Verwaltungsrecht

Keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Iran – Formaler Wechsel zum christlichen Glauben

Aktenzeichen  14 B 19.32048

Datum:
29.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2021, 227
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Nach der derzeitigen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran ist nicht davon auszugehen, dass einem Übergetretenen schon wegen eines bloß formalen Wechsels zum christlichen Glauben im Ausland oder in Deutschland oder wegen einer bisherigen religiösen Betätigung im Ausland oder in Deutschland als solcher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte, und zwar auch nicht im Hinblick auf das Recht der Scharia (Fortführung von BayVGH, U.v. 25.2.2019 – 14 B 17.31462 – juris). (Rn. 22 – 23)

Verfahrensgang

Au 5 K 18.30430 2018-08-20 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die mit der Berufungsbegründung erhobene Klage auf Verpflichtung zur Asylanerkennung durch den Schriftsatz vom 12. September 2019 zurückgenommen worden ist.
II. Die Berufung wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit an dem mit der Berufungsbegründung erstmals gestellten Antrag, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen – was erstinstanzlich noch nicht streitgegenständlich war – mit klägerischem Schriftsatz vom 12. September 2019 nicht mehr festgehalten und die zweitinstanzlich derart erweiterte Klage damit insoweit zurückgenommen worden ist. Auf ein Einverständnis der Beklagten oder des Vertreters des öffentlichen Interesses (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) kommt es insoweit nicht an, weil die Rücknahme erfolgte, bevor die auf Asylanerkennung gerichtete Klageerweiterung Gegenstand einer mündlichen Verhandlung war, wobei zu sehen ist, dass über diese erst zweitinstanzlich vorgenommene Klageerweiterung erstinstanzlich nicht verhandelt worden war. Unabhängig davon hat die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe generell in eine Klagerücknahme auch nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung eingewilligt und es hat seitens des Vertreters des öffentlichen Interesses niemand an der Verhandlung des Senats teilgenommen.
2. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) hat der Kläger weder (3.) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch (4.) einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Auch die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann er nicht verlangen (5.).
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG).
3.1. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, die in § 3 Abs. 4 AsylG genannten Ausnahmen liegen vor.
3.1.1. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des Vorliegens eines der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe insbesondere außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 19, 32). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG unter anderem die folgenden Handlungen gelten: 1. Die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung. Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden, auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
3.1.2. Bei der Frage religiös begründeter Verfolgungsgefahren kommt es nicht nur auf zu befürchtende Eingriffe in die Freiheit, den Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren an, sondern auch auf zu befürchtende Eingriffe in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben, an (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 24 m.w.N.). Ein hinreichend schwerer Eingriff setzt dabei nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.; BVerfG, B.v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – NVwZ 2020, 950 Rn. 27).
Allerdings ist dabei die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an der Kirchenzugehörigkeit anknüpft (BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – NVwZ 2015, 1678 Rn. 11). Ist dies jedoch – wie nach der derzeitigen Verfolgungslage im Iran (siehe 3.2.) – nicht der Fall, ist aufbauend auf der Kirchenmitgliedschaft bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis für den Asylbewerber zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist; maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, B.v. 25.8.2015 a.a.O.; BVerfG, B.v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – NVwZ 2020, 950 Rn. 27), ohne dass damit eine inhatliche „Glaubensprüfung‟ verbunden ist (BVerfG, B.v. 3.4.2020 a.a.O. Rn. 31). Die Prüfung obliegt insoweit dem Bundesamt und den Verwaltungsgerichten (BVerwG, B.v. 25.8.2015 a.a.O.; BVerfG, B.v. 3.4.2020 a.a.O. Rn. 27). Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Asylbewerber die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, dürfen sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken, sondern haben insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.; BVerfG, B.v. 3.4.2020 a.a.O. Rn. 27). Die religiöse Identität lässt sich dabei als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. BVerfG, B.v. 3.4.2020 a.a.O. Rn. 33). Bundesamt und Gerichte sind dabei nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zu Grunde (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). Insbesondere unterliegt es der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen, und überspannt es nicht die Beweisanforderungen, von einem Erwachsenen im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 a.a.O. Rn. 14 m.w.N. BVerfG, B.v. 3.4.2020 a.a.O. Rn. 34 ff.). Allerdings bedarf es im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, wie etwa der religiösen Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, der Frage einer Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, des äußeren Anstoßes für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, der inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, der Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfelds, des Wissens über die neue Religion und die Konversionskirche, der Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie der Art und des Umfangs der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel der Teilnahme an Gottesdiensten (vgl. BVerfG, B.v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – NVwZ 2020, 950 Rn. 35 m.w.N.). Dabei kann die Vertrautheit des Schutzsuchenden mit den Lehraussagen einer Religionsgemeinschaft zwar ein Indiz für die identitätsprägende Bedeutung eines Übertritts zu dieser Religion darstellen; eine notwendige Voraussetzung ist sie aber nicht – vielmehr kann bei Vorliegen aussagekräftiger und gewichtiger Umstände des Einzelfalls eine identitätsprägende Hinwendung zum Glauben auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen (vgl. BVerfG, B.v. 3.4.2020 a.a.O. Rn. 38).
3.2. Nach den vom Senat in das Verfahren einbezogenen aktuellen Erkenntnismitteln über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht davon auszugehen, dass einem Übergetretenen schon wegen eines bloß formalen Wechsels zum christlichen Glauben im Ausland oder in Deutschland oder wegen einer bisherigen religiösen Betätigung im Ausland oder in Deutschland als solcher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte, und zwar auch nicht im Hinblick auf das Recht der Scharia (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 26.2.2020, Stand: Februar 2020, im Folgenden: Lagebericht 2020, S. 12 ff. ab II.1.4.; ebenso das in der Berufungserwiderung der Beklagten vom 10.7.2019 diesbezüglich in Bezug genommene Urteil des BayVGH vom 25.2.2019 – 14 B 17.31462 – juris Rn. 25 m.w.N.). Vielmehr knüpfen Gefahren im Iran im Hinblick auf Konversionen an die aktive Ausübung der neuen Religion im Iran an (vgl. Lagebericht 2020 a.a.O.; BayVGH, U.v. 25.2.2019 a.a.O. Rn. 25 mit Hinweis auf die ebenfalls in der Berufungserwiderung der Beklagten aufgeführten Senatsbeschlüsse vom 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris und vom 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris), insbesondere in Form von Missionstätigkeiten im Iran (vgl. Lagebericht 2020 S. 12 unter II.1.4.) oder in Form des Besuchs von Hauskirchen im Iran (Lagebericht 2020 S. 13 f. unter II.1.4.3. und II.1.4.4.). Dabei hängt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht davon ab, ob damit zu rechnen ist, dass die Person ihren neuen, für sie religiös identitätsprägenden Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – auch tatsächlich aktiv im Iran trotz der dort damit verbundenen Gefahren ausüben werde. Vielmehr ist hinreichend, aber auch erforderlich, dass zu erwarten ist, dass die Person im Iran nur erzwungenermaßen unter dem Druck drohender Verfolgung auf eine solche aktive Ausübung ihres neuen für sie religiös identitätsprägenden Glaubens verzichten werde (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2019 – 14 B 17.31462 – juris Rn. 24 mit Hinweis auf BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – NVwZ 2015, 1678 Rn. 11 m.w.N.).
Die Klagepartei hat im Berufungsverfahren gegen die von der Beklagten in der Berufungserwiderung im Hinblick auf die Quellenlage vertretene Gefahrenbewertung, die der besagten ständigen Senatsrechtsprechung entspricht, keinerlei Einwände geltend gemacht. Auch hat sie in ihrer Berufungsbegründung vom 18. Juni 2019 wie auch im übrigen Berufungsverfahren ihre eigenen früheren – im Berufungszulassungsverfahren getätigten – Ausführungen zur Frage eines Klärungsbedarfs hinsichtlich der Gefährdung von in den Iran zurückkehrenden Konvertiten nicht wieder aufgegriffen oder auch nur darauf Bezug genommen. Im Berufungszulassungsantrag vom 26. September 2018 hatte die Klagepartei noch grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Gefahrenlage für in den Iran zurückkehrende konvertierte Personen einschließlich „einfacher“ Mitglieder gesehen im Hinblick auf die Schnellrecherche der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Juni 2018 (Iran: Gefährdung von Konvertiten; nachfolgend: SFH-Schnellrecherche 2018) und das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. April 2017 – Au 5 K 16.32257 – (juris). Allerdings lag im Zeitpunkt der Berufungsbegründung 18. Juni 2019 bereits das von der Beklagten unter anderem in Bezug genommene Senatsurteil vom 25. Februar 2019 – 14 B 17.31462 – (juris) vor, ebenso wie der dort unter anderem berücksichtigte Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 12. Januar 2019 (Stand: November 2018; im Folgenden: Lagebericht 2019); beide sind jüngeren Datums als die klägerseits im Berufungszulassungsverfahren in Bezug genommenen Fundstellen, was erst recht für den oben genannten, vom Senat einbezogenen Lagebericht 2020 gilt. Angesichts dessen sieht der Senat insoweit keinen weitergehenden Ermittlungsbedarf, zumal im aktuellen Lagebericht 2020 (dort S. 23 unter IV.1.4.) unter anderem ausgeführt wird, in der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden, wobei auch im Hinblick auf einzelne Ausnahmefälle bisher kein Fall bekannt sei, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Letzteres relativiert die in der SFH-Schnellrecherche 2018 (dort S. 17 letzter Absatz) vertretene These, iranische Konvertierte würden von iranischen Behörden verhört, wobei gerade die SFH-Schnellrecherche 2018 (a.a.O.) selbst darauf abstellt, ob den iranischen Behörden die Konversion bekannt ist. Das im Berufungszulassungsverfahren klägerseits in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. April 2017 – Au 5 K 16.32257 – (juris) ist schon deshalb so nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil es dort um einen bereits im Iran (vor der Flucht) Konvertierten ging (VG Augsburg, U.v. 10.4.2017 – Au 5 K 16.32257 – juris Rn. 37 und 39). Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung zur Lagebeurteilung hinsichtlich in Deutschland oder im Ausland bloß formell zum christlichen Glauben gewechselter iranischer Staatsangehöriger abzuweichen.
3.3. Vor diesem Hintergrund ist beim Kläger die Gefahr, im Iran wegen einer schwerwiegenden Verletzung seiner Religionsfreiheit verfolgt zu werden, nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Senat geht nicht davon aus, dass der Kläger im Iran die von ihm behaupteten Kontakte zum Christentum gehabt hat (3.3.1.) und dass der Kläger im Bundesgebiet derart zum Christentum konvertiert ist, dass das Christentum seine religiöse Identität prägt (3.3.2.).
3.3.1. Der Senat geht nicht davon aus, dass der Kläger im Iran die von ihm behaupteten Kontakte zum Christentum gehabt und den Iran aus Furcht, wegen seiner Kontakte zum Christentum verfolgt zu werden, verlassen hat. Die Schilderungen des Klägers in seiner informatorischen Anhörung durch den Senat weichen in elementaren Aspekten von seinen früheren Schilderungen ab, weswegen der Senat die klägerischen Ausführungen zum Hauskirchenbesuch und zum Innehaben einer Bibel bereits im Iran nicht glaubt.
3.3.1.1. Bei der vorbereitenden Bundesamtsbefragung teilte der Kläger unter anderem mit, er habe sein Heimatland, wo er in Teheran wohnhaft gewesen sei, vor ca. 4 bis 5 Monaten verlassen (Befragungsniederschrift Nr. 5).
Bei der Anhörung gemäß § 25 AsylG trug der Kläger unter anderem vor, er sei im Iran dreimal in eine Hauskirche gegangen (Anhörungsniederschrift S. 5 dritter Absatz und S. 4 letzter Absatz Zeilen 7 bis 11), das letzte Mal ca. vor sechs bis sieben Monaten (Anhörungsniederschrift S. 5 siebter Absatz); jede Woche sei eine Sitzung gewesen (Anhörungsniederschrift S. 5 achter Absatz). Er habe eine Bibel und viele Texte mitgenommen; das sei auch in der ersten Woche gewesen, dass er die Bibel und die Texte mit nach Hause genommen habe (Anhörungsniederschrift S. 4 letzter Absatz Zeilen 11 bis 12). Er habe die Bibel über drei Wochen lesen können (Anhörungsniederschrift S. 6 achter Absatz). Mit dem christlichen Glauben habe er sich über einen Zeitraum von acht Monaten beschäftigt (Anhörungsniederschrift S. 6 sechster Absatz).
Bei seiner verwaltungsgerichtlichen informatorischen Anhörung am 16. August 2018 teilte der Kläger unter anderem mit, er habe dreimal jeweils freitags (VG-Protokoll S. 4 vierter Absatz), und zwar drei Wochen hintereinander die Hauskirche jeweils wöchentlich besucht (VG-Protokoll S. 5 erster Absatz); zwischen seinem letzten Hauskirchenbesuch und seiner Ausreise hätten drei Tage gelegen (VG-Protokoll S. 5 fünfter Absatz). Dabei seien ihm keine Unterlagen der Hauskirche mitgegeben worden (VG-Protokoll S. 5 vierter Absatz).
Bei der informatorischen Anhörung durch den Senat teilte der Kläger unter anderem mit, er habe innerhalb von drei Monaten vier Mal eine Hauskirche besucht (VGH-Protokoll S. 4 siebter und achter Absatz), und zwar zum ersten Mal ein Jahr vor der Ausreise aus dem Iran (VGH-Protokoll S. 4 fünfter und sechster Absatz), wobei er den Iran ein bis zwei Wochen nach seinem vierten Besuch in der Hauskirche, ca. Anfang 2017 verlassen habe (VGH-Protokoll S. 4 neunter und zehnter Absatz). Eine Bibel in der Hand gehabt habe er zum ersten Mal ein Jahr bevor er den Iran verlassen habe, und zwar in einer Hauskirche (VGH-Protokoll S. 4 dritter und vierter Absatz).
3.3.1.2. Auffällig widersprüchlich und unglaubhaft ist dabei bereits der Vortrag zur Anzahl der angeblichen Hauskirchenbesuche. Während der Kläger beim Bundesamt und beim Verwaltungsgericht von lediglich drei Hauskirchenbesuchen sprach, hat er dem Senat gegenüber von vier Hauskirchenbesuchen berichtet. Dieser Unterschied betrifft nicht nur ein Detail, sondern einen elementaren Aspekt der klägerischen Schilderung des Vorfluchtgeschehens, zumal der Kläger beim Bundesamt selbst mit seinem im Iran noch geringen Kenntnisstand über das Christentum argumentierte (Anhörungsniederschrift S. 6 achter Absatz).
Auch den äußeren zeitlichen Rahmen der Geschehnisse im Iran hat der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat anders geschildert als beim Bundesamt und beim Verwaltungsgericht; der insoweit widersprüchliche Vortrag ist unglaubhaft. So hat der Kläger beim Bundesamt mitgeteilt, dreimal und jeweils in Wochenabständen die Hauskirche besucht zu haben, wobei der letzte Hauskirchenbesuch drei Tage vor der Ausreise gewesen sei. Dabei hatte der Kläger bei der vorbereitenden Befragung am 7. November 2017 mitgeteilt, sein Heimatland vor ca. vier bis fünf Monaten verlassen zu haben, also im Juni oder Juli 2017, wonach der erste der drei (oder vier Besuche) keinesfalls früher als im April oder Mai 2017 gewesen sein könnte. Dagegen hat der Kläger dem Senat gegenüber erklärt, er habe eine Hauskirche erstmals ein Jahr vor seiner – wie gezeigt nach seinen eigenen Angaben im Juni oder Juli 2017 erfolgten – Ausreise aus dem Iran besucht, was also im Juni oder Juli 2016 gewesen wäre. Weil aber nach der eigenen Schilderung des Klägers gegenüber dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht seine Hauskirchenbesuche in wöchentlichen Abständen erfolgt sein sollen, könnte sich nach den klägerischen Angaben beim Bundesamt und dem Verwaltungsgericht keinesfalls ein erstmaliger Hauskirchenbesuch bereits im Juni oder Juli 2016 ergeben. Die Darstellung gegenüber dem Senat ist mit den früheren Angaben des Klägers nicht vereinbar und deshalb unglaubhaft.
Auch die Schilderungen des Klägers zum Erhalt der Bibel, die angeblich bei der Hausdurchsuchung gefunden worden sein soll, passen nicht zusammen. Während er beim Bundesamt mitteilte, er habe in der ersten Woche die Bibel und viele Texte bei der Hauskirche mitgenommen, führte er beim Verwaltungsgericht aus, ihm seien keine Unterlagen der Hauskirche mitgegeben worden.
Insgesamt hält der Senat die Schilderungen des Klägers zu seinem Vorfluchtschicksal hinsichtlich seines angeblichen Kontakts mit einer Hauskirche im Iran und des Innehabens einer Bibel nicht für glaubhaft und geht deshalb auch nicht davon aus, dass der Kläger den Iran verlassen hat, weil er dort eine Hauskirche besucht hätte oder staatliche iranische Stellen in seiner Wohnung eine Bibel gefunden hätten.
3.3.1.3. Mangels einer glaubhaften, auf die religiöse Haltung des Klägers bezogenen Vorfluchtverfolgung im Iran ist insoweit auch die Beweisregelung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. Nr. L 337 S. 9; Qualifikationsrichtlinie – QRL) nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen.
3.3.2. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass der Kläger im Bundesgebiet derart zum Christentum konvertiert ist, dass das Christentum seine religiöse Identität prägt.
Aus dem Umstand, dass der Kläger zweifellos formal gesehen getaufter Christ ist, folgt nicht, dass das Christentum seine religiöse Identität (siehe 3.1.2.), von der nach den im Iran bestehenden Verhältnissen die dortigen Verfolgungsgefahren aus religiösen Gründen abhängen (siehe 3.2.), prägt.
Zwar bezweifelt der Senat nicht, dass der Kläger in seine evangelische Gemeinde in Deutschland eingebunden ist, sich mit dem Christentum beschäftigt und sich Kenntnisse darüber angeeignet hat sowie im Gemeindeleben aktiv ist. Auch bezweifelt der Senat aufgrund der Zeugenaussagen nicht, dass der Kläger die vernommenen Zeugen wegen des Christentums angesprochen hat (VGH-Protokoll S. 13 dritter Absatz, S. 15 dritter bis achter Absatz; S. 19 erster bis siebter Absatz), wenn auch keiner der beiden Zeugen auf die Frage des Senats, was der Kläger im Zusammenhang mit einer Bekehrung zu ihnen gesagt habe (VGH-Protokoll S. 15 siebter Absatz; S. 19 fünfter und siebter Absatz), Details zu den klägerischen Äußerungen berichten konnte (VGH-Protokoll S. 15 achter Absatz; S. 19 vierter, sechster und achter Absatz).
Jedoch hat der Kläger den Senat von einer identitätsprägenden inneren Hinwendung des Klägers zum Christentum – bei der anzunehmen wäre, dass er bei einer Rückkehr in den Iran nur unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Maßen auf die Glaubensbetätigung verzichten würde – nicht überzeugen können. Insoweit blieben die Ausführungen des Klägers gegenüber dem Senat in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, und zwar gerade soweit an den Kläger Fragen zu seiner persönlichen Einstellung zum Christentum gerichtet wurden, die nichts mit Detailkenntnissen der Bibel oder kirchlicher Dogmatik (vgl. BVerfG, B.v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – NVwZ 2020, 950 Rn. 38) zu tun hatten, sondern auf die ganz persönliche Einstellung des Klägers zielten. Auch die Aussagen der beiden vernommenen Zeugen haben gerade zur Frage der persönlichen Einstellung des Klägers keine entscheidende Klärung gebracht. Soweit der Kläger dabei mitteilte, der eine – aus Afghanistan stammende – Zeuge habe eine Scheu im Wohnheim über das Christentum zu sprechen, und deswegen habe er (der Kläger) ihm im Wesentlichen erklärt, wie man zur Kirche komme und wieder zurückkomme und er (der Kläger) habe auch über die Sitten und was dort alles gemacht werde gesprochen (VGH-Protokoll S. 9 sechster Absatz), hat der besagte Zeuge dies so nicht bestätigt, sondern auf Frage des Klägerbevollmächtigten hin – ganz im Gegenteil – erklärt, der christliche Glaube werde im Wohnheim offen gelegt, hier müsse man sich ja auch nicht verstecken oder ängstigen (VGH-Protokoll S. 19 drittletzter und vorletzter Absatz).
3.3.2.1. Auf die an den Kläger gerichtete Frage nach dem für ihn entscheidenden Grund, warum er sich dem Christentum zugewandt und von seiner früheren Religion abgewandt habe, antwortete der Kläger zunächst ausweichend: Es gebe so einen entscheidenden Hauptgrund – seine Eltern hätten seit seiner Kindheit getrennt gelebt, was für ihn sehr schwer gewesen sei; generell wolle er ungern darüber sprechen, was tief in ihm vorgehe, deshalb wolle er den besagten Hauptgrund nicht sagen, gleich was für Folgen das habe. Er habe im Iran Probleme gehabt, seitdem er aber hier sei, habe er sehen können, dass hier die Dinge anders seien, und es sei vielleicht eine gute Fügung, dass er hergekommen und aus dem Iran geflohen sei. Den Hauptgrund wolle er aber nicht sagen (VGH-Protokoll S. 10 erster und zweiter Absatz). Nach einem Hinweis des Klägerbevollmächtigten, dem Gericht sei von Anwaltsseite das Drogenproblem zur Kenntnis gegeben worden, führte der Kläger aus, er habe sich zunächst geschämt, würde sich aber nach dem Rat seines Anwalts jetzt äußern – er habe im Iran ein Drogenproblem gehabt, wenn auch kein starkes, wobei Versuche der Mutter, das Drogenproblem zu lösen, vergeblich geblieben seien und ihm nach tausend anderen Versuchen, von den Drogen weg zu kommen, das Christentum geholfen habe, von den Drogen weg zu kommen (VGH-Protokoll S. 10 fünfter Absatz). Diese Art der Äußerung des Klägers überzeugt den Senat schon deshalb nicht, weil die Drogenprobleme des Klägers im Iran gerade nicht erst von seinen Anwälten in zweiter Instanz, sondern vom Kläger selbst andeutungsweise bereits bei der Bundesamtsanhörung (Anhörungsniederschrift S. 4 letzter Absatz Zeilen 4-5) und explizit bei der informatorischen verwaltungsgerichtlichen Anhörung (VG-Protokoll S. 7 letzter Absatz) mitgeteilt worden waren. Unabhängig davon blieben die Ausführungen des Klägers auch im Hinblick auf die konkreten Auswirkungen des christlichen Glaubens bei den Versuchen des Klägers, mit seinen Drogenproblemen fertig zu werden, auffällig unbestimmt. So teilte er – auch nachdem er sich entschlossen hatte, sich zu den Drogenproblemen zu äußern – erst auf gerichtliche Nachfrage hin mit, dass er sich derzeit unter ärztlicher Aufsicht befinde und Medikamente im Hinblick auf das Drogenproblem erhalte (VGH-Protokoll S. 10 fünfter Absatz). Trotz Frage seines Bevollmächtigten im Zusammenhang mit den Drogen, wie ihm das Christentum geholfen habe, und einer weiteren diesbezüglichen Nachfrage des Bevollmächtigten (VGH-Protokoll S. 11 erster und dritter Absatz) trug der Kläger lediglich vor, das Christentum sei für ihn kein Drogenersatz – er habe viele Versuche unternommen, um von den Drogen weg zu kommen; das Christentum sei zwar ein wichtiger Grund gewesen, aber nicht alles (VGH-Protokoll S. 11 zweiter Absatz), wobei er überzeugt sei, dass er, nachdem die Leute im Iran in seiner Wohnung gewesen seien und er danach über die Türkei, Griechenland und Italien nach Deutschland gekommen und von den Drogen weg gekommen sei, den Iran durch den Willen Gottes habe verlassen können und dass hinter all dem ein göttlicher Plan stehe (VGH-Protokoll S. 11 dritter Absatz). Auffallend ist dabei, dass er beim entscheidenden – auch von seinem Bevollmächtigten abgefragten – Punkt, wie gerade das Christentum ihm bei den Drogenproblemen geholfen habe, letztlich keine Details über seine inneren Vorgänge in diesem Zusammenhang preisgegeben hat. Aus der klägerischen Darstellung geht die Wirkung des christlichen Glaubens im Zusammenhang mit dem Drogenproblem des Klägers letztlich nicht deutlich hervor, zumal der Kläger selbst relativiert, das Christentum sei ein „wichtiger Grund gewesen, aber nicht alles“, und außerdem bei der Formulierung, er sei „von den Drogen weggekommen“ (VGH-Protokoll S. 11 dritter Absatz), seinem eigenen vorangegangenen Vortrag nicht Rechnung trägt, wonach er auch derzeit unter ärztlicher Aufsicht und Medikamentierung im Hinblick auf das Drogenproblem stehe (VGH-Protokoll S. 10 fünfter Absatz). Auch die Zeugenaussagen (VGH-Protokoll S. 12 ff.; S. 16 ff.) bringen insoweit keine zusätzlichen Einblicke, zumal beide Zeugen weder berichten konnten, dass der Kläger ihnen gegenüber seine eigene Einstellung zum Christentum beschrieben hätte (VGH-Protokoll S. 14 erster und zweiter Absatz; S. 18 zweiter und dritter Absatz), noch nähere Erinnerung daran hatten, was genau der Kläger über seine Einstellung des Klägers zu anderen Religionen gesagt hätte (VGH-Protokoll S. 14 sechster und siebter Absatz) bzw. derartige Äußerungen des Klägers verneinten (VGH-Protokoll S. 18 sechster und siebter Absatz). Soweit einer der Zeugen berichtete, der Kläger habe sich im Bibelkurs einmal dazu geäußert, worin sein christlicher Glaube bestehe bzw. was dieser christliche Glaube für ihn bedeute (VGH-Protokoll S. 14 vorletzter und letzter Absatz), war ihm der Inhalt dieser Äußerung nicht erinnerlich; der andere Zeuge verneinte derartige Äußerungen (VGH-Protokoll S. 18 sechster und siebter Absatz).
Unabhängig von dieser fehlenden Substantiierung des Vortrags des Klägers zum entscheidenden Grund für den Nachfluchtgrund seiner Konversion zum Christentum im Bundesgebiet spricht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Nachfluchtvorbringens auch, dass der Kläger selbst bei der Schilderung des Hauptgrundes seiner Hinwendung zum Christentum auf sein (aus Sicht des Senats unglaubhaftes, siehe 3.3.1.) Vorbringen zu seiner Vorverfolgung im Iran Bezug genommen hat. Der Kläger hat mit der Schilderung seiner Überzeugung, er habe, nachdem „die Leute im Iran in seiner Wohnung gewesen seien‟, den Iran durch den Willen Gottes verlassen können (VGH-Protokoll S. 11 dritter Absatz), selbst einen Bezug seiner Konversion zu seiner – nach Überzeugung des Senats gerade nicht glaubhaften (siehe 3.3.1.) – Schilderung des Vorfluchtgeschehens hergestellt. Es ist dem Kläger nicht gelungen, den Senat davon zu überzeugen, dass der nach der Flucht des Klägers aus dem Iran in Deutschland angenommene christliche Glauben ein neuer, das Vorfluchtvorbringen überlagernder Strang (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2019 – 14 B 17.31462 – juris Rn. 57; BVerwG, B.v. 21.5.2019 – 1 B 42.19 – juris Rn. 4 f.) ist, aus dem sich ein identitätsprägender innerer Einstellungswandel losgelöst von den (aus Sicht des Senats unglaubhaften, siehe 3.3.1.) Vorfluchtschilderungen des Klägers entnehmen ließe.
3.3.2.2. Auch die weiteren Fragen des Senats betreffend die persönliche Einstellung des Klägers zum Christentum beantwortete der Kläger hinsichtlich seiner inneren Haltung zum Christentum nicht derart, dass daraus zur Überzeugung des Senats eine religiöse Identitätsprägung des Klägers abzulesen wäre.
Zwar beantwortete der Kläger die an ihn seitens des Senats gerichteten Fragen, was der christliche Glaube für ihn bedeute, worin dieser Glaube für ihn bestehe, wobei dem Kläger mitgeteilt wurde, es gehe um die persönliche Einstellung des Klägers, durchaus mit einer spezifisch auf das Christentum bezogenen persönlichen Einschätzung, indem er mitteilte, für ihn sei sehr wichtig, dass Jesus Christus für alle Menschen ans Kreuz gegangen sei, und zwar wegen der Sünden der Menschen – er spüre den Unterschied zwischen der Welt seiner Kindheit und der Welt hier. Zwar sei in seiner Kindheit nicht alles schlecht gewesen; aber er schätze den respektvollen Umgang hier (VGH-Protokoll S. 6 erster und zweiter Absatz).
Allerdings erläuterte er auf die Nachfrage des Senats, was er unter „hier“ verstehe, lediglich, er meine den Unterschied zwischen Muslim sein und Christ (VGH-Protokoll S. 6 zweiter Absatz) und ließ damit trotz der gerichtlichen Nachfrage gerade Details dazu, was genau er an seiner hiesigen Lebensweise für ihn speziell als „christlich“ erachtet, aus.
Diese Detaillosigkeit der Darstellung setzte sich bei mehreren damit zusammenhängenden Fragen fort. So ging der Kläger auf die Frage, wie er sich im Fall einer Rückkehr in den Iran dort gerne als Christ betätigen würde, wie er sich wünschen würde, dort in seiner Eigenschaft als Christ zu leben (VGH-Protokoll S. 6 dritter Absatz), zunächst gar nicht ein, sondern führte – anstatt die Frage nach der von ihm „gewünschten“ christlichen Lebensweise zu beantworten – nur aus, er werde mit seinem Christentum weitermachen, sei es in Deutschland oder im Iran (VGH-Protokoll S. 6 vierter Absatz). Auf entsprechende Nachfrage des Senats nach der von ihn gewünschten christlichen Lebensweise im Iran (VGH-Protokoll S. 6 vierter Absatz) teilte der Kläger lediglich mit, wenn es möglich wäre – ein Traum – dann würde er sich wünschen, im Iran genauso als Christ zu leben wie hier. Letzteres lässt aber gerade unbestimmt, worin genau der Kläger „hier“ das spezifisch Christliche seiner Lebensweise sieht, zumal mit „hier“ keine präzise Unterscheidung zwischen den Verhältnissen in der deutschen Gesellschaft bzw. im deutschen Staat einerseits und den Verhältnissen im christlichen Gemeindeleben bzw. dem Leben als Christ in Deutschland unabhängig von christlichen Gemeinden andererseits erkennbar wird. Ebenso wenig aussagekräftig ist die Mitteilung des Klägers, er habe zu einem der beiden Zeugen gesagt, er würde im Iran gerne genauso weiterleben „wie hier“ (VGH-Protokoll S. 9 vorletzter und letzter Absatz), wobei der betreffende Zeuge eine derartige Äußerung des Klägers ihm gegenüber verneinte (VGH-Protokoll S. 18 vorletzter und letzter Absatz).
Auch die Antworten zu den Fragen des Senats betreffend Aussagen des Klägers gegenüber den beiden Zeugen hinsichtlich des eigenen christlichen Glaubens führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Antworten des Klägers und der Zeugen lassen nicht erkennen, dass der Kläger den Zeugen gegenüber seine individuelle innere Einstellung näher kundgetan hätte. Zwar haben beide Zeuge von ihrem Gefühl berichtet, der Kläger sei überzeugter Christ bzw. der christliche Glaube sei ihm wichtig (VGH-Protokoll S. 14 zweiter und siebter Absatz; S. 18 neunter Absatz). Allerdings haben sowohl der Kläger (VGH-Protokoll S. 7 sechster Absatz, S. 8 fünfter bis siebter Absatz; S. 8 neunter Absatz, S. 9 siebter Absatz) als auch die Zeugen (VGH-Protokoll S. 13 dritter und letzter Absatz, S. 14 zweiter und siebter Absatz, S. 15 erster und zweiter Absatz; S. 18 zweiter und dritter, sechster und siebter, achter und neunter, vorletzter und letzter Absatz) nichts Näheres dazu berichten können, dass der Kläger den Zeugen gegenüber Einzelheiten zu seiner inneren persönlichen Einstellung zum Christentum mitgeteilt hätte.
3.3.2.3. Insgesamt ist der Senat auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers und der Zeugenaussagen nicht davon überzeugt, dass das Christentum die religiöse Identität des Klägers prägt. Wie bereits dargelegt (siehe 3.1.2.), kommt es rechtlich auf die Frage, ob der Kläger im Iran Missionstätigkeiten oder andere religiöse Aktivitäten entfalten würde, nicht an, sondern es kann auch ein unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Von Letzterem geht der Senat beim Kläger allerdings nicht aus. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger gerade durch das Christentum religiös geprägt ist. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass dieser im Bundesgebiet auf die beiden Zeugen eingewirkt hat, um sie zum Christentum zu bekehren oder zumindest positiv für das Christentum einzunehmen, kommt dem höchstens indizielle Bedeutung für die Frage zu, ob dies Ausdruck auch seiner – auch im Fall einer Rückkehr in den Iran fortbestehenden – inneren religiösen Identität ist. Gegen eine solche christliche Prägung der religiösen Identität des Klägers spricht hier nicht nur die Bezugnahme des Klägers auf die (unglaubhafte) Schilderung des Klägers zu seinen Vorfluchtgründen (siehe 3.3.2.1. letzter Absatz), sondern unabhängig davon auch die nicht überzeugende Schilderung zum Drogenproblem als Hauptgrund seiner Konversion (siehe 3.3.2.1.) und ebenso die Detailarmut der vorliegenden Aussagen hinsichtlich der inneren Einstellung des Klägers zum Christentum (siehe 3.3.2.2.). Der Senat verkennt nicht, dass auf die religiöse Identitätsprägung als innere Tatsache nicht nur aufgrund verbaler Äußerungen, sondern auch aus Verhaltensweisen geschlossen werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – NVwZ 2020, 950 Rn. 35). Die hier erkennbaren Verhaltensweisen des Klägers sind aus Sicht des Senats aber nicht hinreichend, um bei ihm von einer christlichen Identitätsprägung auszugehen. Zwar hat der nach klägerischer Schilderung aus Afghanistan stammende Zeuge unter anderem mitgeteilt, der Kläger habe ihm den Weg zum Christentum gezeigt und ihn durch seine Zuneigung, durch seine Wärme und durch seinen Respekt getröstet und ermutigt (VGH-Protokoll S. 19). Dem stehen aber die besagten, gegen eine christliche Identitätsprägung des Klägers sprechenden Gründe entgegen. Auch soweit der andere Zeuge mitteilte, der Kläger habe versucht, ihn zum Christentum zu bekehren, und dabei unter anderem berichtete, er habe den Kontakt zum Helferkreis hergestellt, habe gesagt, wenn der Zeuge die Taufe wolle, müsse er öfter in die Kirche gehen, und habe dem Zeugen bei Textarbeit und mit Übersetzungen geholfen (VGH-Protokoll S. 15), stehen dem die besagten, gegen eine christliche Identitätsprägung des Klägers sprechenden Gründe des Klägers entgegen, wobei zu sehen ist, dass diesem Zeugen nicht erinnerlich war, ob und was der Kläger zwecks Bekehrung konkret zum Zeugen gesagt habe (VGH-Protokoll S. 15 siebter und achter Absatz).
4. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Darlegungen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Mangels Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers zum Vorfluchtgeschehen sowie mangels christlicher Identitätsprägung (siehe 3.3.) besteht insoweit keine Gefahrenlage im Sinne von § 4 AsylG, insbesondere nicht i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Andere, eigenständig zu würdigende Gefahrensachverhalte i.S.v. § 4 AsylG, insbesondere i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 AsylG, sind nicht ersichtlich.
5. Der Kläger hat keinen Anspruch, bei ihm nationale Abschiebungsverbote hinsichtlich des Iran festzustellen.
5.1. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) begründen im Fall des Klägers kein nationales Abschiebungsverbot. Insbesondere ist bei einer Rückkehr des Klägers in den Iran mangels Glaubhaftigkeit seines Vortrags zum Vorfluchtgeschehen sowie mangels christlicher Identitätsprägung (siehe 3.3.) nicht von der Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung im Iran auszugehen.
5.2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt im Fall des Klägers hinsichtlich Iran nicht vor.
5.2.1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei muss der Asylbewerber gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG seine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere der fachlichen Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, die Methode der Tatsachenerhebung, die Diagnose, den Schweregrad der Erkrankung, deren ICD 10-Klassifizierung (oder lateinischen Namen) sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, enthält. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG); in der Regel liegt eine ausreichende medizinische Versorgung auch dann vor, wenn sie nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG).
5.2.2. Zwar hat der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung durch den Senat vorgetragen, er sei derzeit unter ärztlicher Aufsicht und erhalte Medikamente im Hinblick auf das Drogenproblem (VGH-Protokoll S. 10 fünfter Absatz). Auch wurde im klägerischen Schriftsatz vom 10. März 2020 unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen mitgeteilt, der Kläger befinde sich seit dem Jahr 2019 in Behandlung wegen Entzugs- und Abhängigkeitssyndromen und erhalte derzeit eine Substitutionsbehandlung, wonach er zunächst sechs Monate am Stück eine tägliche Einnahme unter Sicht durchführen müsse, wobei er sich zuvor mehrfach in ärztlicher Behandlung wegen Abhängigkeitssyndromen und rezidivierenden depressiven Störungen befunden habe.
Jedoch hat die Klagepartei selbst nicht vorgetragen, sei es schriftsätzlich oder in der Senatsverhandlung, dass sich die Drogensucht des Klägers oder Depressionen bei einer Rückkehr in den Iran wesentlich verschlechtern würden. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Drogensucht des Klägers und seine Depressionen im Iran nicht behandelbar wären. Vielmehr hat der Kläger bereits beim Verwaltungsgericht selbst mitgeteilt, er habe sich in den besten Krankenhäusern Teherans behandeln lassen (VG-Protokoll S. 7 vierter Absatz), wobei er die aus seiner Sicht bessere Entwicklung in Deutschland seinem neuen Glauben und nicht einer unzureichenden medizinischen Versorgung im Iran zugeschrieben hat. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen erwähnen zwar teilweise die bereits im Iran bestehende Drogenproblematik bzw. die Schilderungen des Klägers gegenüber den Medizinern zu seiner Situation im Iran (Arztbrief vom 28.2.2019 S. 2 oben und S. 3 oben; vorläufiger Arztbrief vom 27.8.2019 S. 3), befassen sich aber mit der Frage einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers bei einer Rückkehr in den Iran ebenso wenig wie sie eine unzureichende Behandlung im Iran festhalten. Dabei ist auch zu sehen, dass das jüngste klägerseits vorgelegte Attest vom 20. Februar 2020 stammt und unter anderem ausführt, neue Substitutionspatienten hätten in der Regel sechs Monate am Stück eine tägliche Einnahme unter Sicht, dass aber dieser sechsmonatige Zeitraum im (gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen) Zeitpunkt der Senatsverhandlung bereits abgelaufen war, so dass insoweit letztlich keine hinreichend aktuelle medizinische Stellungnahme klägerseits vorläge.
6. An der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid vorgesehene Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) und der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG) bestehen keine Zweifel.
7. Kosten: § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
9. Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.


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