Verwaltungsrecht

Kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in der Kurdischen Autonomregion im Irak

Aktenzeichen  M 4 K 13.30844

Datum:
13.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 3c, § 3d, § 3e, § 4
AufenthG AufenthG § 60
GG GG Art. 16a

 

Leitsatz

Im Herrschaftsbereich der Kurdischen Autonomregion (KAR) findet kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt statt, die Kämpfer des ISIS bzw. IS sind dorthin nicht vorgedrungen. Eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht dort nicht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2016 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. In der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt der Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG zu.
Auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Bescheid, denen das Gericht folgt, wird nach § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, §§ 3 ff. AsylG, da ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen eines gruppenbezogenen Merkmals droht.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Ab-kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, vgl. §§ 3a, 3b AsylG.
Verfolgung i. S. des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG kann – anders als im Rahmen von Art. 16a Abs. 1 GG, der grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährt – nach § 3c AsylG ausgehen von (Nr. 1) dem Staat, (Nr. 2) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder (Nr. 3) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummer 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. In allen drei Fällen ist aber eine Verfolgung in diesem Sinn ausgeschlossen, wenn interner Schutz besteht, vgl. § 3e AsylG.
Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, droht ihm in seinem Heimatland, insbesondere in seiner Heimatregion Kurdische Autonomieregion (KAR) keine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG i. V. m. der Genfer Flüchtlingskonvention.
II.
Die Feststellung in Nr. 3 des Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AslyG. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend.
1. Konkrete Anhaltspunkte für das Drohen eines ernsthaften Schadens nach § 60 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) sind nicht ersichtlich.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt ist, wenn eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
a) Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts i. S. von Art. 15 Buchst. c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken.
Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U. v. 17.2.2009 – Elgafaji, C-465/07 – Slg. 2009, I-921).
Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (zum ganzen vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198; BVerwG, U. v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – BVerwGE 134, 188; BVerwG, U. v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 360; BVerwG, U. v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – NVwZ 2012, 454).
b) Nach diesen Grundsätzen liegt eine Bedrohung i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor.
Der Kläger stammt aus der Region …, das in der KAR liegt (s.o.).
Im Herrschaftsbereich der KAR findet kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt statt. Im Gegenteil ist dieses Gebiet zum Zufluchtsort vieler Binnenflüchtlinge aus den übrigen Landesteilen des Irak geworden. Das Vordringen von Kämpfern des ISIS bzw. IS ist an den Grenzen der KAR aufgehalten worden. Das Gebiet der KAR ist von Kämpfen oder sonstigen Ereignissen, die als „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ angesehen werden können, nicht betroffen (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23.10.2014, S. 4, 7, 12, 13, 14; EZKS, Gutachten vom 7.9.2015; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region, 28.10.2014, mit Update vom 28.3.2015).
Dem Kläger ist es, wie bereits oben dargelegt, möglich und zumutbar i. S. von § 3c Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 1 AslyG in die KAR zu seiner Familie zurückzukehren. Der Kläger hat als ethnischer Kurde auch keinerlei Diskriminierungen zu befürchten.
III.
Der Bescheid ist auch bezüglich der Feststellung in Nr. 4 rechtmäßig. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
1. Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten -EMRK- ergibt. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere ist die humanitäre Lage in der KAR nicht derart außergewöhnlich prekär, dass Art. 3 EMRK beeinträchtig ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.9. 2015 – 13a ZB 15.30063 – juris Rn. 5; UK Home Office, Country Information an Guidance Iraq, Version 1.1. Juni 2015, S. 6 f.).
2. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
Eine derartige Gefahr hat der Kläger nicht vorgetragen, sie ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben