Verwaltungsrecht

Kein Abschiebungsverbot: Ausreichende Behandlungsmöglichkeit im Westjordanland

Aktenzeichen  Au 6 K 16.30973

Datum:
6.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; eine der medizinischen Versorgung in Deutschland gleichwertige Versorgung im Herkunftsland wird nicht vorausgesetzt. (redaktioneller Leitsatz)
Im Westjordanland besteht zumindest eine medizinische Grundversorgung. Bloße Ultraschallnachkontrollen nach bereits erfolgter Operation können dort durchgeführt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Februar 2016 ist daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
1. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf ihre Asylanerkennung oder auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 des Asylgesetzes – AsylG i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Es wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
a) Soweit das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ist keine Klage erhoben und der Bescheid bestandskräftig geworden.
b) Die Kläger haben aber auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) oder auf Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Es wird insofern auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt:
aa) Ein Anspruch auf die mit der Klage begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht für die Kläger offensichtlich nicht.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei kann die Verfolgung i. S. des § 3 AsylG nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Eine Verfolgung in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale haben die Kläger nicht geltend gemacht. Ihrem Vortrag lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Israel bzw. in die von Israel kontrollierten Autonomiegebiete im Westjordanland einer politischen Verfolgung i. S. des § 3 AsylG ausgesetzt wären. Eine konkrete und aktuelle Bedrohungslage, die fluchtursächlich war, machten die Kläger weder bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch in der Begründung von Klage und Eilantrag oder in der mündlichen Verhandlung geltend. Ihnen selbst ist nichts Gravierendes passiert; Hausdurchsuchungen bei Gefahr im Verzug sind auch in anderen Staaten als Israel Teil von Anti-Terror-Maßnahmen. Auf Verhaftungen Dritter können sich die Kläger für ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht berufen. Ausschlaggebend für ihre Ausreise waren die ihren Angaben nach schlechte wirtschaftliche Situation und der Behandlungsbedarf des ersten Sohnes und des Ehemanns, die sie im Westjordanland nicht in gleicher Güte wie in Deutschland erhalten und in Jordanien sich nicht hätten leisten können (vgl. § 30 Abs. 2 AsylG).
bb) Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes besteht für die Kläger nicht.
Dem Vortrag der Kläger lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Israel bzw. in die von Israel kontrollierten Autonomiegebiete im Westjordanland einen ernsthaften Schaden i. S. des § 4 Abs. 1 AsylG erleiden würden. Sie waren und sind in keine Kampfhandlungen verstrickt gewesen. Auch sonst fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für einen der für subsidiären Schutz maßgeblichen Tatbestände nach § 4 Abs. 1 AsylG. Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen ihnen gerade nicht. Eine schlechtere medizinische Versorgung als im israelischen Kernland erfüllt nicht das Merkmal unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.
cc) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Es ist zu erwarten, dass die Kläger das erforderliche Existenzminimum in ihrer Heimat, wie bisher, sicherstellen können, ggf. mit staatlicher Hilfe. Anhaltspunkte dafür, dass sie Gefahr liefen, dort auf derart schlechte humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass die Abschiebung insbesondere eine Verletzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK darstellen würde, gibt es nicht. Dies gilt auch deswegen, weil sie ihre wirtschaftliche Lage als eher schlecht, aber gerade nicht als existenzbedrohend schilderten. Zudem haben sie durch familiäre Hilfe 5.000 USD für die Schleusung aufgebracht.
Auch sonst ist keine existenzielle Gefährdung der Kläger zu 1 und zu 3 ersichtlich. Bei der Frage, ob einem Ausländer wegen einer Erkrankung bei einer Rückkehr in die Heimat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, ist der richtige Gefahrenmaßstab anzuwenden. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer Erkrankung ist nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, gegeben (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gründe für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – NVwZ 2007, 712/713). Dies ist hier nicht der Fall.
Nach den Schilderungen der Kläger wurde der Kläger zu 3 in einem staatlichen Krankenhaus geboren, so dass eine medizinische Grundversorgung vorhanden und erlangbar ist. Dass dort eine komplizierte Operation nicht möglich war, aber durch finanzielle Hilfe von dritter Seite in Jordanien durchgeführt werden konnte, hat die akute Gesundheitsgefahr für den Kläger zu 3 beseitigt, so dass er nach ärztlicher Stellungnahme lediglich einer einmal jährlichen Ultraschallkontrolle bedarf (Dr. …, Bescheinigung vom 18.11.2014, BAMF-Akte Bl. 71). Dass diese den Klägern nicht – auch nicht im benachbarten Jordanien – zugänglich wäre, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Gegenteil wäre von den Klägern zu erwarten gewesen, die aufgebrachten 5.000 USD statt für eine Schleusung nach Deutschland für die Nachsorge des Klägers zu 3 vor Ort und die Behandlung des Klägers zu 1 aufzuwenden. Da die Operationen bei beiden Klägern erfolgreich verlaufen sind, besteht für sie offensichtlich keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG). Soweit der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, weshalb das Geld denn nicht für die regelmäßigen Ultraschalluntersuchungen verwendet wurde, erklärte, die 5.000 US-Dollar reichten nicht für die Untersuchung