Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Versetzung mangels einer freien und besetzbaren Planstelle

Aktenzeichen  3 CE 16.2041

Datum:
19.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 101023
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 48 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 1, Abs. 3, § 146 Abs. 4
ZPO § 294, § 920 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Einer Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag ist mangels Anspruchs auf Zu- oder Wegversetzung die notwendige Verfügbarkeit einer freien und besetzbaren Planstelle vorgelagert.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Vorgehensweise, über die dauerhafte Besetzung von Planstellen nur zum Schuljahresbeginn zu entscheiden, ist nicht zu beanstanden; es fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn, wie und wann jeweils dauerhaft freiwerdende Stellen nachbesetzt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 2 E 16.1235 2016-09-16 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin steht als Lehrkraft für die Unterrichtsfächer Englisch und Wirtschaftswissenschaften an der Staatlichen Realschule S. im Dienst des Antragsgegners. Sie war zunächst ab dem 15. September 2008 als tariflich beschäftigte Lehrkraft eingestellt. Mit Wirkung vom 14. September 2009 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 15. September 2011 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
Die Antragstellerin beantragte ab Februar 2009 jährlich die Versetzung von ihrem Einsatzort an der Staatlichen Realschule S. an verschiede, ihrem Heimatort P. näher gelegene, staatliche Realschulen. Im Jahr 2009 wurde ihr von Seiten des Antragsgegners zunächst die Staatliche Realschule W. und 2013 die Staatliche Realschule M. angeboten, die von der Antragstellerin jeweils aus persönlichen Gründen abgelehnt wurden.
Mit Antrag vom 14. Februar 2016 bat sie um die Versetzung an oberpfälzische, ober- und niederbayerische Realschulen für das Schuljahr 2016/2017. Die Antragstellerin nannte dabei 12 Wunscheinsatzorte. Sie sei darüber hinaus bereit, sich nach vorheriger Absprache auch an eine andere Staatliche Realschule im Radius von 180 Kilometer um P. versetzen zu lassen. Sie begründete den Antrag damit, dass sie an Endometriose, einer chronisch verlaufenden Krankheit, die nicht geheilt werden könne, leide, sich permanent in ärztlicher Behandlung befinde und aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung besonders auf die Hilfe ihrer in P. lebenden Familie angewiesen sei. Die notwendige Unterstützung umfasse dabei sowohl Hilfe bei der Führung des Haushalts, als auch den Transport zu den notwendigen Arztterminen bei auf die Behandlung dieser Krankheit spezialisierten Ärzten in M., R. und E. Sie könne aufgrund der mit der Krankheit einhergehenden akuten Schmerzphasen von erheblicher Intensität längere Fahrten mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewältigen. Dabei sei sie auf familiäre Hilfe angewiesen.
Mit E-Mail vom 3. August 2016 wurde der Antragstellerin die Ablehnungsentscheidung des Kultusministeriums eröffnet. Danach sei ein Bedarf für eine Lehrkraft der Fächerverbindung Englisch/Wirtschaftswissenschaften für das Schuljahr 2016/2017 an keiner der Schulen, an die die Antragstellerin laut Antragsschrift versetzt werden möchte, vorhanden. Bei der Entscheidung sei auch die Erkrankung der Antragstellerin berücksichtigt worden.
Mit Schriftsatz vom 26. August 2016 beantragte die Antragstellerin gemäß § 123 VwGO
den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig an eine der folgenden staatlichen Realschulen zu versetzen:
O., F., M., P., O., T., H., S., V., T./…, M., E.,
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig an eine der folgenden staatlichen Realschulen zu versetzen:
P., P., S., B., L., D., L., E., N./…, R., A., M., V./…, A., U., M., Dachau, N., R., R. + …, P., B.
Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Bewilligung des Versetzungsantrags. Seit den beiden Operationen, denen sie sich im Oktober und November 2015 unterziehen habe müssen, kämpfe sie mit starken Bauch- und Rückenschmerzen. Die chronischen Entzündungen im Bauch würden zu einem ständigen Krankheitsgefühl führen. Besondere Probleme habe sie in Akutphasen beim Sitzen und Stehen. Die Erschütterungen beim Auto- bzw. Zugfahren würden die Schmerzen noch zusätzlich verstärken. Deshalb sei es wichtig für die Antragstellerin, näher bei ihrer Familie zu wohnen, da sie oft auf deren Hilfe angewiesen sei. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei die Antragstellerin im letzten Schuljahr vom 12. Oktober bis 23. Dezember 2015 und vom 21. Januar bis 29. April 2016 krankgeschrieben gewesen. Im Zuge einer medikamentösen Behandlung sei es zu einer leichten Besserung des Gesundheitszustands gekommen, weshalb es ihr möglich gewesen sei, im Zuge einer Wiedereingliederung zwölf Wochenstunden zu arbeiten. Aufgrund der erheblichen Nebenwirkungen müsse die Antragstellerin das Medikament nun absetzen. Leider sei die Krankheit Endometriose wenig erforscht und nur an den Universitätskliniken E., R. und M. gebe es entsprechende Spezialisten. Zertifizierte Endometriosezentren befänden sich in Bayern nur in E. und M. Der fortgesetzte Einsatz der Antragstellerin an der Staatlichen Realschule S. sei somit mit erheblichen gesundheitlichen Einbußen, wenn nicht mit einer Gefährdung des Gesundheitszustandes verbunden. Auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei dafür Sorge zu tragen, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin soweit als möglich berücksichtigt werde und alle möglichen Maßnahmen ergriffen würden, um eine Verschlechterung zu verhindern. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin im Rahmen des Ermessens durch den Antragsgegner berücksichtigt worden sei bzw. dass geprüft worden sei, ob über die im Antrag explizit genannten zwölf Realschulen hinaus an einer der anderen im Umkreis von 180 Kilometer um die Stadt P. liegenden staatlichen Realschulen ein Bedarf an der Fächerverbindung Englisch/Wirtschaftswissenschaften bestehe.
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 29. August 2016 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag kostenpflichtig abzulehnen.
Das Versetzungsgesuch der Antragstellerin aus dem Jahr 2016 sei – wie auch die Gesuche der vergangenen Jahre – vom Staatsministerium intensiv geprüft worden. Hierbei sei auch die persönliche Situation der Antragstellerin im Rahmen des Möglichen berücksichtigt worden. Dies zeige die handschriftliche Bemerkung des Sachbearbeiters bezüglich der Erkrankung der Antragstellerin auf dem Versetzungsantrag. Eine Versetzung könne jedoch nur erfolgen, wenn an einer der Schulen, an die die Lehrkraft versetzt werden wolle, Bedarf für die jeweilige Fächerverbindung der zu versetzenden Lehrkraft bestehe. Dies sei in der vorliegenden Fächerverbindung Englisch/Wirtschaftswissenschaften nicht der Fall gewesen. Es liege auch kein Anordnungsgrund vor. Der Antragstellerin seien mehrfach Stellen angeboten worden, die innerhalb eines 180 Kilometer – Radius um P. gelegen hätten. Diese habe die Antragstellerin jedoch abgelehnt.
Mit Beschluss vom 16. September 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es fehle bereits an einer freien und besetzbaren Planstelle an einer von der Antragstellerin präferierten Schule, die eine Versetzung und damit einen Schulwechsel möglich machen würde. Aus der vom Antragsgegner vorgelegten Bedarfsliste „Englisch/Wirtschaftswissenschaften zum Schuljahr 2016/2017 ergebe sich, dass auch innerhalb eines Radius von 180 Kilometer um P. herum aktuell kein Bedarf für eine Lehrkraft dieser Fächerkombination bestehe. Dass entgegen den Darlegungen des Antragsgegners gleichwohl ein Bedarf vorliege, sei von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Mangels freier und besetzbarer Planstelle fehle es schon am nötigen Handlungsspielraum, um eine Ermessensentscheidung treffen zu können. Eine Wegversetzung eines anderen Beamten, um den Versetzungswunsch der Antragstellerin zu realisieren, könne generell – auch bei dringenden sozialen Gründen – nicht verlangt werden.
Mit ihrer Beschwerde vom 5. Oktober 2016 verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Hilfsweise wurde zusätzlich beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, unter pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens unverzüglich erneut über den Versetzungsantrag der Antragstellerin vom 14. Februar 2016 zu entscheiden.
