Verwaltungsrecht

Isolierte Abweichung von der Einhaltung von Abstandsflächen

Aktenzeichen  M 11 K 15.5678

Datum:
14.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 57, Art. 63 Abs. 2 S. 2 Hs. 2

 

Leitsatz

Soweit die Errichtung eines Balkons einer eigenen Baugenehmigung bedarf, kommt ein Antrag auf Zulassung einer isolierten Abweichung von Abstandsflächenvorschriften nicht in Betracht, da nach Art. 63 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BayBO bei Vorhaben, die einer Genehmigung bedürfen, der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zusammen zu stellen ist.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf die begehrte Zulassung einer Abweichung noch Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde nochmals unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Zulassung einer Abweichung entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
Die Zulassung einer isolierten Abweichung kommt nur dann in Betracht, wenn das Vorhaben nicht zugleich einer Baugenehmigung bedarf. Das ergibt sich aus Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO, wonach bei Bauvorhaben, die einer Genehmigung bedürfen, der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zu stellen ist.
Im vorliegenden Fall benötigt der Kläger für die Errichtung des Balkons eine – weitere – Baugenehmigung. Wegen der Einzelheiten wird insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren M 11 K 15.1361 verwiesen.
Der Kläger muss daher eine etwaige Zulassung einer Abweichung im Rahmen eines durch Bauantrag einzuleitenden Baugenehmigungsverfahrens einholen, sofern er den Balkon noch errichten will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben