Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Verlängerung einer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis

Aktenzeichen  10 ZB 15.2059

Datum:
14.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1, Abs. 4 S. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Liegen weder ein Antrag noch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG vor, kann eine solche Aufenthaltserlaubnis bereits deswegen (auch rückwirkend) nicht erteilt werden, ohne dass es auf das (Nicht-)Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG noch ankommt.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Aufenthaltserlaubnis aus eigenständigem Aufenthaltsrecht des Ehegatten ist nur als Verlängerung möglich; sie kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer im Besitz einer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis ist und vor Ablauf von deren Geltungsdauer die Verlängerung beantragt; versäumt er eine rechtzeitige Antragstellung, erlischt die ehegattenbezogene Aufenthaltserlaubnis (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und kann nicht mehr nach § 31 Abs. 1 AufenthG verlängert werden; auch ist eine Neuerteilung nach dieser Vorschrift nicht vorgesehen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.
a) Der Kläger verfolgt mit seiner Klage das Ziel, die Beklagte zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, hilfsweise seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis neu zu verbescheiden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner bis zum 8. November 2007 gültigen Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) oder auf Verlängerung aufgrund eines eigenständigen Rechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG habe. Eine Verlängerung sei aufgrund der erst am 13. März 2008 erfolgten Antragstellung schon begrifflich nicht mehr möglich.
Doch auch im Falle eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags bzw. bei unterstellter Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach §§ 27, 28 AufenthG habe der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Recht nach § 31 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG könne wegen Zeitablaufs nicht mehr erteilt werden, so dass nur noch eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht komme. Dieser stehe jedoch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (damaliger Fassung) entgegen, dass keine Ausweisungsgründe vorliegen. Aufgrund seiner zahlreichen Verurteilungen lägen in der Person des Klägers Ausweisungsgründe vor; ein von der Regel abweichender Ausnahmefall sei nicht erkennbar. Im Übrigen seien auch keine Ermessensfehler ersichtlich.
b) Zur Begründung seines Zulassungsantrags bringt der Kläger zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, eine Verlängerung nach § 31 AufenthG scheitere daran, dass der Kläger seinen Verlängerungsantrag zu spät gestellt habe. Jedoch hätte ihm rückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ab der Antragstellung am 13. März 2008 bis zum Tod seiner Ehefrau am 13. Juli 2010 zugesprochen werden müssen. Er habe daran ein schutzwürdiges Interesse, weil damit – nach dem Tod der Ehefrau – eine Verlängerung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und sodann eine weitere Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG möglich sei. In dem damaligen Zeitraum hätten auch die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis vorgelegen, insbesondere eine eheliche Lebensgemeinschaft; Ausweisungsgründe könnten ihm wegen einer Ausnahmesituation nicht entgegengehalten werden.
c) Mit diesem Vorbringen kann der Kläger jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils darlegen.
Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass ein Ausländer bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen kann, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat; das gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 7/08 – juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 29.9.1998 – 1 C 14/97 – juris Rn. 15).
Im vorliegenden Fall kann jedoch dem Kläger nicht rückwirkend ab der Antragstellung am 13. März 2008 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau erteilt werden, weil er einen solchen Aufenthaltstitel nicht beantragt hat; auch lagen nach seinen eigenen Angaben die Voraussetzungen dafür nicht vor, weil die eheliche Lebensgemeinschaft schon damals nicht mehr bestand. In dem Antragsformular vom 13. März 2008 (Bl. 189 ff. der Behördenakte), das der Kläger erkennbar selbst ausgefüllt und unterschrieben hat, bezeichnet er sich als „getrenntlebend“, die für „Angaben zum Ehepartner“ vorgesehenen Felder sind durchgestrichen. Bei den „Angaben zum Aufenthaltszweck“ hat der Kläger nicht das Feld für „Familiennachzug“ angekreuzt, sondern selbst „Arbeiten“ eingetragen. Weiter hat er am 5. März 2010 zur Niederschrift der Ausländerbehörde (Bl. 263 der Behördenakte) erklärt: „seit 2006 bin ich von meiner Ehefrau getrennt“; die Trennung lag damit bereits deutlich vor der (nach seinen Angaben) 2008 eingetretenen Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau. Auch aus dem Strafurteil des Landgerichts München I vom 6. Oktober 2009 (Bl. 218 ff. der Behördenakte) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr ist daraus zu entnehmen, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt der abgeurteilten Taten („im Jahr 2007“ – siehe S. 8 der Urteilsgründe) von seiner Frau getrennt lebte; zur Zeit des Strafverfahrens besuchte er sie einmal wöchentlich im Pflegeheim. Die Annahme in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Dezember 2013, durch die regelmäßigen Besuche des Klägers im Pflegeheim habe zuletzt noch eine eheliche Lebensgemeinschaft („wenn auch nicht im herkömmlichen Sinn“) bestanden, ist ausdrücklich eine Unterstellung zugunsten des Klägers; gemeldet war der Kläger in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Ehefrau nur bis zum 28. November 2005 (S. 6 des Bescheids, Bl. 384 der Behördenakte).
Liegen weder ein Antrag noch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor, kann eine solche Aufenthaltserlaubnis bereits deswegen (auch rückwirkend) nicht erteilt werden, ohne dass es auf das (Nicht-)Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG noch ankommt.
d) Damit ist aber der weitere Vortrag des Klägers nicht mehr entscheidungserheblich und kann keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils mehr begründen, weil bereits aus anderen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden kann.