Die Behauptung des Antragsgegners, es sei keine freie und besetzbare Planstelle an einer der von der Antragstellerin präferierten Schulen vorhanden, werde nachdrücklich bestritten. Dies ergebe sich auch nicht aus der vom Antragsgegner vorgelegten Bedarfsliste. Die Vollständigkeit dieser Liste werde bestritten. Zudem müssten auch sämtliche sonstige Fächerkombinationen der Fachbereiche Englisch und Wirtschaftswissenschaften für sich betrachtet werden, damit auch die Kombination der Versetzungen mehrerer Lehrkräfte (die jeweils Englisch oder Wirtschaftswissenschaften in anderen Kombinationen unterrichteten) mit in die Betrachtung einbezogen werden könnten. Zudem sei die Ermessensausübung im Rahmen der Ablehnung fehlerhaft erfolgt, da nicht ersichtlich sei, dass die gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung der Antragstellerin entsprechend der ihr zukommenden Priorität berücksichtigt worden sei. Dies ergebe sich aus der Bezugnahme des Antragsgegners auf einschlägige rechtliche Vorgaben und Beschlüsse des Bayerischen Landtags, die sicherstellten, dass Mütter bzw. Väter, Familienzusammenführungen oder Personen mit einer attestierten Schwerbehinderung grundsätzlich bevorzugt behandelt würden und dadurch den Ermessensspielraum der jeweiligen Sachbearbeiter reduzierten. Durch diese Ausführungen räume der Antragsgegner ein, dass er den Versetzungsantrag der Antragstellerin bereits deshalb abgelehnt habe, weil sie nicht unter diese Zielgruppen falle. Dem Gesundheitszustand der Antragstellerin sei aber ein höheres Gewicht einzuräumen als einer gebotenen Familienzusammenführung. Es sei zudem nicht entscheidungserheblich, dass die Antragstellerin bisherige Versetzungsangebote abgelehnt habe, da die damaligen Versetzungsanträge nicht wie der streitgegenständliche aus dem Jahr 2016 vor dem Hintergrund des Gesundheitszustands der Antragstellerin gestellt worden seien. Aufgrund dessen sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Mit dem nun zusätzlich gestellten Hilfsantrag werde zwar die Hauptsache vorweggenommen, dies sei jedoch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig, da ihr in Anbetracht des Gesundheitszustandes ein Verbleib an der bisherigen Schule nicht mehr zumutbar sei.
Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Die Versetzung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn unter der Prämisse, dass eine Planstelle in der entsprechenden Fächerkombination tatsächlich zur Verfügung stehe. Die dem Verwaltungsgericht vorgelegte Bedarfsliste 2016/2017 sei vollständig gewesen, die entgegenstehende Behauptung der Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar. Versetzungen von staatlichen Realschullehrkräften könnten nur an solche staatlichen Realschulen erfolgen, an denen zu Schuljahresbeginn ein dauerhafter Bedarf, also eine Planstelle, in der entsprechenden Fächerverbindung vorliege. Dabei sei die Bedarfsfeststellung der Entscheidung über ein Versetzungsgesuch vorgelagert. Dieser jährlichen Bedarfsfeststellung liege ein umfangreicher Planungsprozess in enger Abstimmung mit der örtlichen Schulleitung zugrunde. Oberste Priorität sei dabei die notwendige bayernweite Sicherstellung der Unterrichtsversorgung durch Gewährleistung der bedarfsgerechten, flächendeckenden Gleichversorgung aller staatlichen Realschulen in Bayern. An der weiterführenden Schulart Realschule herrsche in Bayern dabei das Fachlehrerprinzip vor, d. h. die Lehrkräfte würden in den Fächern ihrer Lehrbefähigung, also in der Regel in den zwei Fächern ihrer Fächerverbindung unterrichten. Bei der Bedarfsfeststellung sei daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sehr wohl von Bedeutung, welche Fächerverbindung eine neu zugewiesene Lehrkraft habe, um keine Personalschieflage i. S. einer „Überzähligkeit“ von Lehrkräften an einer Schule zu erzeugen, die keinen sinnvollen und ausgewogenen Einsatz in den Fächern ihrer Fächerverbindung mehr zulasse. All diese Anforderungen seien bei der Bedarfsfeststellung berücksichtigt worden und fänden sich in der vorgelegten Liste wieder. Daneben sei an den von der Antragstellerin aufgelisteten Schulen auch die Möglichkeit geprüft worden, unter Berücksichtigung der jeweiligen Schulsituation vor Ort sowie der durch den Bayerischen Landtag vorgegebenen Versetzungskriterien ggf. Fächerverbindungen zu „koppeln“ und so eine Versetzung der Antragstellerin zu ermöglichen. Aufgrund von rückläufigen Schülerzahlen bestehe allerdings an den staatlichen Realschulen ein deutlich reduzierter Lehrerbedarf, der mit einem Rückgang der Versetzungsmöglichkeiten einhergehe. Zahlreiche Versetzungsgesuche, unabhängig vom Grund, hätten nicht erfüllt werden können. Der Gesundheitszustand der