Verwaltungsrecht

Kein Schutz für staatenlosen Palästinenser aus Libyen

Aktenzeichen  W 2 K 17.33587

Datum:
17.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20010
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 28 Abs. 1a
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 Für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Land genügt es, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten. Sinnvoller Abgrenzungstatbestand für das Merkmal „nicht nur vorübergehend“ ist eine Aufenthaltsdauer von einem Jahr.  (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Palästinenser unterliegen in Libyen keiner Gruppenverfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit.  (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Parteien mündlich verhandelt werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Es liegen keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), stellt das Gericht dabei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab.
1.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr, 1 und 2 lit. b AsylG besteht für einen staatenlosen Ausländer ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Flucht nicht zurückkehren will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt.
Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Er muss die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, zu denen insbesondere seine persönlichen Erlebnisse fallen, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen (VG Bayreuth, U.v. 13.7.2015 – B 3 K 14.30344 – juris). Dies ist nicht der Fall, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen unauflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich erachtet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris, VGH Kassel, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen (vgl. VG München, U.v. 31.3.2014 – M 25 K 13.31344 – juris). Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person (VG München, U.v. 20.12.2012 – M 15 K 12.30068 – juris). Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung der Voraussetzungen des § 3 AsylG hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts vor seiner Ausreise keine solche Verfolgung erlitten:
Zu Recht hat das Bundesamt dabei auf Libyen als dem Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers abgestellt. So lässt das Bundesverwaltungsgericht in seinem – auch klägerseits zitierten – Urteil vom 26. Februar 2009 (BVerwGE 133, 203/214) für den gewöhnlichen Aufenthalt genügen, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten. Im konkreten Fall bejaht das Bundesverwaltungsgericht dies jedenfalls für eine zehnjährige Aufenthaltsdauer. Dass es damit keine zeitliche Mindestanforderung statuiert, belegt jedoch bereits die zur Bekräftigung herangezogene Rechtsprechung des Federal Court of Canada. Diese nimmt nämlich – worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hinweist – Bezug auf eine Rechtsauffassung, die einen einjährigen Aufenthalt als sinnvollen Abgrenzungsstandard ansieht (BVerwGE, a.a.O., 216). Hier hat der Kläger nach eigenen Angaben 3,5 Jahre in Libyen verbracht und dort – ebenfalls nach eigenen Angaben – bis August 2013, d.h. 2,5 Jahre, über einen Aufenthaltstitel verfügt. Auch nach Vortrag des Klägers wurden in Libyen zu keinem Zeitpunkt aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet. Der Kläger ist nach eigenem Bekunden wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten nach Libyen gegangen und hat dort von 2011 bis 2014 durchgängig in einer Werkstatt in Misrata gearbeitet. Seine Familie (Eltern und Geschwister) habe er lediglich im Urlaub alle sechs Monate (in Syrien) besucht. Spätestens als seine Eltern und Geschwister im November 2013 nach Jordanien gegangen waren, hatte der Kläger damit auch keine familiär bedingte Anbindung an Syrien mehr. So gab er auch im Rahmen der am 3. Juni 2016 aufgenommenen Sprachprobe an, dass ein Großteil seiner Familie in Palästina lebe. Als Begründung für seine mangelnden Detailkenntnisse zu Syrien verwies er selbst darauf, dass er nur kurze Zeit in Syrien verbracht habe. Er ließ sich – abweichend zu seinen früheren Angaben dahin gehend ein, dass er ungefähr 3,5 Jahre in Abu Dabi gearbeitet habe. Er sei von dort zurückgekehrt und dann nach Libyen gegangen. Sein Verweis, dass er krankheitsbedingt, Daten durcheinanderbringe bzw. vergesse, wertet das Gericht – vor dem Hintergrund des Fehlens jeglicher ärztlicher Atteste sowie des sich sonst aus den Akten ergebenden klaren Auftretens des Klägers als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Unter Würdigung all dieser Angaben ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt für die Zeit 2011 bis 2013 tatsächlich in Libyen hatte und sich dort nicht nur vorübergehend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufhielt. Für die Frage der flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgefahr ist mithin auf Libyen als Land des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen.
Eine Vorverfolgung hat der Kläger für Libyen zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht. Mangels Ausbleiben des ordnungsgemäß geladenen Klägers bei der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht dabei alleine die Aktenlage würdigen. So trug der Kläger trotz mehrfacher Anhörung lediglich oberflächlich und ohne detaillierte Schilderung vor, sein ehemaliger Chef habe seine Ausweispapiere einbehalten und ihm den ihm zustehenden Lohn vorenthalten. Er habe 2014 kostenlos für ihn arbeiten müssen. Nur sein Chef habe gewusst, dass er Christ sei und habe ihn deswegen bedroht. Es fehlt dabei einerseits jede weitere Substantiierung zu den konkreten Umständen dieser Bedrohung und ihres genauen Inhalts. Andererseits gibt der Kläger dazu an anderer Stelle relativierende an, dass die Situation nicht nur für ihn schwierig wurde, sondern für alle. Für ihn als Christen sei es allerdings „extra schlimm“ gewesen. Auch hier wird kein Bezug zu konkreten Vorfällen, Personen oder Situationen hergestellt. Die pauschale Einlassung, sein ehemaliger Chef würde ihn bei einer Rückkehr umbringen, wird durch die immer wieder erhobene Behauptung konterkariert, er könne seine Ausweispapiere aus Libyen besorgen. Freunde in Libyen wollten das ohne Stress mit seinem Chef regeln. Selbst unter Berücksichtigung der sich aus den herangezogenen Erkenntnismittel ergebenden Tatsache, dass es 2014 in Libyen tatsächlich keinen funktionierenden Staatsapparat gegeben hat, an den der Kläger sich hätte wegen der Herausgabe seiner Ausweispapiere wenden können, ist eine flüchtlingsrechtliche Vorverfolgung damit nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers bezüglich des Verbleibs seiner Papiere bei seinem ehem. Chef – angesichts der in der Niederschrift vom 14. Januar 2015 protokollierten anderweitigen Einlassung, der Schleuser habe ihm ihn Libyen alle Papiere abgekommen – tatsächlich glaubwürdig ist. Denn selbst wenn man ihren Wahrheitsgehalt unterstellen wollte, weist die Verweigerung der Herausgabe von Ausweisdokumenten für sich alleine noch keine solche Eingriffsintensität auf, dass damit die Schwelle zur Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3a AsylG erfüllt wäre. Zwar steht es im Einklang mit den ins Verfahren einbezogenen Erkenntnismitteln, dass Arbeitgeber Migranten ohne gültigen Aufenthaltstitel bei den Behörden anzeigen und damit deren Inhaftierung erwirken (vgl. Amnesty International, Libyen 2017, S, 12). Jedoch droht diese Gefahr primär Migranten aus dem afrikanischen Raum südlich der Sahara, die – anders als der Kläger – bereits illegal ins Land kamen und noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hatten. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts vom 30. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht Braunschweig können Palästinenser auch aktuell einen Aufenthaltstitel in Libyen erlangen, so dass eine Inhaftierung in einem Abschiebezentrum für den Kläger gerade nicht zu befürchten ist. Eine solche Bedrohung hat der Kläger zudem auch nicht vorgetragen. Schon mangels weitergehender Substantiierung, wie sie beispielsweise im Rahmen einer informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre, ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung nach Aktenlage nicht glaubhaft gemacht.
Zwar kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Jedoch bestehen zur Überzeugung des Gericht weder sog. Nachfluchtgründe noch ergibt sich eine Verfolgungsgefahr aufgrund einer sog. Gruppenverfolgung.
