Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für ehemaligen Verkehrspolizisten aus dem Irak

Aktenzeichen  M 4 K 16.31399

Datum:
27.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 117989
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, § 3b, § 3c

 

Leitsatz

Es gibt keine Hinweise darauf, dass ein ehemaliger einfacher Verkehrspolizist aus dem Irak bei einer Rückkehr dorthin auch noch nach Jahren ins Visier von Aufständischen oder Terroristen geraten und ihm deshalb Verfolgung drohen würde.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
I.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb der Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes.
Dabei ist zunächst zumindest fraglich, ob bei der vorgetragenen ursprünglichen Verfolgung als Polizist unter dem Regime Saddam Husseins eine Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG vorliegt (für Polizisten als Angehörige einer Gruppe bejahend beispielsweise VG Bremen, U. v. 18.4.2013 – 5 K 129/10.A – juris Rn. 32 f. m.w.N.). Dies kann jedoch offen bleiben, da das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass dem vorverfolgten Kläger bei einer Rückkehr in den Irak erneut Verfolgung drohen würde. Die ehemalige Tätigkeit des Klägers als Verkehrspolizist im Irak liegt mittlerweile 13 Jahre zurück. Als Verkehrspolizist hat der Kläger auch keine besonders herausragende Stellung bekleidet. Zwar lassen die ausgewerteten Erkenntnismittel durchaus eine erhöhte persönliche Gefährdung von Polizisten erkennen (vgl. bspw. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2015, S. 13). Jedoch liegt die frühere Tätigkeit des Klägers als Polizist so lange zurück, dass stichhaltige Gründe gegen eine Gefährdung des Klägers nach einer so langen Zeitspanne sprechen. Für die vorliegende Fallkonstellation der untergeordneten Tätigkeit als Verkehrspolizisten gibt es nach den ausgewerteten Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf, dass ein ehemaliger einfacher Polizist auch noch nach Jahren in das Visier von Aufständischen oder Terroristen geraten würde (vgl. hierzu auch VGH München, U. v. 20.7.2012 – 13a B 10.30139 – juris Rn. 24; U. v. 28.12.2011 – 13a B 11.30285 – juris Rn. 20).
II.
Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO.


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