Antragstellerin sei bekannt gewesen, gleichwohl könne eine Wegversetzung eines anderen Beamten zur Realisierung des eigenen Versetzungswunsches nicht verlangt werden. Zwar werde über jeden Versetzungsantrag stets neu anhand der Bedarfslage der Schulen entschieden, unabhängig davon, ob vormalige Versetzungsangebote abgelehnt worden seien. Unbestritten hätte die Antragstellerin jedoch ihre Situation durch die Annahme früherer Angebote verbessern können. Der im Rahmen der Beschwerde zusätzlich hilfsweise gestellte Antrag auf Prüfung einer Versetzung während des laufenden Schuljahrs 2016/2017 sei gleichfalls abzulehnen, da während des Schuljahrs keine Versetzungen aus persönlichen Gründen vorgenommen würden. Dauerhafte Bedarfe würden ausschließlich zu Beginn eines Schuljahrs besetzt, Planstellen seien während des Schuljahrs nicht verfügbar. Eine Versetzung während eines laufenden Schuljahrs hätte nämlich zur Folge, dass die Stelle bei der abgebenden Schule nicht nachbesetzt werde und die Unterrichtsversorgung dann nicht gewährleistet sei. Im Übrigen sei die ablehnende Entscheidung auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil im Rahmen einer allgemeinen Textpassage auf Landtagsbeschlüsse hingewiesen worden sei, wonach Versetzungsanträgen im Rahmen der Familienzusammenführung ein hohes Gewicht beizumessen sei. Der Versetzungsantrag der Antragstellerin sei gleichwohl einzelfallbezogen geprüft worden.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
1. Die Antragstellerin begehrt vorliegend die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis und damit eine Änderung des Status Quo im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nämlich die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Versetzung. Einen diesbezüglichen Anordnungsanspruch konnte die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft machen.
Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann eine Beamtin in ein anderes Amt einer Fachlaufbahn, für die sie die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn sie es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Entscheidung über ein Versetzungsgesuch ist deshalb grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Auch bei einem Antrag des Beamten haben dienstliche Belange grundsätzlich Vorrang. Bewerben sich mehrere Bewerber um eine Versetzung auf eine freie Stelle, so hat die personalbewirtschaftende Stelle eine sachbezogene Auswahl zu treffen. (BayVGH, B.v. 29.1.2010 – 3 CE 09.2758 – juris Rn. 17). Mangels Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung ist einer solchen Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag jedoch die notwendige Verfügbarkeit einer freien und besetzbaren Planstelle vorgelagert (s. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 4 Rn. 8; BayVGH, B.v. 20.11.2014 – 6 ZB 14.1550 – juris Rn. 6; B.v. 12.6.2012 – 6 CE 12.474 – juris Rn. 7).
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat vorliegend davon aus, dass zum Zeitpunkt der Planungen für das Schuljahr 2016/2017 keine entsprechende Planstelle an den von der Antragsteller im Versetzungsantrag genannten Staatlichen Realschulen bzw. im Umkreis von 180 km um P. herum zu besetzen und damit verfügbar war. Dies ergibt sich aus der vom Antragsgegner vorgelegten Bedarfsliste zum Schuljahr 2016/2017 für den Bereich Englisch/Wirtschaftswissenschaften und den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz des Staatsministeriums vom 9. November 2016, wonach im Rahmen der Bedarfsprüfung in Bezug auf den Versetzungsantrag der Klägerin auch Koppelungsmöglichkeiten anderer Fächerverbindungen an den fraglichen Schulen einbezogen wurden. Diesen Darlegungen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Konkrete Anhaltspunkte, die gleichwohl für einen entsprechenden Bedarf an einer für eine Versetzung in Frage kommenden Staatlichen Realschule sprechen oder auf eine unvollständige oder unzutreffende Bedarfsliste hinweisen, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Staatlichen Realschulen R. und F., deren dauerhafter Bedarf ausweislich der Liste durch Versetzungen zum Schuljahr 2016/2017 gedeckt wurde, waren von der Antragstellerin weder namentlich im Versetzungsantrag als gewünschte Schulen aufgeführt noch lagen diese innerhalb des für die Antragstellerin noch in Frage kommenden 180 Kilometer – Radius um P. herum und waren deshalb nicht in die Bedarfsprüfung miteinzubeziehen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Wegversetzung eines anderen Beamten um den eigenen Versetzungswunsch zu realisieren auch nicht aus dringenden sozialen Gründen verlangt werden kann (so Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, BayBG Art. 48 Rn. 35).
