Verwaltungsrecht

Kein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens

Aktenzeichen  Au 5 S 17.33628

Datum:
28.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwVfG VwVfG § 51 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
AsylG AsylG § 4, § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 36 Abs. 4, § 71 Abs. 4

 

Leitsatz

Hat es der Antragsteller im Erstverfahren unterlassen, seine Zugehörigkeit zur Isadi-Religion glaubhaft zu machen, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre, geht dies zu seinen Lasten und führt nicht zu der Annahme einer Änderung der Sach- und Rechtslage. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung in den Iran.
Der am … 1981 in … (Iran) geborene Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der Al-e Haq.
Nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags mit Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 5. Juli 2012 (Gz.: …) stellte der Antragsteller am 2. Juli 2015 Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Gleichzeitig begehrte der Antragsteller das Wiederaufgreifen seines Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten in den Iran bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat.
Zur Begründung trug der Antragsteller am 2. Juli 2015 vor, dass er im Jahr 2009/ 2010 bei den Staatspräsidentenwahlen Herrn … gewählt habe. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und sei vom Informationsamt in der Provinz … erkannt worden. Er sei festgenommen und gefoltert worden. Dabei habe er seine rechte Hand bzw. den Arm verloren. Darüber hinaus sei er Mitglied einer religiösen Minderheit. Er gehöre dem „Isadi“-Glauben (Jaresan, Al-e Haq) an, die im Iran als Satans-Anbeter gelten und schikaniert und gequält würden. Täglich würden Angehörige seiner Religion festgenommen werden. Er habe sein Heimatland verlassen, um ein freier Mensch zu sein. Im Verfahren wurden zwei Operations-Berichte aus dem Jahr 2011 vorgelegt, nach denen der Antragsteller an seiner Gelenkersatzprothese an der Schulter operiert worden sei.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zum Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angehört.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juni 2017 wurde der Folgeantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 wurde der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Bescheides vom 5. Juli 2012 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt. In Nr. 3 wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Antragsteller die Abschiebung in den Iran angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Nr. 4 setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.
In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass der Antrag unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Ein Asylantrag sei unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 Asylgesetz (AsylG) ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylG sei nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt seien, folglich in der Person des Antragstellers Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Der Wiederaufgreifensgrund einer Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Hierfür sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein schlüssiger und objektiv geeigneter Sachvortrag erforderlich aber auch ausreichend, um das Vorliegen der Wiederaufgreifensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu bejahen. Der Antragsteller habe keinen neuen Sachvortrag geltend machen können. Bereits beim Erstverfahren habe der Antragsteller erklärt, aufgrund einer ihm unterstellten Demonstrationsteilnahme gefoltert worden zu sein. Der Antragsteller habe bereits im Erstverfahren Folter und ein bestehendes Verfolgungsinteresse auf Seiten des iranischen Regimes nicht glaubhaft machen können. Bezugnehmend auf die Gefährdung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Jaresan-Glauben könne ebenfalls keine andere Beurteilung erfolgen. Bereits wegen der Anhörung im Erstverfahren habe der Antragsteller diesbezüglich vorgetragen, aufgrund seiner Religion keine Chance vor Gericht gehabt zu haben. Dem Antragsteller sei es bereits während seines Erstverfahrens möglich gewesen, eine potenzielle Gefährdung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit geltend zu machen. Dies sei jedoch weder im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt, noch während der Anhörung vor Gericht erfolgt. Die nunmehrige erstmalige Geltendmachung seiner Religionszugehörigkeit und eine daraus folgende Bedrohungslage sei als verfristet anzusehen. Die vorgelegten Bestätigungen ließen keine andere rechtliche Beurteilung zu. Bei den Schreiben handelt es sich um allgemeine Standardschreiben. Eine individuelle Verfolgung gehe weder aus den Schreiben, noch aus den Aussagen des Antragstellers hervor. Der Folgeantrag des Antragstellers sei daher als unzulässig zu bewerten. Auch lägen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vor. Habe das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht bestünden, so sei im Rahmen einer erneuten Befassung mit § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Folgeantragsverfahren zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorlägen. Insoweit bestehe ein Anspruch auf erneute Prüfung und Entscheidung. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien jedoch nicht erfüllt. Aus dem Vorbringen des Antragstellers seien keine Gründe für ein Wiederaufgreifen der Prüfung zu Abschiebeverboten ersichtlich. Insbesondere habe der Antragsteller keine krankheitsbedingten Abschiebeverbote geltend machen können, da er laut den vorgelegten Attesten bereits erfolgreich in Deutschland an der Schulter operiert worden sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Befristung sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, sei weder ausreichend vorgetragen, noch läge sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Der Antragsteller verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen gewesen seien.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Juni 2017 wird ergänzend verwiesen.
Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juni 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, zu Gunsten des Antragstellers ein weiteres Asylverfahren (Folgeverfahren) durchzuführen bzw. das Asylverfahren wiederaufzunehmen sowie hilfsweise festzustellen, dass beim Antragsteller Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (Au 5 K 17.33627). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017 hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2017 anzuordnen.
Zur Begründung ist vorgetragen, dass der mit der Klage angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen subjektiven Rechten verletze. Auf die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe im Asylfolgeverfahren wurde verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren Au 5 K 17.33627 ist zwar hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheides vom 6. Juni 2017 zulässig, aber unbegründet.
1. Gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i.S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 116 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
1.1 An der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag, so ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Der vorliegende Eilantrag könnte deshalb nur dann Erfolg haben, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hätte, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, dass zur Anerkennung als Asylberechtigter bzw. zur Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft oder eines Abschiebungsverbotes nach § 4 Asyl, § 60 AufenthG führen wird, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Dabei hat das Gericht den eingeschränkten Prüfungsmaßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 4 AsylG zugrunde zu legen, wonach die Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgesetzt werden darf.
Derartige ernstliche Zweifel bestehen hier nicht. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die erneute Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt, da der Antragsteller die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens i.S.v. § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 4 AsylG, § 60 AufenthG nicht glaubhaft machen konnte.
Insoweit wird vollumfänglich auf die im Bescheid der Antragsgegnerin zutreffend getätigten Ausführungen verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
1.2 Der Antragsteller hat im Folgeverfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel angegeben bzw. vorgelegt, die er bereits im Erstverfahren vorgetragen hat bzw. im Erstverfahren hätte vortragen können. So wäre es für den Antragsteller im Erstverfahren unschwer möglich gewesen, seine Religionszugehörigkeit im Verfahren geltend zu machen. Soweit er dies unterlassen hat, geht dies zu Lasten des Antragstellers. Im Übrigen hat der Antragsteller im Folgeverfahren auf eine Demonstrationsteilnahme im Jahr 2009/2010 hingewiesen bzw. auf seine Wahlentscheidung anlässlich der Staatspräsidentenwahlen in den Jahren 2009/ 2010. Diese Umstände, auf die der Antragsteller im Folgeverfahren verweist, lagen bereits anlässlich der Entscheidung des Bundesamtes im Erstverfahren vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung vom 12. November 2011. Im Rahmen dieser Entscheidung wurde zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass er tatsächlich an derartigen Demonstrationen teilgenommen hat.
Bezüglich seiner Religionszugehörigkeit zur Isadi-Religion hat der Antragsteller im Verfahren lediglich allgemeine Stellungnahmen zur Situation von Glaubenszugehörigen dieser Religionsgemeinschaft verwiesen. Eine individuelle Verfolgungssituation hat der Antragsteller gerade nicht aufgezeigt. Dass im Hinblick auf die Religionsgemeinschaft des Antragstellers die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung im Iran vorliegen könnten, ist für das Gericht nicht im Ansatz erkennbar. Darüber hinaus wäre es für den Antragsteller unschwer möglich gewesen, die Zugehörigkeit zu seiner Religionsgemeinschaft bereits im Erstverfahren geltend zu machen.
1.3 Auch die vom Antragsteller im Verfahren vorgelegten ärztlichen Berichte vermögen kein anderes rechtliches Ergebnis hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten begründen. Die Arztberichte stammen aus dem Jahr 2011 (13.7. bzw. 18.7.) und belegen übereinstimmend den erfolgreichen Abschluss einer Operation nach einer veralteten verhakten ventralen Schulterluxation rechtsseitig. Überdies hätten evtl. gesundheitliche Einschränkungen aufgrund dieser Operation im Jahr 2011 auch bereits im Erstverfahren geltend gemacht werden können, zumal die abschließende gerichtliche Entscheidung im Ausgangsverfahren des Antragstellers erst vom 12. November 2011 datiert. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ist daher für das Gericht nicht erkennbar.
1.4 Schließlich ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 36 Monate (§ 11 Abs. 1 AufenthG) nicht zu beanstanden.
2. Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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