Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte für nigerianische Staatsangehörige

Aktenzeichen  Au 7 K 16.30050

Datum:
6.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG GG Art. 16a
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage in Nigeria begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung in Nigeria nach sich zieht. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die nach § 76 Abs. 1 AsylVfG zuständige Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Vorliegend ist das Asylgesetz in der ab 24. Oktober 2015 geltenden, durch Art. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geschaffenen Fassung anzuwenden.
Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz (GG) (nachfolgend: 1.). Es ist ihr weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen (nachfolgend: 2.), noch liegen in ihrer Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor (nachfolgend: 3.).
1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG und für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG liegen nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/940;VG München, U. v. 28.1.2015 – M 12 K 14.30579 – juris Rn. 23). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (VG München, U. v. 30.1.2015 – M 23 K 11.30180 – juris Rn. 24). Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (VG Köln, U. v. 26.2.2014 – 23 K 5187/11.A – juris Rn. 26).
Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. dazu VGH BW, U. v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris; HessVGH, U. v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris).
a) Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg. Dafür, dass die Klägerin vorverfolgt aus Nigeria ausgereist ist, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr trug die Klägerin selbst vor, aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, um in Europa ein besseres Leben zu haben. Irgendwelche Probleme mit der Polizei, der Justiz und den Behörden in Nigeria hat es weder für sie noch für ihre Familie gegeben.
Die Klägerin hat damit auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG. Auch insoweit wäre nämlich die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig.
b) Es lässt sich weiter nicht feststellen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria landesweit von politischer Verfolgung bedroht sein würde.
aa) Zwar kann zu dem Thema Zwangsprostitution in Nigeria dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 3. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015, nachfolgend: Lagebericht; S. 16) und dem Bericht von ACCORD, Nigeria – Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung vom 21. Juni 2011 (S. 11 f.) im Wesentlichen entnommen werden, dass Frauen (und Kinder) verstärkt Opfer von Menschenhändlern, die sie zur Ausübung der Prostitution ins Ausland verschleppen, sind. Im Rahmen der Anwerbung werden die Opfer über die tatsächliche Betätigung sowie die nahezu vollständige Einbehaltung ihrer Einnahmen getäuscht. Ihnen wird die Vermittlung von regulären Arbeitsmöglichkeiten vorgespiegelt. Dementsprechend gehen die Opfer davon aus, in Europa ihre Lebensbedingungen verbessern zu können (VG Würzburg, U. v. 17.11.2015 – W 2 K 14.30213 – juris; VG Stuttgart, U. v. 16.5.2014 – A 7 K 1405/12 – UA S. 9). Im Jahr 2010 stellte Italien das Land mit der höchsten Zahl von nigerianischen Zwangsprostituierten dar.
Vorliegend hat die aus der Region von … stammende Klägerin dem Gericht gegenüber nicht glaubhaft machen können, dass sie nach Italien verbracht und dort zur Prostitution zum Zwecke der Abarbeitung ihrer angefallenen Reisekosten gezwungen wurde.
Ihr Vortrag hierzu ist zum Teil unsubstantiiert und wenig nachvollziehbar. Widersprüchlich ist ihr Vortrag insoweit, als sie vor dem Bundesamt angab, der angebliche Zuhälter … sei in Nigeria zurückgeblieben, während sie in der mündlichen Verhandlung vortrug, dass … alle drei Monate nach Italien gekommen sei, da er öfters zwischen Afrika und Europa gependelt habe. Er selbst soll in Italien auf sie eingewirkt haben, dass sie der Prostitution nachgehe. Insoweit hat die Klägerin ihren ursprünglichen Vortrag gesteigert, um dadurch asylrechtlich mehr bewirken zu können, wenn ein Kontakt zu … auch in Italien bestanden hätte.
Wenig nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, dass … über einen Zeitraum von einem Jahr die Klägerin in dem Friseursalon besucht haben will, bis sie schließlich ausgereist ist.
Zu der angeblichen Tätigkeit bzw. der ungefähren Anzahl ihrer Kunden konnte die Klägerin in keinster Weise substantiierte Angaben machen.