Dabei setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1994 – 9 C 158/94 -, juris): Erforderlich ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter, dass es sich nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05 – juris). Jedoch stellen nicht alle Rechtsgutsverletzungen, die die Gruppenmitglieder zu erleiden haben, unterschiedslos Verfolgungshandlungen dar. So zählen insbesondere Rechtsgutsverletzungen nicht dazu, denen es an der asylerheblichen Intensität mangelt. Die asylerhebliche Intensität liegt bei Eingriffen in die Schutzgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der physischen Freiheit – sofern der Eingriff nicht ganz unerheblich ist – generell vor, bei Eingriffen in andere Schutzgüter jedoch nur, wenn diese nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.1988 – 9 C 37/88 -, juris). Welches Verhältnis insoweit notwendig ist, um eine relevante Verfolgungsdichte zu begründen, hängt daneben maßgebend von der Qualität der festgestellten Verfolgungshandlungen ab. Bei der Ermittlung der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte ist schließlich zu berücksichtigen, dass nur solche Verfolgungsmaßnahmen als Referenzfälle heranzuziehen sind, die die Mitglieder der Gruppe gerade wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit getroffen haben (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1994, a.a.O.).
Anknüpfungspunkt für eine Gruppenverfolgung könnte beim Kläger zum einen seine palästinensische Volkszugehörigkeit wie seine christliche Religionszugehörigkeit sein. Unter umfassender Würdigung der herangezogenen Erkenntnismittel geht das Gericht jedoch aktuell weder von einer Gruppenverfolgung von staatenlosen Palästinensern noch von einer Gruppenverfolgung von Christen in Libyen aus.
Zutreffend führt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 10. Juli 2017 (34 K 197.16 A – juris) zur aktuellen Situation der Palästinenser aus:
„Im Zuge der Absetzung Gaddafis gerieten die Palästinenser zwischen die Fronten und waren Gewalt sowohl von Seiten regimetreuer Gruppen – insbesondere bei Verweigerung, sich diesen anzuschließen – als auch von Regimegegnern ausgesetzt (Lifos, Thematic Report, S. 18). Nach dem Sturz Gaddafis wurden viele Palästinenser aus ihren – unter Gaddafi zu ihren Gunsten konfiszierten – Wohnungen vertrieben, da deren ursprüngliche Besitzer diese zurückforderten (Lifos, Thematic Report, S. 18; Accord, Anfragebeantwortung Palästinenser), oder verloren ihre Arbeitsstelle (UNHCR, Returns to Libya, S. 13). Zudem kam mit dem Ausbruch des Syrienkonflikts 2011 eine neue Welle von Syrern und Palästinensern nach Libyen, was eine zusätzliche Belastung der libyschen Strukturen darstellte und zu einer verstärkten Konkurrenz zwischen Libyern und Nicht-Libyern um die knappen Ressourcen und Arbeitsstellen führte. In der Folge erließ der nach der Absetzung Gaddafis gewählte General National Congress (GNC) Visabeschränkungen für Syrer und Palästinenser. Die lokalen Behörden in Misrata forderten Syrer und Palästinenser auf, die Stadt zu verlassen, wobei konkrete Folgen dieser Aufforderung nicht berichtet wurden. Spätestens mit dem Ausbruch verstärkter Kämpfe ab Mai 2014 zwischen den konkurrierenden Regierungen […] verschlechterte sich die Situation der Palästinenser folglich deutlich und wandelte sich die Wahrnehmung der Palästinenser von dem Bild der Mit-Araber hin zu unerwünschten Ausländern. Palästinenser wurden als Sündenböcke für konfliktbedingte Probleme angesehen und ihnen wurden Verbindungen zu radikalen Gruppen nachgesagt, was allerdings eher Palästinenser in Bengasi als solche in Tripolis und Westlibyen betrifft (Lifos, Thematic Report, S. 17 ff.; Accord, Anfragebeantwortung Palästinenser, jeweils unter Berufung auf Experten). Konkrete Übergriffe auf Palästinenser aus diesen Gründen werden jedoch nicht berichtet. Generell werden Palästinenser nicht mehr mit libyschen Bürgern gleichbehandelt, sondern erfahren zum Teil – wie andere Ausländer auch – faktische Diskriminierung beim Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen (Lifos, Thematic Report, S. 19 f. m.w.Nachw.). Eine darüber hinausgehende Verfolgung von Palästinensern lässt sich der Berichtslage nicht entnehmen. Jedoch sind Palästinenser – wie andere Migranten auch – mangels Schutzes durch ihre Stammesgruppen stärker als Libyer von kriminellen Handlungen wie Missbrauch, Entführungen, Gewalt und Diebstahl betroffen und haben aufgrund ihres oft unklaren Aufenthaltsstatus größere Schwierigkeiten, die zahlreichen Checkpoints im Lande zu passieren (Lifos, Thematic Report, S. 20 ff.). Palästinenser in Libyen fühlen sich – wie viele Bürger Libyens auch – unsicher und versuchen häufig, das Land zu verlassen, was aufgrund von Reisebeschränkungen jedoch schwierig ist (Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] / Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] / Ministry of Security and Justice [Niederlande] / Landinfo [Norwegen] / Lifos (Schweden), Report – Libya: Vulnerable Groups, 19. Dezember 2014, abrufbar unter https://www.government.nl/documents/reports/2014/12/20/libya-vulnerable-groups, S. 27).“
Selbst wenn sich die ökonomische und gesellschaftliche Situation der Palästinenser in Libyen in den letzten Jahren massiv verschlechtert hat, ist damit die flüchtlingsrechtlich relevante Schwelle zu einer Gruppenverfolgung bei weitem nicht erreicht. Gegen Palästinenser gerichtete Verfolgungshandlungen durch den Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatliche Akteure, vor denen der Staat, staatsgebietsbeherrschende Parteien oder Organisationen oder internationale Organisationen keinen Schutz gewähren könnten oder wollten, sind den Erkenntnismittel gerade nicht zu entnehmen.
Auch für die Situation der Christen in Libyen hat das Gericht die herangezogenen Erkenntnismittel umfassend gewürdigt und – jedenfalls in der für den Kläger relevanten Region um Misrata – trotz der sicherlich landesweit prekären Lage – keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung alleine anknüpfend an die Religionszugehörigkeit gefunden. Nach Schätzungen des US State Departments (vgl. International Religious Freedom Report 2016 – Libya) gehören 97 Prozent der 6,5 Mio. Einwohner Libyens dem Islam in seiner sunnitischen Ausrichtung an, während sich die übrigen drei Prozent auf Christen, Hindus, Bahais, Ahmadiyya, Buddhisten und Juden verteilen. Es gebe kleine christliche Gemeinden, die fast ausschließlich aus Migranten aus dem subsaharen Afrika, Ägypten und einer kleinen Anzahl Europäern und US Staatsbürgern bestünden. Nach letzter Schätzung sei von 50.000 koptischen Christen auszugehen, die fast alle ägyptische Staatsangehörige seien. Die Zahl der Christen sei nach Medienberichten seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts 2014 gesunken. Eine kleine Anzahl an Katholiken, Angelikanern, griechisch- und russisch-orthodoxen Christen sowie Christen ohne weitere Konfessionszugehörigkeit seien im Land verblieben. Die meisten davon seien ausländische Gastarbeiter. Die Verfassungserklärung von 2011, die als Interimsverfassung fungiere, erhebe den Islam zur Staatsreligion und messe der Scharia die Funktion als oberster Rechtsquelle zu. Nicht-Muslimen werde jedoch Religionsfreiheit gewährt. Es sei ausdrücklich vorgeschrieben, dass es im Hinblick auf gesetzliche, politische und Bürgerrechte keine Diskriminierung zwischen Libyern auf der Basis ihrer Religions- oder Konfessionszugehörigkeit geben solle. Laut UNSMIL erfüllten