Verwaltungsrecht

Kein asylrelevanter Schutz erforderlich wegen drohender Ehrenmorde in Tunesien

Aktenzeichen  W 8 K 18.31691

Datum:
18.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 4026
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
AsylG § 3, § 4, § 25, § 77 Abs. 2
AufenthG § 58 Abs. 1a, § 60 Abs. 5, Abs. 7, § 60a

 

Leitsatz

1. Es ist nach der Auskunftslage davon auszugehen, dass die tunesische Polizei durchaus schutzfähig und -willig ist und bei Straftaten, etwa bei Ehrenmorden, einschreitet. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Tunesien bestehen zumutbare interne Schutzalternativen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Jungen und erwerbsfähigen Rückkehrern ist zuzumutbar, zur Sicherung des Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Tunesien noch lebenden Großfamilie zurückzugreifen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das Gericht ist im Übrigen insbesondere auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Tunesien politische Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Ein Ausländer darf gemäß § 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr (politischer) Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht oder sonst eine ernsthafte Gefahr drohte oder droht.
Der Kläger hat widersprüchliche sowie teilweise gesteigerte Angaben gemacht. Weiter stützt er seine Verfolgungsfurcht im Wesentlichen auf Vermutungen und Spekulationen. So bleiben aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung letztlich durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens und einer darauf beruhenden tatsächlich drohenden ernsthaften Gefahr.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht auf widersprüchliche Angaben des Klägers im Laufe der Zeit hingewiesen. Besonders ins Gewicht fallen die widersprüchlichen Angaben zum wesentlichen Kern seiner Fluchtgeschichte, dass er nämlich wegen der Tötung eines Dritten durch seinen Bruder von Blutrache betroffen sei und aufgrund dessen auch einen Teil seines linken Armes verloren habe. Dazu hatte der Kläger gegenüber den Schweizer Behörden angegeben, der Verlust des Armes beruhe auf einen Arbeitsunfall. Die Erklärung des Klägers dazu, er habe vermeiden wollen, dass in der Schweiz ein Asylantrag gestellt werde und er dort einen gewissen Schutzstatus erhalte, weil er in die Bundesrepublik Deutschland gewollt habe, ergänzte er in der mündlichen Verhandlung mit der Aussage, es seien drei Männer gewesen, ein Marokkaner, ein Algerier und noch ein Weiterer, die ihm empfohlen hätten, eine andere Geschichte zu erzählen. Wenn er nicht die Wahrheit erzähle, könne er nicht abgeschoben werden. Mit diesen Erklärungsversuchen vermag der Kläger den Widerspruch nicht aufzulösen, weil er einerseits erklärte, er habe keinen Schutzstatus in der Schweiz erlangen wollen, und anderseits, er habe eine Abschiebung vermeiden wollen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im streitgegenständlichen Bescheid zudem schon darauf hingewiesen, dass der Kläger auch gegenüber der Deutschen Bundespolizei vorgetragen habe, seinen Arm aufgrund eines Arbeitsunfalles verloren zu haben (vgl. Bl. 107 der Bundesamtakte).
Hinzu kommt, dass der Kläger keiner konkreten Angaben zu seinem Bruder machen konnte. Auf ausdrückliche Frage des Gerichts erklärte der Kläger, die Tat seines Bruders sei im März 2015 gewesen. Seitdem sitze sein Bruder im Gefängnis. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Behörden ermittelten noch. Er wisse nicht, ob schon einmal eine Entscheidung ergangen und dagegen Berufung eingelegt worden sei. Alles, was er wisse, sei, dass das Verfahren noch laufe. Nähere Einzelheiten wusste der Kläger nicht zu berichten, geschweige denn einschlägige Dokumente vorzulegen.
Gleichermaßen erklärte der Kläger nur allgemein, der Bruder des Getöteten habe zu seinem Vater gesagt, dass er den Kläger töten wolle. Nähere bzw. aktuelle Bedrohungen brachte der Kläger indes nicht vor. Der Kläger erklärte vielmehr, er wisse nicht mehr, wann die letzte Bedrohung gewesen sei. Aber es seien Dauerbedrohungen gewesen. Die andere Familie sei eine große Familie. Sie besäßen einen Großteil der Ortschaft, in der sie gewohnt hätten. Obwohl der Kläger nach eigenem Bekunden Kontakt mit seiner Familie konkret etwa mit seiner Großmutter oder mit seiner Stiefmutter hat, wusste der Kläger nichts konkretes von einer aktuellen Verfolgungslage zu berichten. Es erscheint lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nicht aus eigenem Antrieb gegebenenfalls weitere konkrete Erkundigungen eingezogen hat, die auf einen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr bzw. Bedrohungsgefahr durch Dritte hindeuten. Gerade wenn jemand bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben befürchtet, wäre es lebensnah, sich weitere konkrete Informationen über ein Fortbestehen der Gefahr zu besorgen und Entsprechendes auch unaufgefordert den deutschen Behörden bzw. dem Gericht vorzulegen. In dieser Richtung hat der Kläger nichts Substanzielles vorgetragen.
Des Weiteren können dem Kläger weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt werden, weil hinreichender interner Schutz in seinem Heimatland besteht (vgl. § 3 AsylG, § 4 Abs. 3 AsylG). Das Gericht geht davon aus, dass die tunesische Polizei durchaus schutzfähig und schutzwillig ist, wenn auch ein absoluter Schutz naturgemäß nicht gewährleistet werden kann. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er nach dem Vorfall mit seinem Arm im Krankenhaus von der Polizei bewacht worden sei. Er merkte aber an, dass es keinen dauerhaften Schutz gäbe; denn sie können sich nicht die ganze Zeit bei ihm zu Hause vor die Tür stellen. Dass die Polizei grundsätzlich schutzwillig ist und bei Straftaten einschreitet, ist auch der Auskunftslage zu entnehmen. Danach schreitet die Polizei etwa bei Ehrenmorden, die aus Rache verübt werden, durchaus ein. Des Weiteren gibt es Fälle, in denen derartige Morde durch die alarmierte Polizei verhindert worden sind (vgl. Accord, Anfragebeantwortung zu Tunesien: Vorkommen von Ehrenmorden vom 18.5.2018).
