Verwaltungsrecht

Kein offensichtlich unbegründeter Asylantrag wegen behaupteten Glaubenswechsels zum Christentum

Aktenzeichen  RN 8 S 16.30921

Datum:
13.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 1, § 36 Abs. 3 S. 1, § 75, § 76 Abs. 4 S. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
GG GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, ist im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen, ob das “Offensichtlichkeitsurteil” weiterhin Bestand haben kann. Nur im Falle seiner Richtigkeit überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise schon vor der bestandskräftigen Asylablehnung das Interesse des Asylbewerbers an einem fortdauernden Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage.  (red. LS Clemens Kurzidem)
Schildert ein Asylbewerber, der sich auf einen Glaubenswechsel beruft, ua wie er sich auf seine Taufe vorbereitet hat, wie diese abgelaufen ist, und wie er vor und nach der Taufe am kirchlichen Gemeindeleben teilgenommen hat, kann der Vortrag auch mit Blick auf die wegen des Glaubenswechsels in Afghanistan drohenden Verfolgungshandlungen nicht von vornherein als derart unsubstanbtiiert bewertet werden, dass hierauf eine Offensichtlichkeitsentscheidung gestützt werden kann. (red. LS Clemens Kurzidem)
Erachtet das Bundesamt das Vorbringen des Asylbewerbers zu seinem Glaubenswechsel und zu den ihm drohenden Verfolgungshandlungen lediglich als zweifelhaft, widerspricht es jedenfalls nicht offenkundig den Tatsachen, sodass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen. (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 5 des
Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
vom 19. Mai 2016 wird angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung.
Der am … 1987 geborene Antragsteller ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und konvertierter Christ. Er reiste seinen Angaben zufolge am 25. Oktober 2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. November 2012 einen Asylantrag.
Am 14. Juli 2013 wurde der Antragsteller in der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde in … getauft.
Zur Begründung seines Asylantrags gab er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. August 2013 im Wesentlichen an: Er habe in G… zusammen mit einem Geschäftspartner einen Laden betrieben. Er habe Probleme mit dem Geschäftspartner bekommen. Im Dorf habe es eine Versammlung der Geschäftsleute gegeben. Diese hätten bestätigt, dass der Laden dem Antragsteller gehöre. Danach habe jemand eine Bibel in persischer Sprache in den Laden des Antragstellers gelegt. An einem Donnerstag habe er Ware aus Pakistan bekommen. Beim Sortieren der Ware habe er die Bibel entdeckt. Vier Personen seien in den Laden gekommen und hätten ihn mit der Bibel erwischt. Die Personen hätten behauptet, dass der Antragsteller Christ sei und die christliche Religion verbreite. In dem Karton seien Bücher gewesen. Ob der Karton tatsächlich aus Pakistan gekommen sei, wisse er nicht. Der Lieferant, mit welchem er gesprochen habe, habe gesagt, dass er nicht wisse, woher der Karton komme. Die vier Personen hätten begonnen ihn zu schlagen und ihn aus dem Laden gezerrt. Draußen seien noch zwei weitere Personen gewesen, die dann auch auf ihn eingeschlagen hätten. Sie hätten gesagt: „Seht Leute, er ist Christ geworden und propagiert die christliche Religion.“ Die Leute seien gekommen und hätten ihn sehr geschlagen. Er sei bewusstlos geworden und sei in ein Krankenhaus gekommen. Später seien Polizisten ins Krankenhaus gekommen und hätten ihn befragt. Sie hätten auch das Buch dabei gehabt und ihn gefragt, was das für ein Buch sei. Die Polizisten hätten dann auch mit dem Arzt gesprochen. Sie hätten gefragt, wann der Antragsteller entlassen werden würde. Der Antragsteller habe Angst gehabt und sei am nächsten Tag aus dem Krankenhaus zu seiner Tante mütterlicherseits geflohen. Der Sohn der Tante habe ihm gesagt, dass die Polizei bereits beim Antragsteller zu Hause gewesen sei. Auf Nachfrage, welche Probleme der Antragsteller mit dem Geschäftspartner gehabt habe, erklärte der Antragsteller: Der Geschäftspartner habe auch Urdu gesprochen und die Waren in Pakistan gekauft. Die Rechnung bzw. Quittung habe nie mit der Ware übereingestimmt. Der Geschäftspartner habe Geld unterschlagen, deshalb habe er mit ihm Probleme gehabt. Auf weitere Nachfrage, warum er sich nicht von seinem Geschäftspartner getrennt habe, gab der Antragsteller an: Er habe sich von seinem Geschäftspartner getrennt. Auf einer Versammlung der Geschäftsleute sei gesagt worden, dass der Antragsteller eine Frist von einem Monat habe, um seinen Geschäftspartner auszuzahlen. Als er seinem Geschäftspartner mitgeteilt habe, dass dieser das Geld abholen könne, habe dieser mitgeteilt, dass er im Moment in Pakistan sei. Als der Geschäftspartner irgendwann in den Laden des Antragstellers gekommen sei, habe er gesagt, dass er kein Geld wolle und der Antragsteller ihm den Laden überlassen solle. Nachdem der Antragsteller dem Geschäftspartner mitgeteilt hatte, dass er ihm den Laden nicht gebe, sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen. Der Geschäftspartner habe ihm gedroht, dass er dafür sorgen werde, dass der Antragsteller verschwinde, wenn dieser ihm den Laden nicht überlasse. Nach dieser Drohung sei der Antragsteller zur Versammlung der Geschäftsleute gegangen und habe ihnen von diesem Vorfall erzählt. Sein Bruder sei auch zu einem der Geschäftsleute, einem B., gegangen. Dieser habe sich bei der Schwester des Geschäftspartners über dessen Aufenthaltsort erkundigt. Zwei Wochen später seien die sechs Leute in den Laden des Antragstellers gekommen und hätten ihn geschlagen. Er denke, dass der Geschäftspartner die sechs Personen, die zu ihm in den Laden gekommen seien, zu ihm geschickt habe.
Auf Nachfrage gab der Antragsteller weiter an, dass er zum damaligen Zeitpunkt keine Verbindungen zum Christentum gehabt habe. In Deutschland habe er sich taufen lassen, weil er den Unterschied zwischen den Religionen festgestellt habe. Bereits sechs Monate vor seiner Taufe habe er die Bibel gelesen. Er habe auch mehrere Filme über Jesus Christus gesehen. Bekannte hätten ihm auch Bücher geschickt, welche er gelesen habe. Die Geschichte über Jesus Christus habe er auch auf seinem Computer. Bereits vor der Taufe habe er die Kirche besucht. Jetzt gehe er immer abwechselnd eine Woche zum Gottesdienst in E. und eine Woche zum Gottesdienst in N., da es für beide Gemeinden nur einen Pfarrer gebe. Außerdem nehme er an kirchlichen Festen, wie Grillabenden, teil. Er habe das Gefühl, dass das Christentum mehr eine Friedensreligion ist.
Auf Nachfrage des Bundesamtes vom 15. Dezember 2014, teilten die dänischen Behörden mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 mit, dass der Antragsteller am 15. September 2009 nach Dänemark eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Der Asylantrag sei am 5. Juli 2010 abgelehnt worden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19. Mai 2016 (Az. 5588-966-423) wurde in Ziffer 1 der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und in Ziffer 2 der Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In Ziffer 3 des Bescheids wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes versagt. In Ziffer 4 des Bescheids wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 5 des Bescheids forderte das Bundesamt den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Afghanistan abgeschoben. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. In Ziffer 6 des Bescheids wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde am 25. Mai 2016 zugestellt.
Mit dem am 1. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19. Mai 2016 erheben (Az. RN 8 K 16.30922) und ließ gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Zur Begründung des Eilrechtsschutzantrages wurde u. a. geltend gemacht, dass die im Bescheid geäußerten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Konversionsabsicht des Antragstellers nicht stichhaltig seien. Jedenfalls seien sie nicht so stichhaltig, dass sich die Ablehnung des Asylantrages geradezu aufdrängen würde und folglich der Asylantrag und der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt hätte werden dürfen. Die Aussagen des Antragstellers zu den Umständen seiner Hinwendung zum Christentum gegenüber dem Bundesamt seien jedenfalls so stichhaltig, dass im Falle von Zweifeln eine weitere Überprüfung angebracht sei. Die Konversion des Antragstellers sei im Hauptsacheverfahren abschließend zu beurteilen. Dem Antragsteller drohe aufgrund seiner Konversion in Afghanistan unmittelbar Lebensgefahr. Nach dem islamischen Recht, wie es auch in Afghanistan so verstanden werde, werde die Apostasie mit dem Tode bedroht. Die Nachteile, die dem Antragsteller im Falle einer voreiligen Abschiebung nach Afghanistan drohen würden, würden mithin das Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen Entfernung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet bei Weitem überwiegen. Die Erfolgsaussichten der Klage seien im Hauptsacheverfahren nach Ansicht des Unterzeichners gut, mindestens würden sie als offen bezeichnet werden müssen. Auch Letzteres müsse aufgrund der hohen Gefährdung des Antragstellers im Falle einer Abschiebung genügen, um die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Für den Antragsteller wird sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2016 anzuordnen.