Die Frage, ob den persönlichen Gründen der Antragstellerin für eine Versetzung im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Vorzug zu geben gewesen wäre, stellt sich deshalb nicht. Die Argumentation der Antragstellerin, ihr sei im Hinblick auf einschlägige rechtliche Vorgaben und Beschlüsse des Landtags eine einzelfallbezogene, ermessensgerechte Entscheidung verwehrt worden, obwohl ihrem Anspruch auf Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands ein weitaus höheres Gewicht einzuräumen sei als der bloßen Eigenschaft als Mutter oder Vater bzw. einer gebotenen Familienzusammenführung, geht deshalb ins Leere.
Der Senat geht davon aus, dass dem Versetzungsantrag zum Schuljahr 2016/2017 zu Recht bereits mangels verfügbarer Planstelle an den in Frage kommenden Realschulen nicht entsprochen wurde. Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Versetzung gemäß § 123 VwGO ist deshalb nicht glaubhaft gemacht.
2. Gleiches gilt ebenso, soweit die Antragstellerin nunmehr zusätzlich hilfsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antraggegners begehrt, unverzüglich erneut unter pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens über ihren Versetzungsantrag vom 14. Februar 2016 zu entscheiden. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Antrag zulässigerweise im Rahmen der Beschwerde gestellt werden kann bzw. ob hier nicht eine Vorwegnahme der Hauptsache im Raum steht, kann die Antragstellerin auch hinsichtlich dieses neuen Hilfsantrags keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
Dem Vortrag des Antragsgegners, dass dauerhafte Planungen nur zum Schuljahresbeginn stattfänden mit der Folge, dass im laufenden Schuljahr alle Planstellen besetzt seien, vermochte die Antragstellerin keinen konkreten Bedarf an einer für eine Versetzung in Frage kommenden Schule entgegenzusetzen.
Aus Sicht des Senats ist die Vorgehensweise des Antragsgegners, über die dauerhafte Besetzung von Planstellen nur zum Schuljahresbeginn zu entscheiden, auch nicht zu beanstanden. Es fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn, wie und wann jeweils dauerhaft freiwerdende Stellen nachbesetzt werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 a. a. O. Rn. 8).
Der Antragsgegner hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass der jährlichen Bedarfsfeststellung zum Schuljahresbeginn ein umfangreicher Planungsprozess zugrunde liegt, bei dem die notwendige bayernweite Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Gewährleistung der bedarfsgerechten, flächendeckenden Gleichversorgung aller staatlichen Realschulen in Bayern im Sinne der Wahrung der Chancengleichheit für die Schüler sowie der Anspruch der Öffentlichkeit auf ressourcenbewusste und wirtschaftliche Einsatzplanung der im öffentlichen Dienst tätigen Lehrkräfte oberste Priorität habe. Versetzungen von staatlichen Realschulen könnten deshalb nur an solche staatlichen Realschulen erfolgen, an denen zu Schuljahresbeginn ein dauerhafter Bedarf, also eine Planstelle mit entsprechender Fächerverbindung bestehe. Dies führe dazu, dass während des laufenden Jahres alle Planstellen besetzt seien.
Mangels freier und besetzbarer Planstelle fehlt es dem Antragsgegner vorliegend am nötigen Handlungsspielraum, um zum jetzigen Zeitpunkt eine entsprechende Ermessensentscheidung treffen zu können. Einen hierauf gerichteten Anordnungsanspruch gemäß § 123 VwGO vermochte die Antragstellerin deshalb nicht glaubhaft zu machen.
Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.


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