Verwaltungsrecht

Isolierter Prozesskostenhilfeantrag

Aktenzeichen  M 17 E0 20.5798

Datum:
17.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36382
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO  § 40 Abs. 1, § 123, § 166
ZPO § 114
BayRG Art. 5 Nr. 3,Art. 6 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S.2

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen künftig zu stellenden Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Durchführung eines neuen Intendanten-Wahlverfahrens und zur vorübergehenden Einsetzung des Antragstellers als zweiten Intendanten.
Der Antragsteller wendet sich gegen das Verfahren der Wahl des Intendanten des … … (**), die am 22.10.2020 stattgefunden hat. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 hatte der Rundfunkratsvorsitzende die Mitglieder des Rundfunkrats gebeten, bis zum 15. September 2020 Vorschläge für das ab 1. Fe**uar 2021 neu zu besetzende Amt einzureichen. Von den Mitgliedern des Rundfunkrats vorgeschlagen wurden die Kandidaten Frau … … …, Herr … … … und Herr … … … Bei der Wahl am 22. Oktober 2020 wurde Frau … … … als neue Intendantin gewählt.
Der Antragsteller hatte sich mit an den Rundfunkrat des … gerichtetem Schreiben vom 11. Oktober 2020 für das Amt des Intendanten beworben. Er wurde von keinem Mitglied des Rundfunkrats als Kandidat vorgeschlagen.
Mit Schreiben vom 4. November 2020, eingegangen am 11. November 2020, beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für einen künftig zu stellenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Er beabsichtigt zu beantragen, dass die Intendantenwahl vom 22. Oktober für ungültig erklärt wird und eine neue Wahl durchgeführt wird sowie der Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens als zweiter Intendant eingesetzt wird.
Der Antragsteller trägt vor, dass seine Initiativbewerbung als Intendant nicht berücksichtigt worden sei. Er habe erst nach Ablauf der Vorschlagsfrist am 15. September 2020 im Internet gesehen, dass die Frist bereits abgelaufen war und seine Initiativbewerbung unmittelbar danach eingereicht. Zusätzlich habe er alle Mitglieder des Rundfunkrats per E-Mail übers eine Bewerbung informiert. Auf seine Initiativbewerbung sei keinerlei Reaktion seitens des … erfolgt, woran die willkürliche Verfahrensgestaltung erkennbar sei. Das Wahlverfahren sei verfassungswidrig, da eine Wahlordnung fehle, die den Anforderungen des Grundgesetzes und des europäischen Rechts genüge. Dass die Wahlsitzung geheim stattfinde, verstoße gegen das Transparenzgebot und verletze das öffentliche Interesse an einer rechtlich einwandfreien und fairen Kandidatenauswahl. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl fordere, dass der Prozess der Willensbildung der Mitglieder des Rundfunkrats staatsfrei erfolge. Dies sei jedoch nicht gewährleistet, da Mitglieder des Bayerischen Landtags im Rundfunkrat vertreten seien. In der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung liege zudem eine Verletzung der Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG. Außerdem sei Art. 12 GG verletzt, weil ihm der Zugang zur Stelle als …-Intendant unzumutbar gemacht worden sei. Er sei auch aufgrund seines Alters von 67 Jahren und seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden. Schwerbehinderte Bewerber seien auch bei einer rein internen Stellenausschreibung einzuladen. Seine passive Wahlfreiheit werde auch durch eine ungeschriebene Frauenquote eingeschränkt; ein Frauennetzwerk habe massiv auf die Wahl Einfluss genommen. Weiterhin sei Art. 3 GG verletzt, da er als bekannter Parteikritiker aufgrund seiner politischen Anschauungen benachteiligt worden sei.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 18. November 2020, den Antrag abzulehnen. Nach Art. 12 Abs. 1 BayRG i.V.m. § 3 der Geschäftsordnung des Rundfunkrats des … erfolge die Wahl des Intendanten bzw. der Intendantin des … allein auf Vorschlag der Mitglieder des Rundfunkrats. Ein klassisches Bewerbungsverfahren sei nicht vorgesehen. Nachdem der Antragsteller von keiner bzw. keinem der Vorschlagsberechtigten nominiert worden sei, sei er nicht zur Intendantenwahl am 22. Oktober 2020 zugelassen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann bereits vor Erhebung des Eilantrags gestellt werden (Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 29).
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten auf**ingen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist zu berücksichtigen, dass – ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen und die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern – die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen. Der Erfolg muss nicht gewiss sein. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso gewiss ist wie ein Unterliegen. Allerdings genügt eine entfernte, nur theoretische Wahrscheinlichkeit nicht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 166 Rn. 26 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier, unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller finanziell in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu übernehmen, nicht gegeben, da der Antrag nach § 123 VwGO in dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine Erfolgsaussichten hat.
Der beabsichtigte künftig zu stellende Eilantrag gemäß § 123 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, § 40 VwGO. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, bestimmt sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2013 – 9 B 37/12 – NJW 2013, 2298). Vorliegend betrifft der Antrag die Organstellung des Intendanten (§ 5 Nr. 3 Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG); in Streit stehen die im BayRG und in der Geschäftsordnung des Rundfunkrats des … … enthaltenen Regelungen der Intendantenwahl. Dass der Dienstvertrag mit dem Intendanten möglicherweise privatrechtlicher Natur ist, ändert an Vorstehendem nichts. Dem Antragsteller geht es nämlich darum, diesen Vertrag als Folge der von ihm für rechtswidrig bzw. ungültig gehaltenen Wahl des Intendanten überhaupt zu verhindern. Es geht ihm mithin nur um das „Ob“ dieses Vertrages, nicht um das „Wie“. Das „Ob“ des Dienstvertrages ist unmittelbare Folge der vom Antragsteller für rechtswidrig erachteten Intendantenwahl.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand – wie hier – auch schon vor Klageerhebung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
Der künftig zu stellende Antrag ist unbegründet, da das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht wurde (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der gebotenen summarischen Prüfung besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Intendantenwahl und auf Durchführung eines neuen Intendanten-Wahlverfahrens sowie auf vorübergehende Einsetzung des Antragstellers als zweiten Intendanten.
Vorliegend sind keine subjektiven Rechtspositionen des Antragstellers ersichtlich, aus denen er den Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung herleiten kann.
1. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Verfahren der Wahl des neuen Intendanten für die Amtszeit 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2026 nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
1.1 Das Verfahren der Intendantenwahl begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Wahl des Intendanten ist in Art. 12 Abs. 1 BayRG, Art. 5 Abs. 3 der Satzung des … … und in § 3 der Geschäftsordnung des Rundfunkrats des … geregelt. Art. 12 Abs. 1 BayRG sieht vor, dass der Intendant vom Rundfunkrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt wird. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Weitere normative Vorgaben zum Wahlverfahren, insbesondere zur Ermittlung der für Vorschläge in Betracht kommenden Kandidaten, bestehen nicht.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Rundfunkrats des … fordert der Vorsitzende des Rundfunkrats die Mitglieder des Rundfunkrats in angemessener Frist vor Ablauf der Amtszeit des Intendanten auf, innerhalb von sechs Wochen Vorschläge für die Wahl des Intendanten einzubringen. Nach § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rundfunkrats des … teilt der Vorsitzende des Rundfunkrats nach Ablauf dieser Frist den Mitgliedern des Rundfunkrats die endgültigen Wahlvorschläge und nach Abstimmung mit dem Ältestenrat den Termin der Rundfunkratssitzung mit, in der die Wahl des Intendanten erfolgen soll. Nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Rundfunkrats des … erfolgt die Wahl durch geheime Abstimmung.
Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bestimmungen des § 3 der Geschäftsordnung des Rundfunkrats des …
Insbesondere steht die Bestimmung, dass nur solche Bewerber zum eigentlichen Wahlgang zugelassen werden, die von mindestens einem der Rundfunkratsmitglieder zur Wahl vorgeschlagen wurden, nicht im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 BayRG. Die Geschäftsordnung zeichnet in § 3 eine Regelung nach, die sich bereits unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 BayRG ergibt, wonach für die Intendantenwahl ausschließlich der Rundfunkrat zuständig ist. Diese Zuständigkeit bezieht sich auf die Wahl in ihrer Gesamtheit einschließlich der Vorbereitungsphase. Auch Wahlvorschläge können deshalb nur aus dem Rundfunkrat eingebracht werden; wahlvorschlagsberechtigt sind ausschließlich die einzelnen Rundfunkratsmitglieder. Außenstehende benötigen die Unterstützung von mindestens einem der Rundfunkratsmitglieder. Das Wahlvorschlagsrecht ist Bestandteil des aktiven Wahlrechts der 50 Rundfunkratsmitglieder aus Art. 12 Abs. 1 BayRG (vgl. BVerfG, B.v. 9.3.1976 – 2 BvR 89/74).