Für die Antragsgegnerin wird beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird auf den Bescheid des Bundesamtes vom 19. Mai 2016 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die am 6. Juni 2016 bei Gericht eingegangene Bundesamtsakte Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes anzuordnen, ist zulässig. Er wurde insbesondere fristgerecht erhoben (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG).
2. Der Antrag ist auch begründet, da das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung hat.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann. Nur im Falle der Richtigkeit des „Offensichtlichkeitsurteils“ des Bundesamtes überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise schon vor der bestandskräftigen Asylablehnung das Interesse des Asylbewerbers an einem fortdauernden Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter (BVerfG, B. v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris Rn. 38, 40).
Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass das Offensichtlichkeitsverdikt nicht hätte ergehen dürfen. Deshalb durfte auch die Abschiebungsandrohung nicht mit einer einwöchigen Ausreisepflicht nach § 36 Abs. 1 AsylG und damit auch nicht mit einer sofortigen Vollziehbarkeit verbunden werden.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet i. S. v. § 30 AsylG liegen nicht vor.
Das Bundesamt begründet die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Berufung auf § 30 Abs. 3 AsylG mit einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund, einem fehlendem identitätsprägendem Glaubenswechsel, unzureichender Glaubhaftmachung und dem damit einhergehenden Fehlen eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen.
Vorliegend geht das Bundesamt wohl davon aus, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfüllt sind. Das Bundesamt nimmt zwar nur allgemein auf § 30 Abs. 3 AsylG Bezug, jedoch verweist das Bundesamt in seiner Begründung an einigen Stellen darauf, dass der Antragsteller zu vage Äußerungen macht und nur sehr lückenhafte Ausführungen über den von ihm gewählten Glauben macht. Zudem wird angegeben, dass die Schilderung des Antragstellers zu seinem Reiseweg unglaubhaft sei. Es stelle sich folglich die Frage, wie sich die Glaubwürdigkeit bezüglich der Verfolgungshandlung und seines Glaubenswechsels darstelle, wenn der Antragsteller bereits bei der Einreise keine wahrheitsgemäße Aussage treffe.
Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Bundesamtes, wonach die Vorgaben des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfüllt sind.
Der Antragsteller schildert die Vorfälle in Afghanistan insgesamt nicht nur oberflächlich. Auch präzisiert er seine Angaben auf Nachfrage. In Bezug auf seinen Glaubenswechsel schildert er u. a. wie er sich auf die Taufe vorbereitet hat, wie diese abgelaufen ist und wie er vor und nach der Taufe am kirchlichen Gemeindeleben teilgenommen hat. Zwar mag der Vortrag des Antragstellers an manchen Stellen nicht sehr präzise sein, dem Gericht erscheint der Vortrag des Antragstellers in Bezug auf die Verfolgungshandlungen in Afghanistan und in Bezug auf seinen Glaubenswechsel aber nicht derart unsubstantiiert i. S. d. § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, dass hierauf eine Offensichtlichkeitsentscheidung gestützt werden kann.
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals, dass das Vorbringen in wesentlichen Punkten offenkundig den Tatsachen nicht entspricht, nimmt das Bundesamt selbst wohl schon gar nicht an, dass das Vorbringen zu den Verfolgungshandlungen und dem Glaubenswechsel „offenkundig“ nicht den Tatsachen entspricht. Denn das Bundesamt stellt die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Bezug auf diese zwei Themen lediglich in Frage. Die Anerkennung als Asylberechtigter sei ausgeschlossen „da die Schilderung des Antragstellers erheblichen Zweifeln“ begegnen würde. Auch das Gericht ist nicht der Ansicht, dass der Vortrag des Antragstellers offenkundig nicht den Tatsachen entspricht. Ob dem Vortrag des Antragstellers insgesamt geglaubt werden kann, betrifft einen anderen Aspekt, welcher im Hauptsacheverfahren aufzuklären ist.
Der Vortrag des Antragstellers ist auch nicht in wesentlichen Punkten in sich widersprüchlich. Zwar hat der Antragsteller in Bezug auf seinen Aufenthalt in Griechenland Zeiten angegeben, welche nicht mit den Aufenthaltszeiten des Antragstellers in Dänemark in Einklang gebracht werden können, welche dem Bundesamt durch die dänischen Behörden mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 mitgeteilt worden sind. Bei diesen Angaben handelt es sich aber nicht um Angaben, die in Bezug auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich im Sinne der Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG sind.
Auch im Übrigen drängen sich keine Umstände im Sinne von § 30 AsylG auf, die eine qualifizierte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet rechtfertigen.
Dem Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden gemäß § 83 AsylG nicht erhoben, deshalb ist auch die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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