Denn eine Aufenthaltserlaubnis aus eigenständigem Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG ist nur als Verlängerung möglich. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer im Besitz einer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis ist und vor Ablauf von deren Geltungsdauer die Verlängerung beantragt; versäumt er eine rechtzeitige Antragstellung, erlischt die ehegattenbezogene Aufenthaltserlaubnis (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und kann nicht mehr nach § 31 Abs. 1 AufenthG verlängert werden; eine Neuerteilung nach dieser Vorschrift ist nicht vorgesehen (siehe ausf. BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 5/10 – juris Rn. 12 ff.).
Im vorliegenden Fall ist die dem Kläger zuletzt erteilte ehegattenbezogene Aufenthaltserlaubnis mit dem Ablauf ihrer Geltungsdauer am 8. November 2007 erloschen. Die erst am 13. März 2008 beantragte Verlängerung/Neuerteilung konnte daher nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auslösen; die gleichwohl von der Ausländerbehörde ausgestellten Bescheinigungen waren unrichtig und entfalteten auch keine Rechtswirkungen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 – 10 CS 11.226, 10 C 11.227 – juris Rn. 31). Die Möglichkeit für die Ausländerbehörde, trotz verspäteter Antragstellung die Fortgeltungswirkung anzuordnen (§ 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG in der derzeit geltenden Fassung) wurde erst durch das Gesetz vom 1. Juni 2012 (BGBl I S. 1224) mit Wirkung vom 1. August 2012 erstmals eingeführt.
e) Im Übrigen würde aber auch der Vortrag des Klägers eine Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht rechtfertigen.
Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht entgegen der Rechtslage den Beginn der Jahresfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an den Tod der Ehefrau und damit an den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft geknüpft, vielmehr hat es (siehe UA S. 12 oben) durchaus auf den Ablauf der Geltungsdauer einer „unterstellten“ ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis abgestellt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 10.12.2013 – 1 C 1/13 – juris Rn. 14).
Auch soweit der Kläger bezüglich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) bzw. kein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n.F.), vorbringt, dass in seinem Fall ausnahmsweise von der Regel des § 5 Abs. 1 AufenthG abzuweichen sei, hätte er damit keinen Erfolg. Ein derartiger Ausnahmefall ist nämlich nur gegeben, wenn ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, der so bedeutsam ist, dass er das jedenfalls sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelvoraussetzung beseitigt. Es muss sich um eine Abweichung handeln, die die Anwendung des Regelfalles nach Sinn und Zweck und unter Beachtung höherrangigen Rechts, wie z.B. des Schutzes von Ehe und Familie i..S.v. Art. 6 GG, als derart unverhältnismäßig erscheinen lässt, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 16/12 – juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 9.12.2015 – 19 B 15.1066 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 24.4.2014 – 10 ZB 14.524 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 4.12.2013 – 10 CS 13.1449, 10 C 13.1451 – juris Rn. 21; Maor in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 1.11.2016, § 5 AufenthG Rn. 20).
Davon ausgehend unterscheiden sich die Ausweisungsgründe bzw. das Ausweisungsinteresse, das sich aus den Straftaten des Klägers ergibt, nicht von der Mehrzahl der Fälle, in denen die Ausweisungsgründe bzw. das Ausweisungsinteresse der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (als Regelfall) entgegensteht. Weder kann angesichts der Vielzahl strafgerichtlicher Verurteilungen ohne weiteres davon ausgegangen werden, vom Kläger werde in Zukunft keinerlei Gefahr mehr ausgehen, noch ist im Hinblick auf Art. 8 EMRK oder Art. 6 Abs. 1 GG ein Absehen von den in § 5 Abs. 1 AufenthG genannten Regelerteilungsvoraussetzungen geboten. Allein der seit 1996 andauernde Aufenthalt im Bundesgebiet und der Umstand, dass er nunmehr – wohl seit Juni 2012 – sich in einem längerdauernden Arbeitsverhältnis befindet, machen die Berufung auf das Fehlen der gesetzlich vorgesehenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht unverhältnismäßig. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Ausübung des der Ausländerbehörde bei der Anwendung des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zustehenden Ermessens.
2. Auch die vom Kläger vorgetragene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat keinen Erfolg.
Darzulegen wäre insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 10 ZB 16.804 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Dem genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er macht insoweit lediglich geltend, „mit der Entscheidung, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG scheitere daran, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht rückwirkend nach § 28 AufenthG erteilt werden könne“, weiche das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte ab. Einen solchen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung jedoch nicht aufgestellt. Es hat nicht die Möglichkeit einer rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als solche verneint, sondern geht erkennbar eben von dieser Möglichkeit aus, wie sich aus den Ausführungen auf den Seiten 9 bis 12 der Entscheidungsgründe ergibt. Es kommt aber zutreffend zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall auch bei einer unterstellten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Verlängerung nach § 31 AufenthG nicht möglich sei.
Soweit sich der Kläger auf die Bemerkung des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 oben bezieht, gibt er die Ausführungen unvollständig wieder. Es heißt dort nämlich, es widerspreche der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, eine bereits abgelaufene Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung „vor den Zeitpunkt der Antragstellung zu verlängern“. Dies ist zutreffend. Eine anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts gibt es nicht; eine rückwirkende Erteilung ist nur für den Zeitraum ab der Antragstellung möglich, nicht aber für einen Zeitraum vor der Antragstellung (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 7/08 – juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 29.9.1998 – 1 C 14/97 – juris Rn. 15).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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