die Sicherheits- und Justizorgane ihre Schutzfunktion jedoch nicht. Verletzungen der Religionsfreiheit seien kaum geahndet worden (vgl. US State Department, a.a.O.). Libyen wird von Open Doors Deutschland e.V., einem Hilfswerk zugunsten verfolgter Christen, auf seinem „Weltverfolgungsindex 2018“ führend auf Platz 7 gelistet. Die dort größtenteils ohne weitere Quellenangaben aufgeführten Verfolgungsmaßnahmen beziehen sich jedoch primär auf Migranten aus afrikanischen Ländern südlich der Sahara, die Libyen als Transitland nach Europa durchqueren, und auf zum Christentum konvertierte Libyer aus muslimischen Familien. Für beide Gruppen treten neben der bloßen Religionszugehörigkeit weitere Umstände hinzu, die beim Kläger als christlichem Palästinenser, der seit 2011 in Libyen als Mechaniker in einer Autowerkstatt arbeitet, nicht vorliegen. Denn in der Wahrnehmung der libyschen Bevölkerung werden Palästinenser – trotz des oben beschriebenen Wahrnehmungswandels – weder mit Migranten dunkler Hautfarbe gleichgesetzt, noch steht der Kläger dem familiären oder gesellschaftlichem Druck wie ein vom Islam zum Christentum übergetretener Konvertit gegenüber. Seine Situation ist wohl am ehesten mit der eines koptischen Christen aus Ägypten zu vergleichen, der – wie er – zu Arbeitszwecken nach Libyen migriert ist. Im Einklang mit anderen Erkenntnismitteln wie beispielsweise dem International Religions Freedom Report des US State Department wird – auch und gerade auf koptische Christen bezogen – im Jahr 2016 von gezielte Tötung, Entführung, Versklavung und Vergewaltigung durch terroristische Gruppierungen wie IS oder Ansar al Sharia berichtet. Davon betroffen seien jedoch schwerpunktmäßig die von der jeweiligen Organisation kontrollierten Gebiete, d.h. für den IS bis Dezember 2016 Sirte und Ansar al Sharia mit den Hochburgen Benghazi und Derna, gewesen. Ferner benennt das österreichische Bundesamt (Länderinformationsblatt, Stand: 20.10.2017) Oubari in Südlibyen als auch Sabratha und Zawiyya als Aktionsraum terroristischer Elemente. Die Stadt Misrata, in der der Kläger nach eigenem Bekunden in Libyen ansässig war, gehörte mithin nicht zu den schwerpunktmäßig betroffenen Gebieten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass insbesondere der IS durch die Rückeroberung Sirtes im Dezember 2016 stark an Operationsraum eingebüßt hat. Laut österreichischem Bundesamt (a.a.O.) bezeichnete der UN Gesandte Ghassan Salamé die Sicherheitslage in Libyen im September 2017 als „fragil, sich aber nicht verschlimmernd“, weil es in vielen Regionen, vor allem im Westen, eine „ausgehandelte Sicherheit“ gebe: Politiker und Geschäftsleute würden sich mit lokalen bewaffneten Gruppen arrangieren. Im ganzen Land bestehe ein hohes Risiko von Anschlägen und Entführungen. Auch Amnesty International berichtet in seinem Jahresbericht 2017 zu Libyen – allerdings ohne nähere Erläuterungen – davon, dass ausländische Staatsbürger aufgrund ihrer Religion, Herkunft oder Nationalität entführt worden seien. Einige von ihnen seien nach der Zahlung eines Lösegeldes oder Verhandlungen vor Ort wieder frei gekommen. Konkret wird jedoch lediglich auf die Entführung zweier Italiener und eines Kanadiers – also Personen ohne arabische Volkszugehörigkeit -am 19. September 2016 Bezug genommen. Eine spezifische allein an die nominelle Zugehörigkeit zum Christentum anknüpfende Verfolgung im Ausmaß einer Gruppenverfolgung ist den Erkenntnisquellen jedenfalls in Bezug auf den Großraum um Misrata damit nicht zu entnehmen.
1.2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). In diesem Rahmen sind gemäß § 4 Abs. 3 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden.
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG bestehen nicht.
Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts auch kein ernsthafter Schaden in Form von Folter bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung. So hat er als Befürchtung bei einer Rückkehr nach Libyen lediglich angegeben, dass sein Chef ihn umbringen würde oder er von ihm als Sklave missbraucht werde. Jenseits der Glaubwürdigkeit dieser pauschalen Behauptungen, besteht eine solche Gefahr schon deshalb nicht, weil der Kläger weder gezwungen wäre, zu seiner früheren Arbeitsstelle zurückzukehren, noch davon auszugehen ist, dass sein Chef von einer Rückkehr des Klägers nach Libyen überhaupt Kenntnis erlangen würde. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts vom 30. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht Braunschweig können Palästinenser in Libyen einen Aufenthaltstitel erlangen. Sie werden weder im Berufsleben noch durch staatliche Behörden diskriminiert. Selbst wenn ein Aufenthaltstitel an die Voraussetzung einer Arbeitsstelle gebunden sein sollte, ist es dem Kläger als ortskundigem, gesunden jungen Mann mit Berufserfahrung in mehreren Ländern und einem nach wie vor intakten Netzwerk in Libyen (vgl. Bundesamtsakte, Bl. 120) selbst unter den derzeitig widrigen ökonomischen und sozialen Bedingungen in Libyen zur Überzeugung des Gerichts möglich, eine entsprechende anderweitige Anstellung zu finden. Dafür spricht seine hohe Eigeninitiative mit der er sich auch in Deutschland selbst eine Beschäftigung beschafft hat (vgl. Bundesamtakte, Bl. 115). Die Zwangslage, in die illegale Migranten in Libyen im Hinblick auf eine drohende Inhaftierung auf Betreiben ihrer Arbeitgeber gelangen, droht dem Kläger als Palästinenser zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht.
Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor.
Mangels einer entsprechenden Gefahrendichte kann dabei offen bleiben, ob derzeit in Libyen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Denn für die Zuerkennung subsidiären Schutzes reicht die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefährdung der Bevölkerung nicht aus. Erforderlich ist, dass sich die allgemeine Gefahr in der Person des Ausländers individuell verdichtet. Wann eine für den subsidiären Schutz hinreichende individuelle Betroffenheit vorliegt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht generell geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist insofern auf seine Grundsätze zur Gruppenverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – juris). Demnach ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen sich vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet unterschiedslos auf alle Zivilpersonen richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jede Zivilperson nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125%, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris).
Maßgeblich für die Betrachtung ist die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Klägers, weil davon auszugehen ist, dass er auch in diese zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris), vorliegend also Misrata. Die allgemeine Sicherheitslage in Misrata ist jedoch nicht von einem so außergewöhnlich hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass allein deshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG erfüllt wären. Der jüngste Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) dokumentiert für den Zeitraum 1. Dezember 2016 bis 17. Februar 2017 für ganz Libyen eine Gesamtzahl von 48 zivilen Opfern, davon 24 Verletzte und 24 Tote (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report April 2017). Auf ein Jahr hochgerechnet bedeutet dies eine Zahl von ca. 230 Opfern. Selbst bei einer Dunkelziffer von 200% würde dies im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung Libyens von ca. 6,5 Millionen (vgl. u.a. UK Home Office, Country Note Libya) lediglich eine Wahrscheinlichkeit im Promillebereich ergeben, in Libyen im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden. Dies ist weit von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entfernt. Selbst, wenn man die palästinensische Volks- und die christliche Religionszugehörigkeit des Klägers, die libyenweit hohe Kriminalitätsrate sowie die nicht flächendeckend gewährleistete medizinische Basisversorgung für Anschlagsopfer gefahrerhöhend berücksichtigen würde, kann nicht von einer solchen Risikoverdichtung ausgegangen werden, wie sie für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig wäre.
1.3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
§ 60 Abs. 5 AufenthG sieht ein Abschiebungsverbot bei einer Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Sinne der EMRK, insbesondere im Fall einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, vor. Eine solche ist im Fall des Klägers jedoch nicht zu befürchten. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem Kläger um einen gesunden, jungen, ortskundigen Mann, der in mehreren Ländern über Berufserfahrung sowie ein lokales Netzwerk in Libyen verfügt. Es wird ihm deshalb zur Überzeugung des Gerichts trotz der – den Erkenntnismittel einstimmig zu entnehmenden – prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage, die durch die 350.000 Binnenvertriebenen (vgl. Amnesty International, Libyen 2017) zusätzlich verschärft wird, möglich sein, sich ein wirtschaftliches Einkommen am Rande des Existenzminimums zu sichern. Ergänzend wird auf die dazu getroffenen Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bundesamtsbescheid Bezug genommen.
Anhaltspunkte für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
2. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht rechtswidrig. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG.
3. Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen. Es besteht mithin auch kein Anspruch auf Verkürzung der Befristung.
Somit konnte die Klage insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.


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