Im Übrigen ist die Beschränkung des Verfahrens auf Bewerber, die von mindestens einem Rundfunkratsmitglied unterstützt werden, im Sinne einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl auch sachlich gerechtfertigt. Angesichts der großen öffentlichen Aufmerksamkeit, die eine Intendantenwahl auf sich zieht, bestünde andernfalls die Gefahr einer Überfrachtung des Verfahrens. Dieses könnte durch eine Vielzahl von Bewerbungen gleichsam „lahm gelegt“ werden (vgl. OVG Koblenz B.v. 16.6.2011 – 2 B 10681/11, juris Rn. 12 m.w.N.). Gelingt es einem Bewerber – wie hier dem Antragsteller – nicht, auch nur eines der Rundfunkratsmitglieder für sich zu gewinnen, so hat er erfahrungsgemäß ohnehin keinerlei Aussicht, im späteren Wahlgang die Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrats hinter sich zu bringen.
1.2 Der Umstand, dass der Antragsteller von keinem Mitglied des Rundfunkrats als möglicher Kandidat vorgeschlagen wurde und deshalb bei der Wahl am 22. Oktober 2020 nicht zur Wahl stand, ist nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er sich vor dem Wahltermin – zusätzlich zu seiner Initiativbewerbung vom 12. Oktober 2020 – per E-Mail an sämtliche Rundfunkratsmitglieder gewandt habe, jedoch sei weder auf seine Initiativbewerbung noch auf seine E-Mails an die Mitglieder des Rundfunkrats ihm gegenüber eine Reaktion erfolgt, noch sei er zu einem Vorstellungsgespräch eigeladen worden.
Da die Regelungen des Art. 12 Abs. 1 BayRG i.V.m. der § 3 der Geschäftsordnung des Rundfunkrats des … ein ausschließliches Wahlvorschlagsrechts der Rundfunkratsmitglieder und kein öffentliches Ausschreibungsverfahren und kein Bewerbungsverfahren vorsehen, besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung oder Unterstützung der Bewerbung des Antragstellers durch ein Mitglied des Rundfunkrats. Auch der Umstand, dass der Antragsteller nicht zu einer persönlichen Vorstellung vor den Mitgliedern des Rundfunkrats eingeladen wurde, ist nicht zu beanstanden. Soweit kein Mitglied des Rundfunkrats die persönliche Vorstellung wünscht, muss eine solche auch nicht erfolgen. Hieran ändert auch die Schwerbehinderung des Antragstellers nichts, da es sich vorliegend nicht um ein Bewerbungsverfahren auf eine Stellenausschreibung handelte.
Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe zu spät von der vom Vorsitzenden des Rundfunkrats gesetzten Frist zur Unterbreitung von Vorschlägen durch die Mitglieder des Rundfunkrats erfahren und seine Initiativbewerbung deshalb erst nach Ablauf dieser Frist eingereicht, ist festzustellen, dass es sich bei der vom Vorsitzenden des Rundfunkrats mit Schreiben vom 20. Juli 2020 an die Mitglieder des Rundfunkrats gesetzten Frist nicht um eine Stellenausschreibung gehandelt hat, sondern um die Aufforderung der Mitglieder des Rundfunkrats zur Abgabe eines Wahlvorschlags. Denn wie oben ausgeführt, sind nur diese wahlvorschlagsberechtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Rundfunkrats des **). Der Antragsteller moniert, dass er in Kenntnis dieser Frist den Mitgliedern des Rundfunkrats seine Initiativbewerbung früher zur Kenntnis gebracht hätte, sodass diese die Möglichkeit gehabt hätten, ihn als Kandidaten vorzuschlagen. Angesichts der vom Antragsteller vorgelegten E-Mails ist davon auszugehen, dass der Antragsteller darüber informiert war, dass das Verfahren zur Wahl des neuen Intendanten des … anstand. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten E-Mails geht hervor, dass der Antragsteller sich am 16. Juli 2020 nach einer Ausschreibung der Stelle des …-Intendanten erkundigte, woraufhin er am 11. August 2020 die Antwort bekam, dass die Wahl des Intendanten des … nach den einschlägigen Regularien allein auf Vorschlag der Mitglieder des Rundfunkrats erfolge und ein klassisches Bewerbungsverfahren nicht vorgesehen sei. Da die Stelle des Intendanten nicht öffentlich ausgeschrieben wird, muss sich ein Interessent, der das Interesse der Rundfunkräte an seiner Person mit dem Ziel eines entsprechenden Vorschlags durch einen oder mehrere Rundfunkräte wecken will, eigenständig über das laufende Verfahren informieren. Diesbezüglich hätte es dem Antragsteller oblegen, sich beim Antragsgegner nach der E-Mail des Antragsgegners vom 11. August 2020 durch eine Nachfrage beim Antragsgegner oder durch Recherche in der einschlägigen Presse (z.B. Artikel in der „Medienkorrespondenz“ vom 31. Juli 2020 „…-Intendant Wilhelm gibt sein Amt zum Februar 2021 ab“ im Internet frei abrufbar unter: www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/br-intendant-ulrich-wilhelm-gibt-sein-amt-zum-februarnbsp2021nbspab.html) zu informieren.