Des Weiteren hat der Kläger auch durch eine inländische Aufenthaltsalternative einen internen Schutz. Zwar sind internen Ausweichmöglichkeiten in Tunesien aufgrund dessen geringer Größe Grenzen gesetzt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien vom 23.4.2018, Stand: Dezember 2017, S. 15). Jedoch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst berichtet, dass er sich knapp drei Jahre nach der Tötung des Anderen durch seinen Bruder und nach dem Vorfall mit dem Verlust des Armes noch in Tunesien bei der Großmutter aufgehalten habe und zwar in einem Stadtteil von Tunis, mit dem Auto ca. dreißig Minuten von der ursprünglichen Adresse entfernt. Insofern ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland sich in einem Teil von Tunesien niederlassen könnte, in dem die Familie, die angeblich nach Rache sinnt, nicht finden würde bzw. nicht mitbekommen würde, dass er überhaupt in Tunesien zurück ist. Der Kläger könnte etwa wieder zu seiner Großmutter. Insofern bestünde eine inländische Aufenthaltsalternative, ohne dass ihm eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müsste. Der Kläger muss sich auf interne Schutzmöglichkeiten in seinem Heimatland verweisen lassen. Es ist nicht erkennbar, dass die andere Familie, die ihm angeblich nach dem Leben trachtet, ohne Weiteres würde auffinden können, wenn er in seinen ursprünglichen Heimatort bzw. den Wohnort seines Vaters meidet. Denn obwohl der Kläger vorgebracht hat, dass die andere Familie groß sei, sie besitze einen Großteil der Ortschaft, in der sie gewohnt hätten, war er bei seiner Großmutter offensichtlich sicher. Dies spricht auch dafür, dass die andere Familie insofern nicht die Möglichkeit hatte, ihn zu finden, bzw. vielleicht auch kein Interesse hatte und hat, ihn wirklich zu finden.
Eine politische Verfolgung droht dem Kläger auch nicht sonst bei einer Rückkehr, etwa wegen seiner Ausreise, seines Auslandsaufenthalts oder seiner Asylantragstellung in Deutschland. Eine betreffende Strafverfolgung verfolgt jedenfalls keine asylerhebliche Zielsetzung, selbst wenn eine illegale Ausreise, also ein Verlassen des Landes ohne gültige Papiere, mit einer Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe geahndet werden kann. Im letzten Jahr wurden ausschließlich Geldstrafen verhängt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien vom 23.4.2018, Stand: Dezember 2017, S. 20; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Tunesien vom 21.7.2017, S. 23). Sofern der Kläger Tunesien überhaupt illegal verlassen hat, wäre selbst eine drohende Bestrafung weder flüchtlings- noch sonst schutzrelevant.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung drohen könnte, und die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 60 Abs. 6 AufenthG).
Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen – in dem schon ausführliche dargelegt ist, dass das Existenzminimum des Klägers bei einer Rückkehr gesichert ist und Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in Tunesien gewährleistet sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien vom 23.4.2018, Stand: Dezember 2017, S. 19 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Tunesien vom 21.7.2017, S. 20 ff.) – und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger ist noch jung und erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt für sich durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Tunesien noch lebenden Großfamilie zurückzugreifen. Insofern ist die Lage nicht anders als bei zahlreichen Landsleuten in vergleichbarer Lage (ebenso VG Berlin, B.v. 27.4.2018 – 34 L 1592.17 A – juris; VG Dresden, U.v. 30.10.2017 – 12 K 2107/16.A – Milo; VG Greifswald, U.v. 10.10.2017 – 4 A 1893/17 As HGW – juris; VG München, U.v. 28.8.2017 – M 26 K 16.30745 – juris; VG Chemnitz, U.v. 3.8.2017 – 4 K 1393/15 A – juris). Auch die Minderjährigkeit des Klägers hindert insoweit keine Rückkehr (vgl. VG Cottbus, U.v. 17.1.2019 – 5 K 511/18.A – juris).
Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären. Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ist ergänzend noch anzumerken, dass realistischer Weise nicht anzunehmen ist, dass der Kläger tatsächlich vor Erreichung der Volljährigkeit (in Tunesien mit 18 Jahren) abgeschoben wird. Denn nach § 58 Abs. 1a AufenthG hat sich die Behörde vor Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrerstaat einem Mitglied seiner Familie, einem zur Personensorgeberechtigten oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Dabei ist dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Es dürfen keine vernünftigen Zweifel mehr verbleiben. Die Ausländerbehörde hat die betreffenden Ermittlungen dem Minderjährigen in einer überprüfbaren Weise mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde, eine Abschiebung trotz Minderjährigkeit steht dem Betreffenden gerichtlicher Rechtsschutz zu. Nach Erreichen der Volljährigkeit könnte der Kläger mit Hinweis auf Änderung der Sach- und Rechtslage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Folgeantrag stellen (vgl. zum Ganzen etwa Hocks in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 58 AufenthG, Rn. 29). Angesichts der Tatsache, dass der Kläger am 3. Mai 2019 volljährig wird, ist eine Abschiebung bis dahin unter den vorstehend zitierten Umständen unrealistisch.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.


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