Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

Aktenzeichen  10 CE 18.1825

Datum:
24.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24977
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4

 

Leitsatz

Werden Maßnahmen zur Beschaffung eines Passersatzpapiers vorgenommen, um eine konkrete Heimreise einzuleiten, stellt dies eine hinreichend konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung dar, welche die Erteilung einer Ausbildungsduldung verbietet. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 E 18.1267 2018-08-09 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. August 2018 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiterverfolgt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, ihm vorläufig eine Ausbildungsduldung sowie eine Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung bei einer näher bezeichneten Firma zu erteilen, bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen weder die Aufhebung noch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat den erforderlichen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG verneint, weil beim Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung Ende Juni 2018 bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden und damit nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorgelegen hätten. Bereits am 30. April 2018 habe die zuständige Behörde der Zentralen Passbeschaffung Bayern bei der Regierung von Oberbayern den Request for Transit Pass for Returning to Afghanistan (TPR-Antrag) für den Antragsteller mit den entsprechenden Lichtbildern übersandt. Dieser Antrag sei von der Regierung von Oberbayern am 27. Juni 2018 beim afghanischen Generalkonsulat eingereicht worden. Seit Ende Juli 2018 bestehe nunmehr die Möglichkeit, ein Einreisedokument für den Antragsteller auszustellen und ihn für einen der nächsten Flüge nach Kabul anzumelden. Einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehende Gründe seien beim Antragsteller nicht ersichtlich.
Demgegenüber macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend, bei richtigem Verständnis des Gesetzes lägen konkrete Maßnahmen zur Abschiebung erst dann vor, wenn die Ausländerbehörde zur Aufenthaltsbeendigung nichts weiter unternehmen müsse, als den Betroffenen in das Flugzeug zu bringen, das heißt wenn ein konkreter Flug für den Betroffenen bereits gebucht worden sei. Derartige konkrete Abschiebemaßnahmen seien beim Antragsteller von der Zentralen Ausländerbehörde noch nicht in die Wege geleitet worden; solange aber noch weitere Maßnahmen vor einer möglichen Abschiebung erforderlich seien, stehe die Abschiebung nicht konkret bevor. Im Übrigen habe der Antragsteller inzwischen beim Bundesamt einen Folgeantrag gestellt.
Mit diesem Vorbringen wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg angefochten. Denn mit der im Beschwerdeverfahren allein streitigen Tatbestandsvoraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen – wie der Senat entschieden hat (BayVGH, B.v. 3.9.2018 – 10 CE 18.1800 – Rn. 4) – die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird. Die Gesetzesbegründung selbst führt insoweit die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele an (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 – 19 CE 17.1079 – juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung „absehbar“ ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden (BT-Drs. 18/9090 S. 25). Die Gesetzformulierung „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung, die der Antragsteller im Blick hat; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 -; B.v. 31.7.2017 – 19 CE 17.1032 – jew. juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt das negative Tatbestandsmerkmal „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ beim Antragsteller auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht vor. Denn die zuständige Behörde hatte zum Zeitpunkt seiner Beantragung der Berufsausbildungserlaubnis bereits konkrete Schritte bzw. Vorbereitungshandlungen zur Aufenthaltsbeendigung unternommen, die das Entstehen eines Anspruchs auf Ausbildungsduldung grundsätzlich verhindern (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 6). Das Verwaltungsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass jedenfalls mit der Einreichung des TPR-Antrags zur Beschaffung eines Passersatzpapiers für die Heimreise des Antragstellers nach Afghanistan am 30. April 2018 eine hinreichend konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung vorliegt.
Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vertretene Rechtsauffassung, nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG solle die Erteilung einer Ausbildungsduldung nur ausgeschlossen sein, wenn die Abschiebungsmaßnahme selbst auch zeitlich unmittelbar bevorstehe, findet in dieser gesetzlichen Regelung mit Blick auf den Wortlaut und den in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers keine hinreichende Stütze (BayVGH a.a.O. Rn. 6).
Dem Hinweis des Antragstellers auf seinen inzwischen beim Bundesamt gestellten Asylfolgeantrag kommt hier keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Besteht schon kein Anordnungsanspruch für die Erteilung einer (vorläufigen) Ausbildungsduldung, kommt auch die Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis beim Antragsteller nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes. Eine Reduzierung des Auffangwerts (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalogs) war im vorliegenden Fall wegen der auch aus Sicht des Antragstellers angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (anders BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – juris Rn. 31; SächsOVG, B.v. 10.4.2018 – 3 B 8/18 – juris Rn. 10). In der vorliegenden Konstellation geht der Senat zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (BayVGH, B.v. 3.9.2018 – 10 CE 18.1800 – Rn. 16 m.w.N.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen