Verwaltungsrecht

Kein unmittelbarer Anspruch eines Senegalesen aus den Verfahrensrichtlinien 2013/32/EU

Aktenzeichen  M 4 S7 16.30731

Datum:
15.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Richtlinie 2013/32/EU Art. 52
VwGO VwGO § 80 Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ein 1987 geborener senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Oktober 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am … Oktober 2013 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Mit Bescheid vom 02. März 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. März 2016, erhob der Antragsteller Klage (M 4 K 16.30584) gegen diesen Bescheid und stellte gleichzeitig einen Eilantrag (M 4 S 16.30585), den das Gericht mit Beschluss vom 30. März 2016 ablehnte.
Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.
Am 09. April 2016 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO mit der Begründung, dass der Antragsteller unmittelbar aus den Verfahrensrichtlinien 2013/32/EU einen Anspruch habe, dass ihm der Aufenthalt bis zur Entscheidung über die Klage gestattet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt erfolglos. Weder rechtfertigen veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände eine Änderung der im Beschluss vom 30. März 2016 getroffenen Entscheidung (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO), noch sieht das Gericht einen Anlass, diese Entscheidung vom Amts wegen zu ändern (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO).
Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO darf nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2008 – 2 VR 1/08 – juris; VGH BW, B. v. 16.12. 2001 – 13 S 1824/01 – juris; OVG NRW, B. v. 7.2.2012 – 18 B 14/12 – juris). Das-selbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage, etwa aufgrund neuer Erkenntnisse.
Darüber hinaus müssen die geänderten Umstände geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen (vgl. VG Augsburg, B. v. 30.9.2013 – Au 5 S 13.30305 – juris, Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 202 ff. m. w. N.).
Der Antragsteller hat keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorgetragen. Er hat keinen Anspruch aus der Richtlinie 2013/32/EU, da der Asylantrag des Antragstellers vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurde, nämlich im Oktober 2013 (Art. 52 Richtlinie 2013/32/EU).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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