Verwaltungsrecht

Kein Wiederaufgreifen für erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren

Aktenzeichen  M 1 S 17.42625

Datum:
26.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25696
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 36, § 71a

 

Leitsatz

Stellt ein Asylsuchender nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens in einem Drittstaat in der Bundesrepublik Deutschland erneut einen Asylantrag, ist dieser Zweitantrag nur zulässig, wenn Gründe für ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Asylverfahrens, insbesondere eine Änderung der Sach- und Rechtslage, vorliegen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist nach seinen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger. Er stellte am …8.2016 in Deutschland Asylantrag.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
In der Begründung des Bescheides führt das Bundesamt aus, der Antragsteller habe bereits in Griechenland ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen. Sein deshalb als Zweitantrag nach § 71a AsylG zu wertender Asylantrag in Deutschland führe nicht zu einem weiteren Asylverfahren, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorlägen; insbesondere liege keine Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers gegenüber dem Verfahren in Griechenland vor. Der Asylantrag sei deshalb gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen.
Am … 6.2017 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht München (M 1 K 17.42559) und beantragte außerdem gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Eine Begründung von Klage und Antrag erfolgte nicht.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Das Gericht verweist auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG.
Nach der Auskunft der griechischen Behörden vom 27.4.2017 an das Bundesamt (Bl. 68 der Bundesamtsakte) hat der Antragsteller am 2.4.2013 in Griechenland einen Asylantrag gestellt, welcher am 2.5.2013 abgelehnt wurde. Dagegen legte der Antragsteller am ein 24.5.2013 Rechtsmittel ein, welches am 3.2.2014 zurückgewiesen wurde. Sein Folgeantrag vom 4.7.2014 wurde am 13.2.2015 als unzulässig abgelehnt. Dem Antragsteller wurde weder eine Aufenthaltsgestattung noch ein Reisedokument erteilt.
Damit liegt ein in Griechenland erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren des Antragstellers vor.
Gründe für ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, insbesondere eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers, liegen nicht vor. Der Antragsteller hat vor dem Bundesamt Asylgründe genannt, die zeitlich vor der Ausreise aus Pakistan gelegen sind und an denen sich seit seinem Verfahren in Griechenland nichts geändert hat.
Der Zweitantrag war deshalb nach § 71a Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen.
Ebenso ausführlich wie zutreffend hat das Bundesamt auch gemäß § 31 Abs. 3 AsylG Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG verneint.
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 71a Abs. 4, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG, die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes in § 11 Abs. 1 AufenthG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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