Völlig unglaubwürdig ist auch, dass die Klägerin nicht den Namen ihres Aufenthaltsortes in Italien, an dem sie angeblich zur Ausübung der Prostitution gezwungen wurde, nennen konnte, jedoch angab, drei Jahre dort gelebt zu haben. Darüber hinaus wäre es der Klägerin möglich gewesen, sich in Italien entweder an die Polizei zu wenden oder zumindest den ebenfalls im Haus wohnenden Familien anzuvertrauen, um Hilfe zu erlangen. Dies noch dazu, da die Klägerin angab, allein in einem Zimmer gewohnt zu haben.
Auch der Vortrag, ohne einen Pass gereist sein zu sein und die anstehenden Grenzen überschritten zu haben, erscheint unglaubwürdig.
bb) Die Klägerin muss bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch nicht deswegen Verfolgungshandlungen befürchten, weil sie im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3.12.2015, Ziffer IV.2.).
2. Der hilfsweise beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG bleibt ohne Erfolg.
Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist – wie bereits oben dargelegt – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr, dass die Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Die Klägerin wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Schließlich ist die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nicht der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
3. a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihr in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht.
b) Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Soweit die Klägerin im Schreiben vom 16. Februar 2016 geltend macht, ein Mittelohrimplantat zu tragen und auf regelmäßige ärztliche Kontrollen angewiesen zu sein, ist das Gericht nach dem in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite vorgelegten Entlassbrief der Hals-Nasen-Ohrenklinik vom 11. Juni 2013 zu der Überzeugung gekommen, dass bei Rückkehr der Klägerin nach Nigeria eine wesentliche Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes aus Sicht eines vernünftigen und besonnenen Menschen nicht ernstlich zu befürchten und damit nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Nach dem Entlassbrief wurde die Klägerin in ambulante Betreuung entlassen; sie wurde um regelmäßige fachärztliche Befundkontrollen gebeten. Nachweise über ärztliche Kontrollen wurden von der Klägerin nicht vorgelegt, obwohl seit ihrer Entlassung aus der Klinik mittlerweile knapp drei Jahre vergangen sind und die Klägerin vortrug, dass sie sich zwei Mal im Monat ärztlichen Kontrollen unterziehen müsse. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin zumindest in der mündlichen Verhandlung keine aktuellen ärztlichen Berichte über die Kontrollen vorgelegt hat.
Derartige Kontrollen und eine medikamentöse Behandlung von Schmerzen ist auch in Nigeria möglich. In der Regel gibt es dort fast alle geläufigen Medikamente in Apotheken zu kaufen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die medizinische Versorgung und die Versorgung mit Medikamenten in Nigeria schwierig und teuer ist, da eine kostenfreie Medikamentenversorgung durch die staatliche Gesundheitsversorgung nicht geleistet wird (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3.12.2015, Nr. IV 1.3, 1.4).
Bei der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie Schmerztabletten in Nigeria erlangen kann. Wie unter 1.a) ausgeführt wurde, sind nicht nur die Angaben der Klägerin hinsichtlich der Zwangsprostitution völlig unglaubwürdig, sondern auch ihre Behauptungen, in Nigeria keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu haben. Das Gericht hat die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nötige Überzeugung gewonnen, dass konkret für die Klägerin aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit keine extreme Gefahrenlage besteht. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gab sie an, einen älteren Bruder und eine ältere Schwester in Nigeria zu haben. Zudem hat sie vor ihrer Ausreise selbstständig, d. h. ohne Unterstützung ihrer Familie in … gelebt und als Friseurin ihren Lebensunterhalt verdient. Die Klägerin gab selbst an, bereits im Alter von 15 Jahren von den Eltern weggegangen zu sein, um allein zu leben und selbstständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Das ist ihr auch im Fall einer Rückkehr nach Nigeria zumutbar.
4. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Auch gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG bestehen in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 12. Januar 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b Abs. 1 AsylG abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Ein Ausspruch nach § 711 ZPO war wegen der allenfalls in geringer Höhe angefallenen außergerichtlichen Kosten auf Seiten der Beklagten nicht veranlasst.


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