Verwaltungsrecht

Keine asylrelevante Verfolgung in Nigeria wegen unglaubhafter Befürchtung der Genitalverstümmelung der Tochter und Gefahr der Zwangsprostitution

Aktenzeichen  Au 7 K 17.30060

Datum:
13.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG §§ 3 ff.
AsylG AsylG § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, 7

 

Leitsatz

1. Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen der unglauhaften Verfolgungsgeschichte, dass der Kläger in Nigeria von den Anhängern des Aiye-Kults zur Mitgliedschaft gezwungen werden sollte. (Rn. 40 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle der Rückkehr, also nach fast 16 Jahren, immer noch eine (asyl-) relevante Verfolgung seitens des Geheimbunds zu erwarten hätte. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unglaubhafter Vortrag der Klägerin, dass sie in Nigeria eine Verfolgung durch Schleuser bzw. Zuhälter zu erwarten hat. Die Klägerin gehört offensichtlich nicht zu dem Personenkreis der nigerianischer Frauen, die zum Zweck der Zwangsprostitution nach Europa verbracht wurden. (Rn. 49 – 53) (redaktioneller Leitsatz)
4. Weibliche Genitalverstümmelung ist in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria trotz eines teilweisen Rückgangs der Beschneidungspraxis bzw. eines Bewusstseinswandels noch in den Traditionen der nigerianischen Gesellschaft verwurzelt. (Rn. 56 – 63) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit der Ladung hierauf hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamts vom 23. Dezember 2016 ist, soweit er mit Ausnahme der Nr. 2 angefochten wurde, im gemäß § 77 Abs. 1, Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig. Die Kläger zu 1 bis 3 haben keinen Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes oder auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote im Hinblick auf Nigeria und werden durch den Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz (§ 3 ff AsylG) kommt nicht in Betracht.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Der Ausländer hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört u.a., dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutzsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Es obliegt dabei dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2012 – 20 B 11.30468 m.w.N.).
a) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger zu 1 keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
aa) Der Kläger zu 1 ist bereits deswegen kein Flüchtling, weil er sein Heimatland Nigeria nicht aus Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verlassen hat, und er eine Verfolgung aus solchen Gründen auch im Falle der Rückkehr nicht zu befürchten hat. Denn die Behauptung des Klägers, ein krimineller Geheimbund (Kult) namens Aiye habe ihn zur Mitgliedschaft bzw. zu dessen Unterstützung zwingen wollen und im Falle der Rückkehr befürchte er, von diesem Geheimbund weiterhin verfolgt zu werden, lässt einen der Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylG nicht erkennen.
bb) Zudem kann dem Kläger seine Verfolgungsgeschichte, nämlich dass er in Nigeria von den Anhängern des Aiye-Kults zur Mitgliedschaft gezwungen werden sollte, auch nicht geglaubt werden.
Beim Bundesamt gab der Kläger an, er sei drei Wochen lang von Mitgliedern des Kults bedrängt und auf der Straße verfolgt worden. Sein Bruder sei eingeschritten, es sei in einen Kampf ausgeartet und sein Bruder sei verletzt worden. Dann seien diese Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine ganze Familie, einschließlich seiner Mutter, verprügelt. Diese habe Anzeige bei der Kriminalpolizei erstattet und diese Leute seien eingesperrt, nach zwei Tagen aber wieder entlassen worden. Er habe sich dann nicht mehr getraut, in den Friseursalon zu gehen (s. Anhörungsprotokoll S. 3/4, Bl. 61/62 der Bundesamtsakte).
In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Kläger den (angeblichen) Vorfall, dass sein Bruder eingeschritten und im Rahmen eines Kampfes verletzt worden sei, überhaupt nicht mehr. Vielmehr gab er nun an, er selbst sei wegen seiner Weigerung, dem Kult beizutreten, zusammengeschlagen worden; dies sei ca. Anfang Januar 2002 in dem Friseursalon, in dem er gearbeitet habe, passiert. Dann seien die Leute von dem Kult zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie alle verprügelt (s. Sitzungsniederschrift S. 5).
Diese unterschiedliche Darstellung von den Ereignissen, die sich im Rahmen der (angeblichen) Anwerbungsversuche des Kults zugetragen haben sollen, zeigen zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger keine wahren Begebenheiten geschildert hat. Denn wäre die Verfolgungsgeschichte wahr, dann hätte er so einschneidende Vorfälle – Gewaltanwendung gegenüber seinem Bruder, der sich für ihn eingesetzt hat, einerseits und/oder Gewaltanwendung gegenüber ihm selbst an seiner Arbeitsstätte andererseits – widerspruchsfrei bzw. vollständig und schlüssig schildern können, zumal die Zeitspanne zwischen den Anwerbungsversuchen des Kults und seiner Ausreise aus Nigeria nicht lang gewesen sein soll, wie er sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung behauptet hat.
cc) Aber selbst wenn der Kläger zu 1 tatsächlich im Zeitraum von ca. Oktober 2001 bis zu seiner Ausreise Ende Januar 2002 (s. Sitzungsniederschrift S. 4) von Anwerbungsversuchen eines Geheimbunds namens Aiye betroffen gewesen wäre, dann besteht jedenfalls derzeit kein Anhaltspunkt dafür, dass er im Falle der Rückkehr, also nach fast 16 Jahren, immer noch eine (asyl-) relevante Verfolgung seitens des Geheimbunds zu erwarten hätte. Nach den eigenen Angaben des Klägers ist er „nur“ über einen Zeitraum von ca. drei bis vier Monaten Anwerbungsversuchen ausgesetzt gewesen, aber niemals Mitglied dieses Geheimbunds geworden und hat damit keinerlei Kenntnisse z.B. über von diesem konkret begangene Straftaten oder Rituale oder sonstige Geheimnisse erlangt. Nach den Schilderungen des Klägers haben nach seiner Ausreise aus Nigeria auch keinerlei Racheaktionen oder andere (kriminelle) Maßnahmen des Geheimbunds gegenüber seiner Familie stattgefunden; derartiges hat er jedenfalls mit keinem Wort erwähnt. Dies spricht dafür, dass mit der Ausreise des Klägers auch jegliches Interesse des Geheimbunds an seiner Person geendet hat (sollte solches überhaupt jemals bestanden haben). Damit ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger zu 1, wenn er nach ca. 16-jähriger Abwesenheit nach Nigeria zurückkehrt, Verfolgungsmaßnahmen seitens des Geheimbundes zu erwarten hätte.
dd) Zudem ist der Kläger zu 1 auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Selbst wenn das Vorbringen des Klägers zu 1, er hätte Ende 2001/Anfang 2002 Mitglied eines (kriminellen) Geheimbunds werden sollen, als wahr unterstellt werden würde, kann in seinem Falle nicht von landesweiter Verfolgung ausgegangen werden, gegen die interner Schutz in diesem Sinne nicht erlangt werden kann. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Geheimbund dem Kläger zu 1 (sowie seiner Frau und seinen Kindern) landesweit nachstellen würde (siehe unter cc)). Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass Mitglieder des Kults den Kläger zu 1, wenn dieser (mit seiner Familie) nach 16-jähriger Abwesenheit nach Nigeria zurückkehrt, ausfindig machen können. In einem Land mit einer Bevölkerung von ca. 180 Millionen bzw. einer Millionenstadt wie Lagos (Bevölkerung 18 Mio.; zu beiden Zahlen vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/ DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Nigeria.html?nnm=383178) ohne funktionierendes Meldesystem lässt sich in keiner Weise nachvollziehen, wie dem Geheimbund, selbst wenn er ein überregionales Netzwerk haben sollte, das gelingen sollte. Damit sprechen stichhaltige Gründe gegen eine Verfolgung bei Rückkehr des Klägers zu 1, der nunmehr seit ca. 16 Jahren nicht mehr in Nigeria lebt. Auch ist der Kläger zu 1 (wie seine Frau und die Kinder) Christ, so dass ihm auch aus diesem Grund zuzumuten ist, sich anderweit im überwiegend christlichen Süden bzw. Südwesten des Landes niederzulassen, wenn ihm eine Rückkehr nach … zu gefährlich erscheinen sollte. Da in Nigeria Freizügigkeit herrscht, kann der Kläger sich in anderen Landesteilen ansiedeln.
b) Auch die Klägerin zu 2 hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der Klägerin zu 2 droht im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria keine politische Verfolgung. Ihr Vorbringen, sie sei nach Italien eingeschleust worden und habe in … als Prostituierte arbeiten müssen, sei aber davon gelaufen und habe sich bei einer Freundin versteckt, wo sie den Kläger zu 1 kennengelernt habe, ist nicht glaubhaft, so dass auch ihre Behauptung, sie hätte bei einer Rückkehr nach Nigeria eine Verfolgung durch die Schleuser bzw. Zuhälter zu erwarten, nicht zutreffend bzw. nicht glaubhaft ist.
Dem Gericht ist bekannt, dass eine Vielzahl nigerianischer Frauen zum Zweck der Zwangsprostitution nach Europa verbracht wird (vgl. z.B. Informationszentrum Asyl und Migration, Nigeria, Dezember 2011, „Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Frauen aus Nigeria“). Die Klägerin zu 2 gehört jedoch offensichtlich nicht zu diesem Personenkreis. Ihre Behauptungen beim Bundesamt und insbesondere in der mündlichen Verhandlung, wie es ihr gelungen sei, ihrer Zuhälterin (diese werden in der Regel als „Madame“ bezeichnet) nach kurzer Zeit zu entkommen und aus der Zwangsprostitution auszusteigen, ohne ihre Schulden auch nur annähernd abgearbeitet zu haben, ist vollkommen realitätsfern und ersichtlich frei erfunden. Hierzu hat die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie sei ungefähr am 13. Februar 2013 in Italien angekommen und habe in … ca. drei Monate als Prostituierte arbeiten müssen. Eines Tages, als die Frau, die sie zur Prostitution gezwungen habe, nicht da gewesen sei, sei sie zu einer Freundin gelaufen. Diese Freundin habe ebenfalls in … gewohnt und in einer Bar gearbeitet, die sie, die Klägerin zu 2, mit ihrer Zuhälterin gelegentlich besucht habe (siehe Sitzungsniederschrift S. 8/9).
Nach diesen Angaben wäre die Klägerin etwa im Mai/Juni 2013 zu der Freundin gezogen und hätte noch gut über ein Jahr (Ankunft in Deutschland: Oktober 2014) in … gelebt, ohne dass man sie in dieser Zeit in die Zwangsprostitution zurückgezwungen hätte.
Nigerianerinnen, die nach Europa eingeschleust werden, um dort als Prostituierte zu arbeiten, werden üblicherweise Kosten zwischen 40.000 und 100.000 US-Dollar in Rechnung gestellt, die sie abarbeiten müssen (vgl. Informationszentrum Asyl und Migration, Nigeria, Dezember 2011, „Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Frauen aus Nigeria“,4.2, S. 8). Dass die Klägerin „Schulden“ in einer solchen Höhe nach nur drei Monaten Arbeit als Prostituierte nicht einmal annähernd abgearbeitet haben könnte, liegt auf der Hand. Hätte sie sich trotzdem nach so kurzer Zeit abgesetzt und nicht mehr als Prostituierte gearbeitet, wären mit Sicherheit erhebliche Anstrengungen seitens ihrer Zuhälter unternommen worden, um sie (notfalls auch mit Gewalt) zurückzuholen. In diesem Zusammenhang ist die Behauptung der Klägerin zu 2, sie habe sich nach ihrer „Flucht“ aus der Zwangsprostitution weiterhin in … aufgehalten und zwar bei einer Frau, die aufgrund ihrer Arbeit in einer Bar auch der „Madame“ bekannt gewesen sein müsste, ersichtlich frei erfunden. Denn unter den geschilderten Umständen wäre ihr Aufenthaltsort mit Sicherheit, angesichts des von den Zuhältern in aller Regel unterhaltenen Netzwerks, sehr bald entdeckt worden und sie wäre zurückgeholt worden. Auch erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass eine Frau, die die Klägerin zu 2 nach eigenen Angaben nur recht kurz gekannt haben könnte und die aufgrund ihrer Arbeit in einer Bar, die von nigerianischen Zwangsprostituierten und ihren Zuhältern besucht wird, in diesem Umfeld bekannt gewesen wäre, der Klägerin zu 2 Unterschlupf geboten und sich damit selbst in Gefahr gebracht hätte.
Nach allem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2 zu den Gründen und Umständen ihres Aufenthalts in Italien die Unwahrheit gesagt hat. Damit ist auch kein Grund ersichtlich, dass bzw. warum der Klägerin zu 2 im Falle der Rückkehr nach Nigeria Verfolgung drohen könnte.
c) Auch die (am … 2014 in … geborene) Klägerin zu 3, für die die Gefahr der Genitalverstümmelung geltend gemacht wird, hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Grundsätzlich ist zwar eine im Heimatland (hier: Nigeria) drohende Genitalverstümmelung als politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen. Zur Überzeugung des Gerichts kann hier aber von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – eine „Vorverfolgung“ fand nicht statt, da die Klägerin zu 3 in Italien geboren wurde – eintretenden Gefahr der Genitalverstümmelung für die Klägerin zu 3 nicht ausgegangen werden.
Grundsätzlich geht das Gericht nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass die weibliche Genitalverstümmelung in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet ist. Schätzungen zur Verbreitung der weiblichen Genitalverstümmelung gehen jedoch weit auseinander und reichen von 19% bis zu 50% oder 60% (vgl. dazu etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Lagebericht – vom 21. November 2016, Stand September 2016, Nr. II.1.8).
