Verwaltungsrecht

Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung

Aktenzeichen  B 4 S 17.30876

Datum:
4.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 2, Abs. 7
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2, Abs. 3, § 3c Nr. 3, § 3d Abs. 2, § 3e Abs. 1, § 30 Abs. 3 Nr. 1, § 76 Abs. 4 S. 1 § 77 Abs. 2
GG GG Art. 16 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Eine Abschiebungsandrohung ist nicht bereits deshalb von vornherein rechtswidrig, weil Anhörer und Entscheider nicht personenidentisch waren, da das Asylgesetz eine solche Regelung nicht enthält. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allein die Schwierigkeiten mit anderen Geheimbündlern seines Dorfes in Nigeria und dass diese versucht hätten, den Antragsteller zu töten, stellt keine Verfolgung aus religiösen Gründen dar. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nachstellungen durch Geldgläubiger im Heimatdorf begründen keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung bei fehlendem Ersuchen um staatlichen Schutz. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die ihm gegenüber erlassene Abschiebungsandrohung nach Nigeria.
Der ledige Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger und gehört zum Volk der Ibo. Vor seiner Ausreise lebte er im Gebiet von … ( …). Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland Ende Dezember 2012, flog direkt in die Türkei und gelangte von dort aus am 31.12.2012 nach Griechenland, wo er bis 19.08.2015 blieb. Von Griechenland aus reiste er über die „Balkanroute“ auf dem Landweg in Richtung Deutschland. Das Bundesgebiet betrat er ohne Visum und Ausweispapiere am 27.08.2015 und erhielt am 21.09.2015 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender. Am 07.03.2016 stellte ihm die Nigerianische Botschaft in Berlin einen bis 06.03.2021 gültigen Pass aus. Am 05.07.2016 stellte er in München einen Asylantrag.
Bei seiner durch Herrn H. in Englisch durchgeführten Anhörung am 26.08.2016 in D. erklärte der Antragsteller, er habe in seinem Dorf einem Geheimbund angehört. Zum Nachweis dafür legte er mehrere Fotografien vor. Er sei als Nachfolger des Führers ausersehen gewesen. Dann hätte er im Wald leben müssen, keine Frau heiraten und nichts mehr essen dürfen, was eine Frau zubereitet habe. Als der bisherige Anführer krank geworden sei, habe ihm eine Stimme bedeutet, dieses Amt nicht anzutreten, sondern sich in einer Kirche einem Pfarrer anzuvertrauen. Als die anderen Geheimbündler ihn auf dem Weg zur Kirche gesehen hätten, hätten sie versucht, ihn zu töten, um ihn den Göttern des Landes zu opfern. Deshalb habe er sich Geld leihen und sein Dorf verlassen müssen und sei in eine andere Stadt zu einem Freund gezogen. Als er seine Geschichte dem Pastor erzählte, habe ihn eine innere Stimme gedrängt, wieder in sein Dorf zurückzukehren. Da die Dorfbewohner und seine Kreditgeber versucht hätten, ihn zu töten, hätten ihm Bekannte ermöglicht, Nigeria zu verlassen.
Zum Abschluss der Anhörung erklärte der Antragsteller, er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern.
Mit Bescheid vom 07.03.2017, der von Frau L. in B. gefertigt wurde, lehnte die Behörde die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1-3) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte das Bundesamt den Antragsteller auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Nigeria an (Ziffer 5). Schließlich befristete die Antragsgegnerin das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Mitteilung über die Niederlegung in der Postfiliale … wurde am 08.03.2017 in den Hausbriefkasten der Unterkunft eingelegt.
Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, der Antrag auf Asyl, Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz sei unbegründet, weil weder eine tatsächliche Bedrohung oder Verfolgung noch ein drohender dauerhafter Schaden auch nur ansatzweise erkennbar seien. Weiter seien die Aussagen des Antragstellers vollkommen oberflächlich und allgemein gehalten. Insbesondere habe der Antragsteller nichts dazu gesagt, wie der von ihm behauptete Tötungsversuch von statten gegangen sein soll. Da das Vorbringen des Antragstellers damit unsubstantiiert, nicht schlüssig und auch nicht glaubhaft sei, dränge sich die Ablehnung gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet zwingend auf.
Auf die umfassende und ausführliche Begründung des Bescheides wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Mit Telefax vom 15.03.2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.03.2017 aufzuheben, die Antragsgegnerin zu ihm den Flüchtlingsstatus und hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 und 7 Satz 2 sowie § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Dieses Verfahren wird unter dem Az. B 4 K 17.30877 geführt.
Zugleich hat der Antragsteller am 15.03.2017 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Ziffer 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 07.03.2017 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Zur Begründung führt er aus, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Die Entscheiderin, die den Antragsteller nicht selbst angehört habe, habe ihr Offensichtlichkeitsurteil nur auf das Protokoll über die Anhörung stützen können. In dieser Niederschrift fehlten jedoch Angaben darüber, wie auf die von der Entscheiderin geltend gemachte detailarme und oberflächliche Schilderung des Antragstellers reagiert worden sei, insbesondere ob Nachfragen gestellt worden seien. Deshalb sei es rechtswidrig, wenn die Entscheiderin, seine Aussagen als detailarm oder oberflächlich qualifiziert habe. Darüber hinaus sei der Vortrag des Antragstellers durchaus plausibel und schlüssig, weil es in Nigeria Geheimgesellschaften gäbe, die gesellschaftliche Macht hätten und Ritualmorde verübten.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24.03.2017 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie beruft sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides vom 07.03.2017) ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, weil gemäß § 75 Abs. 1 AsylG die Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG in den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags keine aufschiebende Wirkung hat.
b) Gemäß Art. 16 a Abs. 4 GG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf in den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags die Vollziehung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nur ausgesetzt bzw. die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bzw. des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
aa) Der Bescheid vom 07.03.2017 und damit auch die in Ziffer 5 verfügte Abschiebungsandrohung sind nicht bereits deshalb von vornherein rechtswidrig, weil Anhörer und Entscheider nicht personenidentisch waren. Während für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorgeschrieben ist, dass ein Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden darf, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben (§ 112 VwGO), enthält das Asylgesetz keine Regelung, dass Anhörer und Entscheider personenidentisch sein müssen (VG Greifswald, B. v. 06.12.2016 – 4 B 1987/16 As HGW – juris Rn.10).
bb) Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach § 59 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer weder als Asylberechtigter anerkannt noch ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG beträgt in den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
Die vom Bundesamt gemäß Ziffer 5 des Bescheides vom 07.03.2017 erlassene Abschiebungsandrohung entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben. An der Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 bis 4 des Bescheides vom 07.03.2017, mit denen der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festgestellt wurden, bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel.
aaa) Die Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil er auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
bbb) Auch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat die Antragsgegnerin zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Der Antrag ist unbegründet, weil ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist aus dem Vortrag des Antragstellers, als wahr unterstellt, nicht erkennbar ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Dazu gehört unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehern (§ 3 a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann dabei auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Generell ist Schutz vor Verfolgung gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3 d Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nicht zuerkannt wird die Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesem Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt ( § 3 e Abs. 1 AsylG).
Gemessen an diesen Grundsätzen scheitert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits daran, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er sich aus Furcht vor Verfolgung aus den im Gesetz abschließend genannten Gründen außerhalb Nigerias befindet. Er hat geltend gemacht, er habe Schwierigkeiten mit den anderen Geheimbündlern seines Dorfes bekommen, als er sich vor der Bestellung zum neuen Anführer einem christlichen Pfarrer anvertrauen wollte. Allein mit diesem Vorbringen hat er jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von seiner bisherigen Religion abkehren und dem Christentum zuwenden wollte und deshalb aus religiösen Gründen verfolgt worden wäre. auch die Nachstellungen durch seine Geldgläubiger begründen keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung. Weiter steht der Zuerkennung entgegen, dass die Verfolgungshandlung zwar auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, sie aber nur dann zur Verfolgung wird, wenn der Staat erwiesenermaßen keinen Schutz davor bietet. Dass er um staatlichen Schutz nachgesucht habe, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Entscheidend gegen eine Flüchtlingseigenschaft spricht schließlich, dass der Antragsteller in einem anderen Landesteil Nigerias, u.U. schon in nicht allzu weit entfernt von seinem Heimatdorf, Schutz vor Verfolgung durch die Mitbewohner seines Dorfes, die ihm wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des lokalen Geheimbundes nachstellten, gehabt hätte, dorthin legal reisen konnte und ihm zumutbar ist, sich dort niederzulassen.
Ist damit sein Antrag auf Flüchtlingsschutz unbegründet, rechtfertigt sein unsubstantiiertes Vorbringen, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, darüber hinaus gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG die qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet.
Diese Entscheidung ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Entscheiderin, die sich keinen persönlichen Eindruck vom Antragsteller verschaffen konnte, ihre Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht allein auf das ihr allein zur Verfügung stehenden Protokolls über die Anhörung hätte stützen dürfen. Denn sie hat ihre Offensichtlichkeitsentscheidung nicht auf subjektive Eindrücke gestützt (Körpersprache, Stimmlage, Blickkontakt, Bewertung der Glaubwürdigkeit), sondern auf den in der Anhörung protokolierten Inhalt der Einlassungen und Schilderungen des Antragstellers, die objektiv nachvollziehbar und inhaltlich einer Wertung zugänglich sind (VG Ansbach, B. v. 08.06.2016 – AN 3 S. 16.30626 – juris Rn. 26) und deshalb rechtsfehlerfrei auch von einer anderen Person als dem Anhörer als unglaubhaft gewürdigt werden können (vgl. VG Regensburg, B. v. 15.10.2014 – RN 5 S. 14.30683 – juris Rn. 36). Dazu ist es nicht erforderlich, dass im Protokoll angegeben ist, ob und in welche Weise auf die später vom Entscheider als detailarm und oberflächlich angesehene Darstellung des Sachverhaltes durch den Antragsteller durch Nachfragen oder durch die Aufforderung der Ergänzung von Details reagiert wurde (so aber VG Greifswald, B v. 06.12.2016 – 4 B 1987/ 16 As HGW – juris Rn.11.). Denn zum einen kommt es nicht darauf an, ob der Anhörer den Vortrag als detailliert eingeschätzt hat, sondern wie ihn der Entscheider aufgrund der laut Niederschrift gestellten Fragen und darauf gegebenen Antworten laut Niederschrift gewertet hat. Zum anderen trifft den Antragsteller die Verantwortung, wenn er trotz entsprechender Aufforderung die Möglichkeit zu einer ausreichend detaillierten Schilderung nicht nutzt, obwohl er, wie er selbst zu Protokoll gegeben hat, erklärt hat, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, seine Gründe zu schildern. Demgegenüber ist es der Behörde nicht anzulasten, dass der Anhörer mglw. den Vortrag des Antragstellers nicht für detailarm hielt und deshalb, anders als vielleicht der Entscheider getan hätte, keine weiteren, im Protokoll als solche dokumentierten Nachfragen, stellte (a. A. VG Greifwald, a.a.O. Rn. 12).
Zu Recht hat die Antragsgegnerin deshalb, gestützt auf die in der Niederschrift festgehalten Äußerungen des Antragstellers einige Monate zuvor, sich insbesondere darauf gestützt, dass der Antragsteller lediglich ganz allgemein angegeben hat, die anderen Geheimbündler und seine Gläubiger hätten versucht, ihn zu töten und diese einschneidende Geschehen, das ihn immerhin zur Flucht aus seinem Heimatland veranlasst haben soll, nicht von sich aus detaillierter geschildert hat.
ccc) Auch eine Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG scheidet aus.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt u.a. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).
Der Gewährung von subjektivem Schutz steht entgegen, dass der Antragsteller nicht glaubhaft dargelegt hat, dass ihm in Nigeria ein ernsthafter Schaden droht. Vor allem steht ihm jedoch interner Schutz zur Verfügung, wenn er sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederlässt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V:m. § 3 e AsylG). sein auch in dieser Hinsicht unsubstantiiertes Vorbringen rechtfertigt darüber hinausgehend die Ablehnung des unbegründeten Antrags als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
ddd) Schließlich vermag sich der Antragsteller weder mit Erfolg auf § 60 Abs. 7 Satz 1 noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu berufen.
Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller eine Existenzgrundlage bei seiner Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufweisen. Als junger arbeitsfähiger Mann ist der Antragsteller zudem in der Lage, wie jeder andere dort Lebende in der vergleichbaren Situation, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland durch eigene Tätigkeit sicherzustellen und sich wieder eine Existenz aufzubauen.
Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann der Antragsteller nicht beanspruchen, weil er nicht dargelegt hat, dass ihm bei seiner Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht, wenn er nicht in sein Heimatdorf zurückkehrt.
2. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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