Verwaltungsrecht

Kein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt im Irak

Aktenzeichen  M 4 K 16.30417

Datum:
13.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 3a, § 3c, § 4 Abs. Nr. 3
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1 Auch wenn die Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan nach wie vor angespannt ist, sind die kurdischen Autonomiegebiete Dohuk, Erbil und Suleymania von den Kämpfen in den westlichen und südlichen Nachbarprovinzen nicht unmittelbar betroffen.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein irakischer Staatsangehöriger bedarf des zusätzlichen Schutzes des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung nicht, weil nach dem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10.08.2012 in der Fassung vom 03.03.2014 der Aufenthalt von zur Ausreise verpflichteten irakischen Staatsangehörigen mit Ausnahme von Straftätern aus den Autonomiegebieten wie bisher weiter geduldet wird (faktischer Abschiebungsstopp). (redaktioneller Leitsatz)
3 Zwar ist die aktuelle Situation im Irak äußerst unübersichtlich und in einigen Gebieten durch die Kampfhandlungen des IS offenbar gefährlich; diese Entwicklung reicht jedoch für die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht aus. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2017 entscheiden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. In der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
I.
Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Asylgesetz -AsylG-), des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.
1. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, §§ 3 ff. AsylG.
Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furch nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Nach diesen Grundsätzen droht dem Kläger bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung in diesem Sinne.
a) Soweit der Kläger seine Verfolgungsgeschichte auf seine Befragung und Kontrolle durch das Militär stützt, ist schon kein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG ersichtlich.
b) Auch hat der Kläger keine Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG glaubhaft gemacht.
Soweit der Kläger seine Verfolgungsgeschichte auf seine Befragung und Kontrolle durch das Militär stützt, ist für das Gericht schon bei Wahrunterstellung nicht ersichtlich, inwiefern hierin eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegen soll. Auch in Deutschland wäre es die Norm, dass Sicherheitskräfte nach einem Tötungsdelikt Ermittlungen aufnehmen und in diesem Rahmen die Arbeitnehmer der getöteten Person befragen. Auch richteten sich die Befragungen nicht gezielt gegen den Kläger, sondern es wurden nach seiner eigenen Aussage auch alle anderen Arbeitnehmer befragt.
Soweit der Kläger vorträgt, von regimetreuen Milizen erpresst worden zu sein, glaubt das Gericht dies nicht. Dieses Geschehnis hat der Kläger erstmals und ohne weitere Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Dies stellt eine eindeutige Steigerung der geschilderten Verfolgungsgeschichte dar, die für das Gericht unglaubwürdig ist.
Soweit sich der Kläger darauf stützt, als Sunnit schlecht behandelt worden zu sein, kann auch dies keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen, denn es liegt aktuell keine Gruppenverfolgung von Sunniten im I. vor. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend geklärt (vgl. zuletzt BVerwG v. 21.4.2009, Az.: 10 C 11.08, AuAs 2009, 173-175, zu Sunniten im I.; ferner BVerwG v. 1.2.2007, Az.: 1 C 24.06, NVwZ 2007, 590 = InfAuslR 2007, 211 = AuAS 2007, 68, zu Tschetschenen; BVerwG v. 5.1.2007, Az.: 1 B 59.06, juris; BVerwG v. 18.7.2006, Az.: 1 C 15.05, BVerwGE 126, 243 = NVwZ 2006, 1420 = DVBl 2006, 1512 = ZAR 2006, 410 = InfAuslR 2007, 33 = BayVBl 2007, 151, zu Christen im I.; jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach Auffassung des Gerichts liegt die für eine Gruppenverfolgung von Sunniten erforderliche Gefahrendichte in der Herkunftsregion des Klägers nicht vor. Zwar wurde die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des I.s bildete, nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in den Jahren 2006 bis 2014 aus öffentlichen Positionen gedrängt. Allerdings erkennt die Verfassung des I.s das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an und es findet keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen oder ethnischen Minderheiten durch Behörden statt. (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik I. vom 18. Februar 2016, S. 9, 13; vgl. auch die ständige Rechtsprechung der Kammer und des BayVGH).
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Todesstrafe), § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i. V. m. Art. 15 c der RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) in Bezug auf den I. zu.
a) Hinsichtlich des vom Kläger vorgetragenen persönlichen Verfolgungsschicksals wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
b) Auch herrscht in … kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Dass nicht gleichsam jede Zivilperson im I. allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist, folgt bereits daraus, dass bei einer Gesamtbevölkerung mit etwa 32 bis 34 Millionen Einwohnern (vgl.http://www.a…de/I…html) die Zahl der zivilen Todesopfer im Jahr 2015 mit insgesamt 17.502 (2014: 20.169 vgl. https://www. i…org/…/vom 29.09.2016) angegeben ist. Auch wenn die Opferzahlen 2016 bzw. 2017 angestiegen sein bzw. ansteigen sollten, reicht die abstrakte Gefahr, angesichts von Kampfeshandlungen in einigen Bereichen im I. Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht aus. Eine Rückkehr nach … erscheint unter diesen Gesichtspunkten möglich.
Aus aktuellem Anlass ist noch darauf hinzuweisen, dass die Situation im I. derzeit unübersichtlich und in einigen Gebieten durch die Kampfhandlungen der ISIS offenbar gefährlich ist. Doch reicht diese bisherige Entwicklung für die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. BVerwG vom 27.04.2010, Az. 10 C 4/09) nicht aus. Festzustellen ist, dass …, der Heimatort des Klägers, von den Kämpfen selbst nicht betroffen war/ist. Die stattgefundenen Kampfhandlungen drangen bislang nicht bis in die Stadt … vor. Dies ergibt sich aus der täglichen Berichterstattung der Medien.
3. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben/vorgetragen.
a) Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich.
b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung des I. aufgrund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten und Rachebestrebungen von Privatpersonen.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 10. August 2012 (Az. IA2-2081.13-15) in der Fassung vom 3. März 2014 bekannt gegeben, dass eine zwangsweise Rückführung zur Ausreise verpflichteter i. Staatsangehörigen grundsätzlich (Ausnahme: Straftäter aus den Autonomiegebieten) nach wie vor nicht möglich ist und ihr Aufenthalt wie bisher weiterhin im Bundesgebiet geduldet wird. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Mitteilung eines faktischen Abschiebungsstopps derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung hinsichtlich allgemeiner Gefahren vermittelt, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – NVwZ 2001, 1420).
Sonstige Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die nicht von den Anordnungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern erfasst werden, sind nicht ersichtlich.
4. Der Bescheid des Bundesamtes gibt auch hinsichtlich seiner Ziff. 5, wonach der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert wird, keinerlei Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich, denn er ist, wie oben ausgeführt, weder als Flüchtling anzuerkennen, noch steht ihm subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu; er besitzt auch keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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