Verwaltungsrecht

Kein Asylrecht für junge und arbeitsfähige malische Staatsangehörige

Aktenzeichen  M 29 K 17.43939

Datum:
10.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26929
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Junge und arbeitsfähige Asylbewerber, die mit den Verhältnissen in Mali vertraut sind, können ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr auch außerhalb ihres Heimatortes und ohne familiäre Unterstützung sicherstellen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2018 entschieden werden, obwohl die Beklagte und Bevollmächtigte des Klägers nicht erschienen sind. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist ausweislich der aus der Niederschrift ersichtlichen Feststellungen in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden. Die Bevollmächtigten des Klägers, die ebenfalls ordnungsgemäß geladen wurden, haben mit Schreiben vom *. August 2018 mitgeteilt, dass sie den Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten werden.
Die Regierung von Oberbayern ist gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) Verfahrensbeteiligter aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015. Hierin wurde die Beteiligung jedoch auf die Übersendung der jeweiligen End- bzw. Letztentscheidung beschränkt.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger kann mit Erfolg nicht die mit der Klage angestrebte Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG begehren. Er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung sowie das dreißigmonatige Einreise- und Aufenthaltsverbot sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht diesbezüglich von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Es ergänzt lediglich wie folgt:
„Es ist davon auszugehen, dass der junge und arbeitsfähige Kläger, der mit den Verhältnissen in Mali vertraut ist, seinen Lebensunterhalt dort auch außerhalb seines Heimatortes und ohne familiäre Unterstützung wird sicherstellen können. Dies gilt selbst dann, wenn mehr zu fordern ist als die Sicherstellung des Existenzminimums. Das Bundesamt hat zu den Arbeitserfahrungen des Klägers in der Landwirtschaft und zu seinen Möglichkeiten, Hilfstätigkeiten nachzugehen, bereits ausgeführt. Soweit der Kläger Sprachschwierigkeiten in Mali anführt, ist ihm solches nicht zu glauben. Der im Süden Malis aufgewachsene Kläger spricht nach eigenem Bekunden Sarahule, etwas Mandingo und etwas Bambara. Die Anhörung des Klägers beim Bundesamt erfolgte ebenso wie die informatorische Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung in der zur Mande-Sprache gehörenden und in Mali verbreiteten Sprache Mandingo ohne irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten. Dies hat der Kläger jeweils bestätigt. Auch das in Mali noch weiter verbreitete Bambara zählt im Übrigen zum Dialektkontinuum der Mande-Sprache.“
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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