Verwaltungsrecht

Kein internationaler Schutz und kein Abschiebungsverbot für Klägerin aus Nigeria

Aktenzeichen  M 27 K 17.37053

Datum:
28.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 29865
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Für eine junge, unverfolgt aus Nigeria ausgereiste Frau, die dort über ein familiäres Netzwerk verfügt, besteht hinsichtlich dieses Staates grundsätzlich kein Anspruch auf internationalen Schutz und kein Abschiebungsverbot (Rn. 11 – 12). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren, da in den Ladungsschreiben auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Ablehnung ihres Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) sowie auf subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) als unbegründet und die Verneinung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Dem Vortrag der – ebenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nach ihrem eigenen Vortrag volljährigen – Klägerin beim Bundesamt lassen sich keine Gründe für eine Vorverfolgung in Nigeria in Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale entnehmen. In der mündlichen Verhandlung hat sie selbst eingeräumt, in Nigeria persönlich nicht bedroht worden zu sein. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie regelmäßige Kontakte zu ihrer Mutter und ihrem Bruder, die beide in Nigeria leben. Auf dieses familiäre Netzwerk kann die Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria zurückgreifen. Erhebliche konkrete Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, sind allenfalls bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG), regelmäßig aber nicht im asylrechtlichen Verfahren. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben