Verwaltungsrecht

Kammerbeschluss: § 34a BVerfGG erfasst nicht auch im Ausgangsverfahren entstandene Auslagen – hier: Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung bzgl der Kosten des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens

Aktenzeichen  1 BvQ 41/20

Datum:
19.6.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200619.1bvq004120
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 34a Abs 3 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 9. April 2020, Az: 2 KM 280/20 OVG, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag des Antragstellers vom 11. Mai 2020, dem Land Mecklenburg-Vorpommern die Kosten des Normenkontroll-Eilverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aufzuerlegen, weil dies billigem Ermessen entspreche, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 2 KM 280/20 OVG nicht mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen. Betroffen davon ist auch die Kostenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Sein Ziel, die Kosten des fachgerichtlichen Verfahrens dem Land auferlegen zu lassen, kann der Antragsteller auch nicht über einen so verstandenen Antrag auf Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG erreichen. Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht – abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG – volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Antragstellers auch dann (nachträglich) anordnen, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache keinen Erfolg hatte. Eine solche Anordnung setzt besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 ). Dahinstehen kann, dass Mecklenburg-Vorpommern Jagdausübungsberechtigten mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb des Landes, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern verfügen, die Einreise wieder erlaubt. Denn die durch den Antragsteller geltend gemachten Kosten sind solche des fachgerichtlichen Verfahrens und stellen keine Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens dar. Solche im Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen sind nicht von der Regelung des § 34a BVerfGG erfasst (vgl. BVerfGE 89, 313 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 – 2 BvR 2530/16 u.a. -, Rn. 14).
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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