Verwaltungsrecht

Kein Schutzanspruch wegen nicht glaubhaft dargelegter Furcht vor Genitalverstümmelung

Aktenzeichen  Au 4 K 16.30020

Datum:
1.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 6, § 3b Abs. 1 Nr. 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klagen konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid vom 30. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerinnen haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es ist ihnen kein subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen noch liegen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen hinsichtlich der Klägerin zu 2 nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallen 23 den Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. dazu VGH BW, U.v. 27.8.2013 -A 12 S 2023/11 – juris; HessVGH, U.v.4.9.2014 – 8 A 2434/11 .A – juris).
Soweit sich die Klägerin zu 1 hinsichtlich ihrer Tochter, der Klägerin zu 2 auf eine Zwangsbeschneidung als Verfolgungshandlung beruft, kann eine solche drohende Genitalverstümmelung zwar als politische Verfolgung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG angesehen werden. Es handelt sich dabei um eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG, nämlich eine Handlung, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpft.
Nach den in das Gericht eingeführten Erkenntnismaterial über die Genitalverstümmelung in Sierra Leone wird diese in weiten Teilen noch praktiziert. Nach dem aktuellsten Bericht von Terre des Femmes vom 16. September 2015 sind davon nach wie vor 88% der Frauen betroffen. Die Beschneidung kann auch durchaus noch nach dem 10. Lebensjahr stattfinden.
Gemessen an den oben genannten Maßstäben konnte das Gericht auch nach den ausführlichen Anhörungen der Klägerin zu 1 nicht die Überzeugung gewinnen, dass ihrer Tochter, der Klägerin zu 2 im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nämlich weibliche Familienangehörige in Form der Genitalverstümmelung droht bzw. dass die Klägerin zu 2 bereits deswegen vorverfolgt ausgereist ist, weil ihr eine 25 solche Genitalverstümmelung gedroht hat. Das Gericht hält den Vortrag der Klägerin zu 1 diesbezüglich letztlich insgesamt für unglaubhaft.
Dies beginnt bereits mit der behaupteten Luftwegeinreise der Klägerinnen, für die keinerlei Belege vorgelegt wurden. Die Klägerin zu 1 hat darüber hinaus sich zwar ein „Certificate“ über ihre Krankenschwesterausbildung nach Deutschland schicken lassen, nicht jedoch ihre ID-Karte, die sie aber in Sierra Leone besessen hat (vgl. Bl. 53 Bundesamtsakte).
Entscheidend für die fehlende Glaubhaftigkeit des Vortrags sind aber die unterschiedlichen Angaben der Klägerin zu 1 bei der Anhörung beim Bundesamt und in den mündlichen Verhandlungen.
Dies betrifft zum einen ihre Darlegungen im Zusammenhang mit …, dem Sohn der Frau, sie sie gepflegt hat und der die Ausreise organisiert haben soll.
In der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2016 hat die Klägerin zu 1 angegeben, dass ihre Mutter und die Mutter des … aus dem gleichen Dorf bzw. jedenfalls dem gleichen Bezirk stammen würden und sie deshalb auch zusammen Temne gesprochen hätten. In der mündlichen Verhandlung am 23. November 2016 hat die Klägerin zu 1 bestätigt, dass es sich bei der Mutter von … um eine Farbige gehandelt habe. Bei einer Anhörung bei der Regierung von … am 7. Mai 2013 zur Identitätsklärung hatte die Klägerin zu 1 allerdings angegeben, dass es sich bei dem Schleuser, der ihnen bei der Ausreise aus Sierra Leone geholfen habe, um einen weißen Mann gehandelt habe. Auf den Vorhalt, dass der Sohn einer Farbigen kein Weißer sein könne, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 23. November 2016 zwar durch die Erklärung, er sei ein Mischling und nicht so schwarz wie sie und auch nicht so weiß wie die Deutschen, versucht, diesen Widerspruch zu relativieren. Diese Formulierungen können aber nur als nachträglicher Versuch gewertet werden, die Diskrepanz abzumildern. Die Klägerin hatte bei der Befragung bei der Regierung von … keinerlei Veranlassung, den Schleuser als Weißen zu beschreiben bzw. falsche Angaben zu machen.
Erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens ergeben sich jedoch insbesondere daraus, dass die Klägerin zu 1 beim Bundesamt angegeben hat, dass ihre Familie, nämlich sie und der Ehemann sowie die beiden Kinder, nachdem sie von der Großmutter mütterlicherseits bzw. der Tante väterlicherseits wegen der Beschneidung der Klägerin zu 2 unter Druck gesetzt worden sei, alle Unterschlupf bei der Schwester ihres Ehemannes gefunden hätten. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2016 hat sie dagegen angegeben, dass nur sie und ihre beiden Kinder bei der Schwägerin gewesen seien, weil dort zu wenig Platz gewesen sei und ihr Mann deshalb bei Freunden in … übernachtet habe. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass eine solch einschneidende Handlung – nämlich das Verlassen der familieneigenen Wohnung und das Verstecken bei einer Familienangehörigen verschieden geschildert werden kann bei einer Anhörung vor dem Bundesamt und bei einer Befragung in der mündlichen Verhandlung.
Auch ansonsten ist der Vortrag beim Bundesamt bzw. in der mündlichen Verhandlung nicht stimmig bzw. wird gesteigert. Während die Klägerin zu 1 beim Bundesamt (Bl. 55 Verwaltungsakte) ausgeführt hat, dass sie und ihr Mann sich gemeinsam gegen die Beschneidung entschieden hätten, hat sie in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2016 ausgeführt, dass ihr Mann gesagt habe, „das sei eine Sache der Frauen, er habe dort nichts zu entscheiden“. Damit soll offensichtlich der Eindruck vermittelt werden, dass sich die Klägerin zu 1 alleine der Großmutter mütterlicherseits und ihrer Tante gegenüber gesehen habe und durch ihren Mann keine Unterstützung gehabt hätte. Im Übrigen wurde das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus dadurch gesteigert, als behauptet wurde, dass beim Beschneidungsritus auf jeden Fall ein Mädchen bis zum Tod bluten müsse und sie nicht sicher sein könne, ob dies nicht ihre Tochter betreffe. Der Vortrag beim Bundesamt beschränkte sich darauf, dass es möglicherweise wegen der benutzten Instrumente zu Todesfällen kommen könne. In den Erkenntnismaterialien finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass tatsächlich bei den Beschneidungsriten zwangsweise „Blutopfer“ die Regel sind.
Somit ist zur Überzeugung der Einzelrichterin nicht glaubhaft gemacht, dass der Klägerin zu 2 eine Beschneidung gedroht hat.
Aber auch bei einer Rückkehr nach Sierra Leone kann trotz einer nach wie vor hohen Beschneidungsquote davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 2 mit Hilfe ihrer Eltern, nämlich der Klägerin zu 1 und deren Ehemann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung droht. Die Klägerin würde gemeinsam mit ihrer Mutter nach … zurückkehren. Dort gibt es die traditionellen Bindungen und Zwänge der heimischen Ethnien nicht (Auswärtiges Amt vom 14.3.2011 an VG Freiburg). Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerinnen tatsächlich wie vorgetragen, dem Volk der Temne angehören, die im Grundsatz die Beschneidung durchführen. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin zu 2 eben nicht tatsächlich in Gefahr stand, einer Beschneidung unterzogen zu werden und diese Gefahr auch bei einer Rückkehr nicht besteht. Die bereits oben dargestellten Widersprüche bezüglich der Vorverfolgung wirken sich daher auch auf die Beurteilung der Situation bei einer Rückkehr nach Sierra Leone aus. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die Klägerin zu 1 selbst beschnitten ist (Attest vom 8. Januar 2016). Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1 gemeinsam mit ihrem nach wie vor in Freetown lebenden Ehemann dafür sorgen kann, dass ihre Tochter nicht beschnitten wird zumal sie sich nach ihren eigenen Angaben 5 Monate bei ihrer Schwägerin versteckt gehalten hat, ohne dass jemand aus der Familie sie gefunden haben will. Die von der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2016 behaupteten spirituellen Angriffe („sie würden mich verrückt machen und das „Juju“ würde mich mit Krankheiten anstecken und ich würde sterben” S. 7 Sitzungsprotokoll) können insoweit keine objektive nachvollziehbare reale Gefahr begründen. Dem steht auch nicht das von der Klägerin zu 1 geschilderte Geschehen entgegen aufgrund dessen sie ihre Haare verloren haben will. Selbst wenn sich dies so zugetragen hätte, wie von ihr behauptet, liegt dies bereits rund 10 Jahre zurück.
2. Die Klägerin zu 2 hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Nr. 2 auch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Um eine solche han delt es sich bei der Beschneidung als eine von Art. 3 EMRK verbotene Behandlung. Da diese aber der Klägerin zu 2 aus den oben dargestellten Gründen nicht gedroht hat bzw. bei einer Rückkehr nicht drohen würde, fehlt es eben an den erforderlichen stichhaltigen Gründen das ein solcher ernsthafter Schaden droht.
3. Die Klägerin zu 1 hat ebenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies gilt zum einen hinsichtlich der bereits erlittenen Beschneidung.
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (VG Köln, U.v. 26.2.2014 – 23 K 5187/11.A – juris, Rn. 26).
Die Beschneidung der Klägerin liegt bereits lange Zeit zurück, sie hat stattgefunden noch zu Lebzeiten der Mutter der Klägerin zu 1, also vor dem Jahre 2005. Sie steht daher in keinerlei zeitlichem (Kausal-)Zusammenhang mit der Ausreise. Eine erneute Beschneidung droht der Klägerin nicht.
Aus diesem Grund scheidet auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Klägerin zu 1 aus.
4. Ferner liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots bezüglich der Klägerinnen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (U.v. 11.11.1997 – 9 C 13.96 – BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene „Abschiebungshindernisse“).
Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen in Betracht, sondern auch extreme Gefahren, die sich z.B. aus einer katastrophalen Versorgungslage ergeben können, können unter § 60 Abs. 5 AufenthG fallen (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – C 13.12 – juris; EGMR, U.v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi – NVwZ 2012, 681 ff.). Humanitäre Verhältnisse verletzten Art. 3 EMRK nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn nämlich die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend seien (EGMR a.a.O.).
Derartige Verhältnisse liegen jedoch für den Fall der Rückkehr der Klägerinnen nach Sierra Leone nicht vor. Das Gericht nimmt zum einen Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Klägerin zu 1 war vor der Ausreise gemeinsam mit ihrem Mann in der Lage, die Familie zu ernähren. Dies gilt umso mehr, als sie nach ihrem Vortrag eine abgeschlossene Krankenschwesterausbildung hat. Die Klägerin hat selbst in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2016 ausgeführt, dass sie es nicht nötig gehabt habe, aus wirtschaftlichen Gründen aus Sierra Leone wegzugehen. Aus diesem Grunde besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Gunsten der Klägerinnen.
5. Die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung nach Sierra Leone ist rechtmäßig (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG).
6. Der streitgegenständliche Bescheid begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als in Ziffer 6 das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde. Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung hinsichtlich der gesetzten Frist, die in der Mitte des in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geregelten Rahmens von fünf Jahren angesiedelt ist, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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