Verwaltungsrecht

Kein Abschiebungshindernis wegen Hepatitis-B-Infektion

Aktenzeichen  M 21 K 16.30165

Datum:
13.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29a, § 30
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

Eine Hepatitis-B-Infektion begründet – unabhängig von der Behandlungsmöglichkeit im Senegal – kein Abschiebungshindernis, weil die Infektion für sich genommen keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung darstellt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Erkrankung bei einer Abschiebung in den Senegal alsbald wesentlich verschlechtern würde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Über die Klage wird ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt – soweit entscheidungserheblich – geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).
Im Hinblick auf die durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474 ff.) sowie durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722 ff.) geänderten bzw. neuen Vorschriften des Asylgesetzes (AsylG) und des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie unter Berücksichtigung des erkennbar gewollten Rechtsschutzziels ist die Klage gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass – neben der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in den Nummern 1 bis 6 – die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen (Art. 16a GG), hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG oder hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Die Klage ist mit diesem Rechtsschutzziel zulässig, aber offensichtlich unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) – voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429/98 – juris Rn. 3; B.v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07 – juris Rn. 18). Da dem Asylgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zu Grunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich. Die Darlegung, worauf das Offensichtlichkeitsurteil im Einzelnen gestützt wird, erfordert vor allem dann besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Antrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – juris Rn. 10 m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn der Antrag vom Bundesamt mit unzutreffender Begründung als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Steht, wie im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG), nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. nur BVerfG, B.v. 7.11.2008 – 2 BvR 629/06 – juris Rn. 12 m.w.N.).
Entsprechend diesem Maßstab ist die Klage offensichtlich unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für eine qualifizierte Ablehnung der Klage hinsichtlich des Asylantrags als offensichtlich unbegründet vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO, § 78 Abs. 1 AsylG).
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes liegen nach Maßgabe des Vortrags des Klägers im Klageverfahren gemäß § 29a AsylG bzw. § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vor, ohne dass es auf die (im Hinblick auf den Aufenthalt des Klägers in der JVA Stadelheim bis 22.12.2015 unzutreffenden) Ausführungen des Bundesamts im Zusammenhang mit einer Verletzung von Mitwirkungspflichten ankommt.
Eine Anerkennung als Asylberechtigter scheidet gemäß Art. 16a Abs. 2 GG im Hinblick auf die Einreise in das Bundesgebiet auf dem Landweg von vornherein aus.
Aber auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz nach §§ 3 ff. AsylG liegen offensichtlich nicht vor, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger entsprechend seinen Angaben im Behördenverfahren die Staatsangehörigkeit Senegals oder – wie zuletzt behauptet – die Staatsangehörigkeit Gambias besitzt.
Zwar kann über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 3 AsylG – anders als über nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nur einheitlich entschieden werden, wobei sämtliche Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in die Prüfung einzubeziehen sind. Der Abschiebungsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann deshalb regelmäßig nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist (vgl. zu § 60 Abs. 1 AufenthG a.F. BVerwG, U.v. 12.7.2005 – 1 C 22/04 – juris Ls. und Rn. 10). Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des Herkunftsstaates auch für die Prüfung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG. Die Staatsangehörigkeit kann jedoch offenbleiben, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten asylrechtlicher Abschiebungsschutz einheitlich bejaht oder verneint werden kann (BVerwG, U.v. 12.7.2005 a.a.O).
Entsprechend dem Vortrag des Klägers befand sich sein Lebensmittelpunkt – unabhängig von der Frage der Staatsangehörigkeit – im Senegal. Sein Vortrag zu seinen Fluchtgründen erschöpft sich in einer Darstellung der schlechten Lebensbedingungen im Senegal.
Bezogen auf den Senegal als sicherer Herkunftsstaat wäre der Asylantrag damit nach § 29a Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, da die gesetzliche Vermutungsregel nicht durch den Vortrag über ein individuelles Verfolgungsschicksal erschüttert wurde.
Bezogen auf Gambia als Herkunftsstaat wäre der Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft (einschließlich der Voraussetzungen für subsidiären Schutz) offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 21.7.2000 a.a.O. – juris Rn. 3). Nach dem Vortrag des Klägers fehlen Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete asylerhebliche Verfolgung oder Bedrohung des Klägers in Gambia. Mit der im Schreiben vom 25. November 2016 erstmals behaupteten gambischen Staatsangehörigkeit werden ausschließlich ausländerrechtliche Fragen zur Abschiebung aufgeworfen.
Es liegen auch offensichtlich keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Maßgeblich ist insofern – anders als für die Prüfung der Voraussetzungen für internationalen Schutz nach §§ 3 und 4 AsylG – Senegal als der in der Abschiebungsandrohung bezeichnete Zielstaat (BVerwG, U.v. 2.8.2007 – 10 C 13/07 – juris Ls. und Rn. 10).
Soweit sich der Kläger auf die schlechten Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten sowie die schlechte wirtschaftliche Situation im Senegal bezieht, gilt Folgendes: Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Aus der Menschenrechtskonvention leitet sich kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat ab, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Anderes kann nur in besonderen, hier nicht vorliegenden, Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 ff.). Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Der Kläger ist jung und arbeitsfähig. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er nach einer Rückkehr in den Senegal nicht in der Lage ist, sein Existenzminimum zu sichern.
Aus den schwierigen Lebensverhältnissen in Senegal ergibt sich auch kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Bei den dort vorherrschenden Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, bei der Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Anhaltspunkte für eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris LS 3 und Rn. 14; BVerwG, U.v. 31.1.2013 a.a.O. – juris Rn. 38), sind nicht erkennbar.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Zusammenhang mit der geltend gemachten Hepatitis-B-Infektion.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).
Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).
Entsprechend diesem Maßstab scheidet ein Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf die Hepatitis-B-Infektion des Klägers – unabhängig von Fragen der Behandlungsmöglichkeiten im Senegal – schon deswegen aus, weil eine Hepatitis-Infektion für sich gesehen keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung darstellt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Erkrankung bei einer Abschiebung nach Senegal alsbald wesentlich verschlechtern würde. Entsprechend der amtsärztlichen Stellungnahme ist eine Einschätzung zur Behandlungsbedürftigkeit auf Grundlage des vom Kläger vorgelegten Befundberichts nicht möglich. Dementsprechend steht weder fest, ob beim Kläger eine chronische Hepatitis-B-Infektion vorliegt noch ob, wann und mit welcher Intensität Komplikationen drohen.
Die Abschiebungsandrohung sowie die auf der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet beruhende einwöchige Ausreisefrist nach §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist nach alledem nicht zu beanstanden.
Für die Zielstaatsbestimmung ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Kläger die gambische Staatsangehörigkeit hat. Nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Dies ist im Regelfall der Herkunftsstaat. Allerdings kann der Ausländer auch in einen Staat abgeschoben werden, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt. Eine Bereitschaft des Zielstaates zur Rückübernahme der betroffenen Person muss nicht feststehen. Auch in Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ist das Bundesamt ermächtigt und regelmäßig gehalten, eine „Vorratsentscheidung“ in der Abschiebungsandrohung zu treffen (BVerwG, U.v. 10.7.2003 – 1 C 21/02 – juris Rn. 12). Etwas anderes gilt nur, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine Androhung auf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheint (BVerwG, U.v. 10.7.2003 a.a.O.).
Hiervon ausgehend bestehen an der Zielstaatsbestimmung Senegals, wo der Kläger nach seinen eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise gelebt hat, keine Bedenken.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass im Hinblick auf die nachträglichen Angaben des Klägers eine Abschiebung nach Gambia beabsichtigt würde, ungeachtet des allgemeinen Hinweises in der Abschiebungsandrohung auf die Abschiebungsmöglichkeit in andere aufnahmeverpflichtete Staaten Gambia als konkreter Zielstaat dem Kläger vor der Abschiebung in einer Weise mitgeteilt werden müsste, so dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2000 – 9 C 42/99 – juris Ls. 3. und Rn. 13).
Der Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG steht auch nicht entgegen, dass das Bundesamt bei der Tenorierung subsidiären Schutzes nicht ausdrücklich als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, obwohl die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet jedenfalls nach Maßgabe von § 30 Abs. 1 AsylG in der seit 6. August 2016 geltenden und mit Blick auf § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Fassung voraussetzt, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes, einschließlich subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG, offensichtlich nicht vorliegen. Die unterbliebene Tenorierung des Offensichtlichkeitsausspruchs hinsichtlich subsidiärem Schutz ist jedoch unschädlich, wenn sich der Wille zur Ablehnung des gesamten Asylantrags als offensichtlich unbegründet – wie vorliegend – bereits aus dem restlichen Tenor sowie ergänzend aus der Rechtsbehelfsbelehrung:sowie aus der Begründung ergibt (vgl. VG Köln, B.v. 24.8.2016 – 3 L 1612/16.A – juris).
Schließlich ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG ermessensfehlerfrei angeordnet worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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