aus; die Untersuchung sei nicht kostenlos, sie koste deutlich viel mehr; so hätten sie sich beispielsweise bei der Operation ihres Sohnes kein Hotel leisten können, sondern mit ihm im selben Behandlungszimmer geschlafen, überzeugt dies nicht. Dass eine einfache Ultraschalluntersuchung solche Beträge verschlinge, widerspricht der Lebenserfahrung. Dass das vorhandene Geld nicht für die Nachsorge eingesetzt wurde, sondern für die Schleusung nach Deutschland, erklärt sich nicht aus medizinischen oder finanziellen Gründen, sondern aus dem letztlichen Einreise- und Aufenthaltszweck der Kläger, wie der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung einräumte, als er angab, sein Vater habe ihm das Geld geliehen für seinen Sohn, und auf die Rückübersetzung hin korrigierte, das Geld sei nicht für die Behandlung des Sohnes gedacht gewesen, sondern damit er seinen Sohn zur Behandlung nach Europa bringe (Niederschrift vom 6.9.2016, S. 3). Der menschlich verständliche aber rechtlich von § 60 Abs. 7 AufenthG nicht erfasste Wunsch der Kläger ist ihr weiterer Verbleib in Deutschland zwecks umfassender und für sie kostenloser medizinischer Nachsorge für ihren erstgeborenen Sohn.
Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer Erkrankung ist hier somit nicht gegeben. Zwar ist die Erkrankung des Klägers zu 3 als solche lebensbedrohlich gewesen; die akute Lebensgefahr ist jedoch durch die erfolgreiche Operation und eine regelmäßige Kontrolle abgewendet. Dass sich sein Gesundheitszustand durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist nicht ersichtlich. Die Kausalität ist schon deswegen zu verneinen, weil eine Verschlechterung nicht durch die Abschiebung ausgelöst wird, sondern nur durch ungenügende Nachkontrolle im Zielstaat. Dass diese aber ungenügend wäre, ist nicht ersichtlich, zumal die Ärzte im Westjordanland unmittelbar nach der Geburt bereits die Eltern auf das medizinische Problem und die Notwendigkeit einer Operation hinwiesen, so dass nach Klärung der Finanzierung die Operation bereits vier Monate nach der Geburt stattfinden konnte (Niederschrift vom 6.9.2016, S. 3 f.). Dass Ärzte, die solch eine Gesundheitsgefahr unverzüglich erkennen und auf die Notwendigkeit einer Operation hinweisen, nicht in der Lage sein sollten, Ultraschall-Nachkontrollen durchzuführen, ist nicht nachvollziehbar. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist es auch nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Dies ist im Westjordanland ausgehend von den Schilderungen der Kläger jedenfalls für den Kläger zu 3 der Fall. Der Kläger zu 1 bedarf keiner Nachsorge mehr.
3. Auch die Nebenentscheidungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung sowie des Erlasses bzw. der Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten nach § 11 Abs. 7 und § 11 Abs. 1 und Abs. 6 AufenthG sind nicht zu beanstanden.
a) Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist zwar insofern rechtswidrig, als sie Israel als primären Zielstaat der Abschiebung bezeichnet; sie verletzt die Kläger aber nicht in ihren Rechten.
Nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll.
Da die Kläger angegeben haben, aus … im Westjordanland zu stammen, sind sie möglicherweise Palästinenser. Da sie aber andererseits nicht den Besitz eines von der palästinensischen Behörde ausgestellten Personalausweises nachgewiesen sondern nur behauptet haben, der Kläger zu 1 aber ausgeführt hat, sein Reisepass sei ihm vom Schleuser abgenommen worden, muss derzeit offen bleiben, ob sie nicht sogar israelische Staatsangehörige sind. Dies kann auch offen bleiben, denn selbst wenn die Kläger keine israelischen Staatsangehörigen wären, wäre zwar wohl die Zielstaatsbestimmung Israel in der Abschiebungsandrohung fehlerhaft, weil das Westjordanland nicht Teil des Staatsgebiets Israels ist, sondern – je nach Bereich – unter palästinensischer Selbstverwaltung steht. Da es aber völkerrechtlich derzeit keinen Staat Palästina und damit auch keine palästinensische Staatsangehörigkeit gibt, und auch das Westjordanland nicht als eigenstaatliches Gebilde angesehen werden kann, gibt es – mit Ausnahme von Israel – derzeit keinen „Staat“ im Verständnis von § 59 Abs. 2 AufenthG, in den die Kläger (vorrangig) abgeschoben werden können.
Selbst eine (an der fehlenden Staatseigenschaft der Palästinensischen Autonomiegebiete scheiternde und damit) fehlerhafte Zielstaatsbezeichnung verletzt die Kläger allerdings nicht im Verständnis von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 21.4.2004 – 11 LA 61/04 – NVwZ-RR 2004, 788 f. juris Rn. 9 ff.; VG Augsburg, U.v. 24.4.2007 – Au 5 K 05.30160 m. w. N.). Denn bei der Sollvorschrift des § 59 Abs. 2 AufenthG (früher: § 50 Abs. 2 AuslG 1990) handelt es sich lediglich um eine Vorgabe für das Handlungsprogramm der Behörde im Sinne einer Ordnungsvorschrift. Vor allem die Regelung des § 59 Abs. 3 AufenthG zeigt, dass die Abschiebungsandrohung als solche selbst dann bestehen bleibt, wenn in ihr (rechtswidriger Weise) ein Zielstaat benannt ist, für den ein zwingendes Abschiebungsverbot besteht. Mit dieser gesetzlichen Wertung stünde es schwerlich in Einklang, wenn aus dem Fehlen bzw. der Rechtswidrigkeit einer nach § 59 Abs. 2 AufenthG gebotenen Zielstaatsbezeichnung auf die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt zu schließen wäre. Die Rechte des betroffenen Ausländers werden in einem solchen Falle ausreichend dadurch gewahrt, dass ihm vor einer Abschiebung der konkrete Zielstaat bekannt gegeben werden muss, damit er rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (ebenda).
b) Gegen die Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten nach § 11 Abs. 7 und § 11 Abs. 1 und Abs. 6 AufenthG sind keine substantiierten Einwände erhoben worden; schutzwürdige entgegenstehende Belange der Kläger sind auch sonst nicht ersichtlich.
4. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.


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