Verwaltungsrecht

Jordanischer Staatsangehöriger, Unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz, Abwendung vom islamischen Glauben, Behauptete Bedrohung durch Familienclan, Interne Fluchtalternative, Vorliegen von Abschiebungsverboten (verneint)

Aktenzeichen  M 27 K 19.31650

Datum:
18.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 49485
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3
AsylG § 3e
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Be teiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren, da in den Ladungsschreiben auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid auch bei Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, der auf die von ihm begehrte Verpflichtung der Beklagten keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger zur Begründung seines Asylantrags genannten Gründe sind ohne flüchtlingsrechtliche Relevanz. Wegen der näheren Begründung wird insoweit unter Absehen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angegriffenen Bescheids des Bundesamts, der das Gericht folgt, Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren keine Gründe genannt hat, aus denen sich nach Art oder nach Intensität eine asylerhebliche Verfolgungs- oder Bedrohungslage entnehmen lässt, und dass er auch hiernach weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG hat. Aus denselben Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Hierbei kann unterstellt werden, dass der Kläger tatsächlich in Jordanien vom Islam zum Christentum konvertiert ist, da das allein kein Hinweis auf eine in Jordanien vom Kläger zu befürchtende staatliche Verfolgung hindeutet. In Jordanien herrscht Religionsfreiheit, eine staatlich vorgegebene Religion existiert dort nicht. Hinsichtlich des Vortrag des Klägers, er befürchte, von Angehörigen seines Familienclans umgebracht zu werden, ist ebenfalls auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zum internen Schutz gemäß § 3e AsylG zu verweisen. Der Kläger kann diesen Schutz nach zur Überzeugung des Gerichts zumindest in den dort genannten Städten finden. Konkrete Hinweise darauf, dass sein Familienclan ihn landesweit trotz des Umstands, dass er bereits im November 2017 und damit vor über vier Jahren das Land verlassen hat, verfolgen und umbringen will, liegen dem Gericht nicht vor. Im Gegenteil geht es davon aus, dass der Kläger – wie er dies gegenüber der Regierung und auf dem Gericht selbst eingeräumt hat – sich bereits im März 2017 schon einmal in einem Mitgliedstaat Europas, nämlich in Italien für mehrere Tage aufgehalten hatte und dann wieder nach Jordanien zurückgekehrt war. Da er andererseits einräumt, dass seine Scheidung auf seiner Konversion vom Islam zum Christentum beruht hatte und er diese Konversion bereits seit mehreren Jahren durch Beschäftigung mit dem Christentum vorgebracht hatte, zeigt seine Rückkehr nach Jordanien im März 2017, dass weder von staatlicher Seite noch von Seiten seines Familienclans mit der von ihm behaupteten Verfolgung zu rechnen war. Der Kläger hat keine Umstände genannt, die auf eine Änderung dieser Verhältnisse zwischen seiner Rückkehr nach Jordanien im März 2017 und dem erneuten Verlassen Jordaniens im November 2017 hindeuten, auch nicht durch den erst im gerichtlichen Verfahren genannten Umstand, dass einer seiner Cousins sich in dienstlicher Funktion in Europa um die Rückführung von Jordanien nach Jordanien bemüht habe, ferner auch nicht durch den Hinweis auf ISnahe Angehörige seines Familienclans als ehemalige Kämpfer im Irak und in Syrien. Hierbei kann unterstellt werden, dass im Oktober 2017 ein körperlicher Angriff auf den Kläger in Jordanien stattgefunden hat, worauf die von ihm vorgelegten Unterlagen hinweisen. Aus diesem geht jedoch auch hervor, dass sich staatliche Stellen um eine Strafverfolgung hinsichtlich des Angreifers bemüht haben. Dass er angesichts dessen öffentlich in Jordanien zur Fahndung ausgeschrieben worden sein soll, ist weder belegt noch ansatzweise plausibel und nachvollziehbar. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Anerkennung als Asylberechtigte aufgrund eines solchen körperlichen Angriffs auf seine Person besteht gleichwohl nicht, da auch insoweit – wie bereits oben ausgeführt – zumindest die Möglichkeit internen Schutzes innerhalb Jordaniens für den Kläger besteht.
Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der § 34, § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung im Bescheid des Bundesamts Bezug genommen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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