Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Familienasyl mangels Antrag beim Bundesamt

Aktenzeichen  Au 4 K 17.35007

Datum:
15.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26779
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 26 Abs. 1 S. 1, § 77 Abs. 2, § 78 Abs. 7

 

Leitsatz

Für die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz muss beim Bundesamt ein eigener „Antrag auf Familienasyl“ gestellt werden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten verhandeln und über die Klage entscheiden, da die Ladung den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO enthielt.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt (§ 84 Abs. 2 Ziffer 2 VwGO, § 78 Abs. 7 AsylG).
Die Klage ist nach wie vor unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid (ab Seite 3 Mitte bis Seite 4 unten) kann auch insoweit zunächst verwiesen werden (§ 84 Abs. 4 VwGO).
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 26 AsylG berufen, obwohl ihrem Vater inzwischen mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2017 Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist. Von der Klägerin bzw. ihren Eltern wurde bis heute kein Antrag beim Bundesamt auf Familienasyl gestellt. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist aber zunächst ein Antrag beim Bundesamt erforderlich.
Das Vorbringen der Klägerin kann, wie bereits im Gerichtsbescheid dargelegt, keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes begründen.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.


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