Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten im Zweiten Bildungsweg

Aktenzeichen  7 ZB 16.1642

Datum:
24.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2017, 560
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 4
BayEUG Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst eArt. 10 Abs. 3
SchKfrG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2

 

Leitsatz

Es widerspricht nicht dem Gleichheitssatz, wenn das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) für den Besuch des Kollegs als Schule des Zweiten Bildungswegs keinen Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs vorsieht (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 SchKfrG).

Verfahrensgang

AN 2 K 16.55 2016-07-07 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.480,70 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 die Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch einer Schule des Zweiten Bildungswegs, des H.-Kollegs in N.
Die Beklagte hatte den Antrag des Klägers (für das Schuljahr 2014/2015) mit Bescheid vom 12. August 2015 (zugleich für das Schuljahr 2015/2016) abgelehnt. Das Kolleg gehöre nicht zu den Schulen, auf welche das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) Anwendung finde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Bescheide Bezug genommen.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die gegen die genannten Bescheide und auf Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Beförderungskosten für das Schuljahr 2014/2015 und auf Feststellung der „Kostenfreiheit des Schulwegs dem Grunde nach auch für das Schuljahr 2015/2016“ gerichteten Klagen mit Urteil vom 7. Juli 2016 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils verwiesen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache habe außerdem grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es verstoße gegen das Gleichheitsgebot, wenn das Kolleg als Schule des Zweiten Bildungswegs vom Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht erfasst werde. Hierin liege eine Benachteiligung des Klägers, der bisher keine Berufsausbildung absolviert und auch kein Einkommen erziele habe, gegenüber anderen Schülern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 15. September 2016 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
a) An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch des H.-Kollegs. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:
Es widerspricht nicht dem Gleichheitssatz, wenn das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) für den Besuch des Kollegs als Schule des Zweiten Bildungswegs keinen Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs vorsieht (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 SchKfrG).
Dass es sich bei dem Katalog der in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 SchKfrG genannten Schularten, hinsichtlich derer Schulwegkostenfreiheit besteht, um eine abschließende gesetzliche Regelung handelt und eine analoge Anwendung auf andere Schularten ausscheidet, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 13.8.2012 – 7 C 12.275 – juris). In einer nicht veröffentlichten Entscheidung (BayVGH, B.v. 30.9.1986 – 7 C 86.02460) hat dies der Senat auch bereits für das Kolleg als Schule des Zweiten Bildungswegs bestätigt und ausgeführt, dass „der Ausschluss der Kollegs von den Vorschriften über die Schülerbeförderung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt“. Der Senat hält an dieser Rechtsansicht fest. Das Kolleg ist eine im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vorgesehene und zu den allgemein bildenden Schulen gehörende Schulart (Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e Doppelbuchst. cc BayEUG). Es handelt sich dabei um ein Gymnasium besonderer Art, das Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt haben, im dreijährigen Unterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt, und gehört damit zu den gesetzlich besonders geregelten Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 10 Abs. 3 BayEUG). Dass der Gesetzgeber die Schulen des Zweiten Bildungswegs von der Kostenfreiheit des Schulwegs ausschließt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), weil der Besuch derartiger Schulen ohnehin nach Maßgabe des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) gefördert wird. Dies gilt auch für den Kläger, der nach eigenen Angaben bisher keine Berufsausbildung abgeschlossen und kein Einkommen erzielt hat. Für den Ausschluss von der Kostenfreiheit des Schulwegs, auf den es ohnehin keinen verfassungsrechtlichen Anspruch gibt, besteht damit ein sachlich einleuchtender Grund (vgl. hierzu auch BayVerfGH, E.v. 7.7.2009 – Vf. 15-VII-08 – VerfGH 62, 121; VG Ansbach, U.v. 9.11.2012 – AN 2 K 12.00701 – juris).
b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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