1.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Stelle des Intendanten nach § 3 der Geschäftsordnung des Rundfunkrats des … nicht öffentlich ausgeschrieben wurde, da weder eine gesetzliche Regelung des BayRG noch eine satzungsrechtliche Bestimmungen der Satzung des … eine Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle vorschreibt. Eine allgemeine Ausschreibungspflicht für öffentliche Stellen lässt sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht herleiten (Badura in Maunz/Dürig, GG, Stand April 2020, Art. 33 Rn. 34).
Bei der Stelle des Intendanten des … handelt es sich zwar um ein öffentliches Amt i.S. d. Art. 33 Abs. 2 GG im Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung. Aufgrund der Besonderheiten der streitgegenständlichen Stelle, insbesondere wegen der – den Anforderungen der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung tragenden – speziellen Organisations- und Verfahrensregeln des …, wird der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, der bereits nach ständiger Rechtsprechung lediglich zu einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle führt, zusätzlich durch den in Art. 12 Abs. 1 BayRG i.V.m. der § 3 der Geschäftsordnung des Rundfunkrats des … vorgesehenen Wahlmodus eingeschränkt. Durch das Verfahren der Wahl durch den pluralistisch zusammengesetzten Rundfunkrat (vgl. Art. 6 Abs. 3 BayRG) sollen die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen eingebunden und Interessen zum Ausgleich gebracht werden. Dem derart durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgeprägten Wahlelement trüge eine strikte Bindung der Entscheidung des Rundfunkrats an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung (vgl. OVG Koblenz, B.v. 29.3.2018 – 2 B 10272/18.OVG). Der Wahlakt unterliegt deshalb keiner gerichtlichen Kontrolle und bedarf im Ergebnis auch keiner Begründung. Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung hat sich daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die der Wahlentscheidung vorausgehenden Verfahrensschritte, soweit sie die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen, Beachtung gefunden haben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind und dass die gewählte Kandidatin die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufung als Intendantin nicht erfüllt. Während die vom Rundfunkrat vorgeschlagenen drei Kandidaten, die am 22. Oktober 2020 zur Wahl standen, sowohl über die erforderliche Unterstützung aus den Reihen des Rundfunkrats verfügten und auch jeweils angesichts ihres bisherigen beruflichen Werdegangs für die Intendantenstelle fachlich profiliert waren, fehlt es dem Antragsteller sowohl an Unterstützern im Rundfunkrat als auch an der für die Stelle erforderlichen, hohen fachlichen Qualifikation (siehe unten 1.4). Da zwei der vorgeschlagenen drei Kandidaten männlich waren, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die vom Antragsteller vorgetragene Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts.
1.4 Selbst ein etwaiger Verfahrensfehler, der nach obenstehenden Ausführungen jedoch nicht vorlag, könnte die Rechtsstellung des Antragstellers nicht beeinträchtigten, weil der Antragsteller auch bei einer Wiederholung des Verfahrens keinerlei Aussicht hätte, für die Intendantenstelle ausgewählt zu werden. Der Antragsteller verfügt – soweit erkennbar – über keine einschlägigen Berufserfahrungen im Medienbereich. Darüber hinaus hat er noch nie eine mit dem angestrebten Amt auch nur ansatzweise vergleichbare Führungs- oder Leitungsposition innegehabt. Damit erfüllt er die hohen Eignungsanforderungen an das Amt des Intendanten des … nach den vom Ältestenrat des … formulierten Anforderungen an das Profil der herausragenden Persönlichkeit des Intendanten des … offenkundig nicht.
2. Auch ein Anspruch auf vorübergehende Einsetzung des Antragstellers als zweiter Intendant ist nicht ersichtlich.
In Art. 5 Nr. 3, Art. 12 BayRG ist der Intendant als Organ des … … vorgesehen. Ein „zweiter Intendant“ ist nicht vorgesehen.
Da der Antrag nach § 123 VwGO erfolglos bleiben dürfte, ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.


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