranlagung hat der Kläger aber nichts ausgeführt (vgl. VG München, U.v. 12.11.2021 – M 5 K 17.39904 – juris zum Herkunftsland Uganda). Derartige Gedanken hätte man trotz des Umstands erwarten können, dass der Kläger mit vier Jahren Schulbesuch nur über eine geringe Schulbildung verfügt.
Darüber hinaus sind die zeitlichen Abläufe seines vorgetragenen Verfolgungsschicksals nicht plausibel geschildert. Nach den Angaben beim Bundesamt soll der Messerangriff im Jahr 2014 gewesen sein, während er bei der Anhörung durch das Gericht gesagt hat, er sei im Jahr 2012 angegriffen worden. Ein Messerangriff im Jahr 2014 – wie beim Bundesamt erklärt – erscheint aber nicht nachvollziehbar. Dies würde bedeuten, dass die bereits im Jahr 2012 durch einen Bruder des Freundes entdeckte Liebesbeziehung für rund zwei Jahre durch die Familie toleriert worden wäre, was in Anbetracht der im Irak gegebenen gesellschaftlichen Vorstellungen (vgl. BFA a.a.O.) nicht anzunehmen ist. Bei einem Messerangriff bereits im Jahr 2012 – wie bei der Befragung durch das Gericht angegeben – wäre demgegenüber nicht plausibel, weshalb der Kläger erst zwei Jahre später die Situation dort als für sich so gefährlich eingeschätzt hat, dass er ausgereist ist. Eine weitere Unsicherheit bei den Daten offenbarte der Kläger bei seinem Ausreisedatum aus dem Irak. Hier erklärte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst, im Jahr 2013 ausgereist zu sein. Auf Vorhalt, beim Bundesamt das Jahr 2014 angegeben zu haben, korrigierte er sich und gab an, sich versprochen zu haben. Er sei im Jahr 2014 ausgereist.
Weitere Umstände, die erstmal bei einer Rückkehr des Klägers in den Irak eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Dies schon deswegen nicht, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG). Darüber hinaus fehlt es auch an glaubhaften Anhaltspunkten für eine drohende Verfolgung des Klägers im Irak. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.2. Bezug genommen.
3.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu.
3.1.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG droht, sind nicht ersichtlich.
3.2.
Auch ist es nicht im erforderlichen Umfang wahrscheinlich, dass dem Kläger ein Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht.
Dies schon deswegen, weil die vom Kläger beim Bundesamt vorgetragene Verfolgungsgeschichte nicht glaubhaft ist. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen oben unter 1.2. verwiesen.
Eine unzureichende Versorgungslage im Herkunftsland vermag bereits aus Rechtsgründen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht zu begründen (so auch BayVGH, U.v. 17.7.2018 – 20 B 17.31659 – juris Rn. 24; anders insoweit OVG Niedersachsen, U.v. 5.12.2017 – 4 LB 50/16 – juris Rn. 55, 60-67), sondern kann allenfalls im Rahmen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK berücksichtigt werden. Denn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten für den subsidiären Schutz die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit muss für die Zuerkennung subsidiären Schutzes die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG ausgehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 20 ZB 17.30875 – juris Rn. 14). Die Versorgungslage im Irak kann jedoch nicht auf einen solchen Akteur zurückgeführt werden. Sie ist vielmehr Ausdruck verschiedener Faktoren.
3.3.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dass ihm ein ernsthafter Schaden im Sinne dieser Vorschrift landesweit drohen würde, ist von diesem selbst weder vorgetragen noch nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln im erforderlichen Umfang wahrscheinlich.
Soweit der Kläger, der lange in D… gelebt hat, nach dort und in die Autonome Region K. zurückkehren würde, droht ihm dort nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (so zum Beispiel Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 25.10.2021, S. 16 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, 2.3.2022, S. 33 ff.) ersichtlich kein ernsthafter Schaden infolge eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die drei ku. verwalteten Provinzen D., E. und S. selbst sind von den bestehenden Konflikten im Zentralirak nicht unmittelbar betroffen. Die Autonome Region K. war und ist Ziel i. Migration und es sind dort selbst Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt (vgl. VG Regensburg, U.v. 18.10.2021 – RO 13 K 19.31227 – juris).
4.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.
4.1.
Die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK nicht in Betracht. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK scheidet aus denselben Erwägungen wie die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG aus. Denn der sachliche Regelungsbereich der Vorschrift ist weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG und geht, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht über diesen hinaus (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris Rn. 25; und vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 36). Aufgrund der Erkenntnislage (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak v. 25.10.2021, S. 24 ff.) ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnissen im Irak – einschließlich des Nordiraks – so schlecht sind, dass wegen der Annahme eines außergewöhnlichen Falles nach Art. 3 EMRK ausnahmsweise von einer Abschiebung zwingend abgesehen werden müsste (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2019 – 4 ZB 18.30367 – juris Rn. 19; VG Augsburg, U.v. 4.6.2019 – Au 5 K 18.32006 – juris; VG München, U.v. 9.11.2020 – M 19 K 17.39041 – juris; VGH BW, U.v. 7.12.2021 – A 10 S 2174/21 – juris; OVG NRW, U.v. 25.2.2022 – 9 A 322/19.A – juris). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers. Dieser ist gesund, arbeitsfähig, hat keinerlei Unterhaltsverpflichtungen und ist mit den Lebensumständen im Irak vertraut. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und seine Existenz zu sichern.
4.2.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14/10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 23). Eine solche extreme individuelle oder allgemeine Gefahrenlage ergibt sich nach den vorliegenden Erkenntnismitteln für den Kläger in seiner Herkunftsregion als möglichem Zielort der Abschiebung weder aus der persönlichen Situation noch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage (vgl. oben). Entsprechendes wurde auch nicht geltend gemacht.
Die derzeitige COVID-19 Pandemie veranlasst ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, überhaupt einer Risikogruppe für einen schweren Krankheitsverlauf anzugehören. Zudem stellt die Pandemie eine allgemeine Gefahr für die Bevölkerung nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG dar, die nicht zu einem individuellen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt.
5.
Schließlich bestehen auch gegen die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat zur Bemessung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots ordnungsgemäße Gesichtspunkte eingestellt.
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).


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