Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Schadensersatz in Form einer Ausgleichszahlung bei Ausübung eines höherwertigen Dienstpostens für mehr als drei Jahre

Aktenzeichen  3 ZB 17.2484

Datum:
4.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7197
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG § 45
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 124a Abs. 4 S. 4
BayBesG Art. 19
GG Art. 33 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Der Dienstherr verletzt seine Fürsorgepflicht nicht, wenn ein Beamter die Tätigkeit eines höherwertigen Dienstpostens bei Beibehaltung des statusrechtlichen Amtes für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ausübt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG), noch der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung erfordern, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die dem statusrechtlichen Amt entsprechende Beschäftigung hinausgeht, auch finanziell dem Beamten honoriert wird. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht keinen richterlichen Hinweis gegeben hat, dass das vom Dienstherrn in der mündlichen Verhandlung übergebene Geheft der dienstlichen Beurteilungen Gegenstand der richterlichen Entscheidungsfindung sein werde; es handelt sich dabei um eine Selbstverständlichkeit, die keines richterlichen Hinweises bedarf. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 K 16.1910 2017-11-08 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.177,75 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadensersatz in Form einer Ausgleichszahlung in der Höhe der monatlichen Differenz von 518,34 Euro zwischen der BesGr A 9 (Stufe 10) und der BesGr A 11 (Stufe 10) für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2016 in Höhe von 21.251,94 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Oktober 2016. Weiter begehrt er die Feststellung, dass die Ausgleichszahlung ruhegehaltfähig ist. Der Kläger stand zuletzt als Verwaltungsamtsinspektor (BesGr A 9) im Dienst der Beklagten und wurde auf eigenen Antrag mit Ablauf des Monats Mai 2016 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 24. August 2016 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte eine ruhegehaltfähige Ausgleichszahlung, da seine Stelle nunmehr im gehobenen Dienst angesiedelt und mit der BesGr A 11 bewertet worden sei. Er habe daher im Ergebnis über viele Jahre Dienst auf einer höherwertigen Stelle geleistet und daher Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszahlung. Die gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2017 abgewiesen. Für das Klagebegehren des Klägers sei keine entsprechende Rechtsgrundlage gegeben. Insbesondere sei der vom Kläger geltend gemachte beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten gemäß § 45 BeamtStG nicht einschlägig. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteil im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
a. Es kann hier offen bleiben, ob der Dienstposten des Klägers in der Vergangenheit zutreffend bewertet worden ist oder nicht. Denn jedenfalls verletzt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht nicht, wenn ein Beamter die Tätigkeit eines höherwertigen Dienstpostens bei Beibehaltung des statusrechtlichen Amtes für einen Zeitraum von (hier) mehr als drei Jahren ausübt. Allein der Umstand einer höherwertigen Beschäftigung führt nicht zu einem nachgelagerten Ausgleich durch eine Anpassung der Versorgungshöhe (BVerwG, U.v. 17.3.2016 – 2 C 2.15 – juris Rn. 19). Ein Beamter kann grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgeverletzung des Dienstherrn eine Besoldungsforderung verwirklichen, die das einschlägige Besoldungsrecht nicht einräumt (BVerwG U.v. 6.7.1967 – VI C 43.67 – BeckRS 1967, 31324199; BayVGH, B.v. 16.9.2014 – 3 ZB 13.246 – juris Rn. 6). Die Besoldung knüpft nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an (BVerwG, U.v. 20.10.2016 – 2 A 2.14 – juris Rn. 21).
b. Aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehalten, seine Beamten generell und ohne weiteres über sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften zu belehren. Etwas anderes gilt bei der ausdrücklichen Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner bei dem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie einer bestehenden allgemeinen Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren (BVerwG, B.v. 27.12.2016 – 2 B 3.16 – juris Rn. 10 m.w.N.). Insoweit ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den Kläger nicht auf Aufstiegsmöglichkeiten auf seiner Stelle – was wegen der vom Kläger seinerzeit nicht in Frage gestellten Dienstpostbewertung ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre – oder generelle Beförderungsmöglichkeiten hinweisen musste. Im Übrigen hat die Beklagte – vom Kläger unwidersprochen – ausgeführt, dass sie alle Beamten mit Rundschreiben Nr. 43/2013 über die erleichterte Aufstiegsmöglichkeit unterrichtet hat (Schriftsatz vom 4.12.2017, S. 3).
c. Allein aus dem Umstand, dass einem Beamten ein – unterstellt – höherwertiger Dienstposten übertragen worden ist, ergibt sich kein Beförderungsanspruch (BVerwG, B.v. 24.9.2008 – 2 B 117.07 – juris Rn. 5). Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, U.v. 17.3.2016 – 2 C 2.15 – juris Rn. 19). Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (vgl. S. 16 UA). Hierzu verhält sich die Antragsbegründung nicht. Vielmehr beschränkt sich der Kläger darauf, zu bemängeln, dass er nicht auf die ihm seit 1. Januar 2012 eröffnete Aufstiegsmöglichkeit hingewiesen worden sei. Eine entsprechende Hinweispflicht bestand jedoch nicht (vgl. 1. b.).
d. Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des Alimentationsprinzips bzw. des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung gemäß Art. 19 BayBesG zutreffend verneint. Weder der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) noch das Alimentationsprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt wird, erfordern, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die dem statusrechtlichen Amt entsprechende Beschäftigung hinausgeht, auch finanziell honoriert wird (BVerwG, U.v. 28.4.2005 – 2 C 29.04 – juris Rn. 20). Ein dahingehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (BVerwG, B.v. 18.7.1972 – VI B 31.72 – BeckRS 1972, 31288806).
e. Der Senat hat auch die weiteren Argumente des Klägers, die dieser in der Zulassungsbegründung vom 3. Januar 2018, in der Replik vom 16. Juli 2018 und den weiteren Schriftsätzen vom 27. Juli und 12. September 2018 vorgebracht hat, erwogen. Er hat sie jedoch ebenfalls nicht für geeignet gehalten, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, ohne dass es insoweit im vorliegenden Beschluss einer ausdrücklichen Auseinandersetzung bedurft hätte.
2. Zu dem vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geht die Darlegung letztlich nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.
3. Soweit die Klägerin meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu, sind die Darlegungserfordernisse nicht erfüllt. Es wurde keine Rechtsfrage formuliert, die in einem Berufungsverfahren über den Einzelfall hinausgehend für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftig und auch klärungsfähig wäre. Der Kläger meint lediglich, die aufgeworfene Problematik stehe in einem engen Zusammenhang mit der modularen Qualifizierung, die durch das neue Dienstrecht ab 1. Januar 2012 geschaffen worden sei. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache wird damit nicht dargelegt.
4. Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebene Geheft seiner dienstlicher Beurteilungen Gegenstand der richterlichen Entscheidungsfindung sein werde und ihm eine Schriftsatzfrist einräumen müssen. Im Übrigen sei die Vorlage des Gehefts verspätet. Da der Kläger nicht ausführt, dass und wie sich der von ihm behauptete Verfahrensmangel auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken kann (vgl. hierzu Roth in BeckOK VwGO, Stand: Jan. 2019, § 124a Rn. 79), genügt er nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sodass bereits aus diesem Grund eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt. Im Übrigen bedarf die Selbstverständlichkeit, dass der Inhalt der vorgelegten Akten vom Gericht berücksichtigt wird, keines richterlichen Hinweises. Inwieweit die Vorlage des Gehefts „verspätet“ sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Der Kläger hat seinen Einwand auch nicht näher erläutert. Im vorliegenden Fall kommt weder eine prozessuale (z.B. § 87b VwGO) noch eine materielle Präklusionsvorschrift in Betracht. Mit seiner Rüge, ihm sei keine Schriftsatzfrist eingeräumt worden, wird sinngemäß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Der Kläger hätte jedoch, um sich Gehör zu verschaffen, um Schriftsatzfrist nachsuchen müssen (BVerwG, U.v. 29.6.2017 – 7 C 22.15 – juris Rn. 19 m.w.N.). Dies hat er ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 8. November 2017 nicht getan. Im Übrigen hat der Kläger auch insoweit nicht dargelegt, was er innerhalb der einzuräumenden Schriftsatzfrist hätte vortragen wollen und inwieweit dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre.
In der Entgegennahme des Gehefts dienstlicher Beurteilungen liegt keine Verletzung der Aufklärungspflicht (BayVGH, B.v. 30.8.2018 – 4 ZB 17.2418 – juris Rn. 19).
5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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