Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Mitteilung an Ausländerbehörde über Bestandskraft eines Bescheides auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege der Vollstreckung

Aktenzeichen  M 22 V 16.31257

Datum:
25.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 161 Abs. 2 Satz 1, § 172
AsylG

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Nachdem die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Schriftsatz der Antragsteller vom …11.2016; allgemeine Prozesserklärung der Antragsgegnerin vom …03.2016), ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und nur noch nach billigem Ermessen (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) darüber zu entscheiden, wer die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens zu tragen hat. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten den Antragstellern aufzuerlegen, da der Antrag – hätte es einer Entscheidung zur Sache bedurft – voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.
Eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 172 Satz 1 VwGO setzt u.a. voraus, dass die Behörde der ihr im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Titels und der Reichweite seiner Rechtskraftwirkung. Maßgebend ist dabei in erster Linie der Tenor der Entscheidung.
Der Vollstreckungsantrag vom … Mai 2016 bezog sich nicht unmittelbar auf die mit dem Urteil vom 11. Juni 2015 titulierte Verpflichtung, den Antragstellern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sondern bezweckte, die Antragsgegnerin zu veranlassen, der für die Antragsteller zuständigen Ausländerbehörde alsbald eine Abschlussmitteilung zum Verfahren zukommen zu lassen, aus der sich ergibt, dass die im Anerkennungsbescheid vom 16. März 2016 getroffenen Feststellungen bestandskräftig sind. Der Antrag hätte folglich nur dann Erfolg haben können, wenn der Titel dahin auszulegen wäre, dass dieser unbeschadet einer fehlenden ausdrücklichen Tenorierung hierzu die Verpflichtung auch zur Abgabe einer entsprechenden Mitteilung umfasst, das Unterlassen der Mitteilung sich also als unzureichende Erfüllung der mit dem Urteil auferlegten Verpflichtung dargestellt hätte. Nach Auffassung des Gerichts ist das aber nicht der Fall.
Die mit dem Bescheid vom 16. März 2016 verfügte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist mit ihrer Bekanntgabe wirksam geworden und, da die Regelung ausschließlich begünstigend ist, auch sogleich in Bestandskraft erwachsen. Der titulierten Verpflichtung ist damit in vollem Umfang Rechnung getragen worden. Bei der Übermittlung der von der Ausländerbehörde verlangten Bestätigung über die Bestandskraft der Entscheidung, worum es den Antragstellern hier in der Sache ging, handelt es sich demgegenüber um eine behördliche Mitwirkungshandlung in dem weiteren, auf das Asylverfahren folgenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren. Die entsprechende Benachrichtigung stellt sich daher – weil sie mit Blick auf das Wirksamwerden der Zuerkennungsentscheidung ohne rechtliche Relevanz ist, sondern lediglich dem Nachweis der erfolgten Zuerkennung in einem anderen Verfahren dient (der ggf. auch auf andere Weise geführt werden kann) – nicht (mehr) als Maßnahme zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung dar, weshalb hierauf auch nicht mit Vollstreckungsmaßnahmen, die der Umsetzung des Titels dienen, hingewirkt werden kann.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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