Es wird zwar teilweise von einem Rückgang der Beschneidungspraxis bzw. einem Bewusstseinswandel ausgegangen, dennoch ist die Beschneidungspraxis noch in den Traditionen der nigerianischen Gesellschaft verwurzelt. Nach traditioneller Überzeugung dient die weibliche Genitalverstümmelung der Sicherung der Fruchtbarkeit, der Kontrolle der weiblichen Sexualität, der Verhinderung von Promiskuität und der Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Frauen durch eine Heirat. Angesichts des Umstandes, dass teilweise nur eine beschnittene Frau als heiratsfähig angesehen wird, kann der Druck auf die Betroffenen als auch auf deren Eltern zur Durchführung einer Beschneidung erheblich sein. Zur Erreichung der „Heiratsfähigkeit“ sind häufig gerade weibliche Familienmitglieder bemüht, die Beschneidung durchführen zu lassen und mitunter erfolgt dies auch gegen den Willen der Eltern. Übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass die weibliche Genitalverstümmelung besonders in ländlichen Gebieten und hierbei insbesondere im Süden bzw. Südwesten und im Norden des Landes verbreitet ist. Das Beschneidungsalter variiert von kurz nach der Geburt bis zum Erwachsenenalter und ist abhängig von der jeweiligen Ethnie. Einige Bundesstaaten, darunter auch … – Herkunftsgebiet der Kläger zu 1 und 2 –, haben Gesetze gegen die Genitalverstümmelung erlassen; allerdings sind Verfahren bislang nicht bekannt geworden; ein effektiver Schutz von Frauen und Mädchen durch diese Gesetze müsse bezweifelt werden, jedoch werde von einem Rückgang der Eingriffe berichtet (vgl. Auswärtiges Amt – Lagebericht – a.a.O.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 18.7.2008 und vom 21.8.2008; vgl. auch Lageberichte vom 28. August 2013, Nr. II.1.8; und vom 6. Mai 2012, Nr.II.1.8; zum Ganzen außerdem Institut für Afrikakunde, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, weibliche Genitalverstümmelung – Formen, Auswirkungen, Verbreitung, Asylverfahren – April 2010; ACCORD, Nigeria, Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21. Juni 2011, S. 6 ff; WHO, Eliminating female genital mutiliation – an interagency statement – 2008, http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/43839/ 1/9789241596442_eng.pdf; VG Aachen, U.v. 16.9.2014 – 2 K 2262/13.A – juris, m.w.N.).
Im Mai 2015 hat der damalige Präsident Jonathan ein Gesetz gegen Gewalt gegen Personen unterzeichnet, das weibliche Genitalverstümmelung sowie andere traditionelle Praktiken gegen Frauen (insbesondere Witwen) und Kinder verbietet (vgl. Auswärtiges Amt – Lagebericht – a.a.O.), so dass diese Praxis nunmehr offenbar landesweit unter Strafe gestellt wurde (vgl. http://www.huffingtonpost.de/serife-nur-turan/endlich-nigeria-verbietet-genitalverstuemmelung-an-frauen-und-mädchen_b_14247740.html).
Im konkreten Fall ist darauf hinzuweisen, dass weder der Kläger zu 1 noch die Klägerin zu 2 im Rahmen ihrer jeweiligen Anhörungen beim Bundesamt die Gefahr einer der Klägerin zu 3 in Nigeria drohenden Beschneidung geltend gemacht haben. Vielmehr wurde eine solche Gefahr für die Klägerin zu 3 erst nach dem Erlass des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides, nämlich erstmals in der Klageschrift vom 5. Januar 2017 behauptet. Dass eine Mutter oder ein Vater, sollten sie tatsächlich Sorge vor einer Beschneidung ihrer Tochter haben, eben jene drohende Beschneidung bei ihrer Anhörung zum Verfolgungsschicksal mit keinem Wort erwähnen, erscheint dem Gericht mehr als unwahrscheinlich. Die Behauptung der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung, sie habe beim Bundesamt nicht so viel Zeit gehabt, um dies zu sagen, ist ersichtlich vorgeschoben. Vielmehr hat sie beim Bundesamt ausdrücklich erklärt, „Weitere Gründe, die außer meinen eigenen Gründen für die Kinder gelten, kann ich momentan nicht vorbringen“ (vgl. Anhörungsprotokoll S. 4, Bl. 68 der Bundesamtsakte).
Zudem liegt das Beschneidungsalter bei der Volksgruppe der Edo bzw. Bini, der die Kläger zu 1 und 2 nach eigenen Angaben angehören, nach den vorliegenden Auskünften in den ersten Lebenswochen zwischen dem 7. und 14. Tag nach der Geburt; bei Erwachsenen wird keine Beschneidung durchgeführt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, weibliche Genitalverstümmelung – Formen, Auswirkungen, Verbreitung, Asylverfahren – April 2010, S. 44). Die Klägerin zu 3 ist jedoch mittlerweile bereits über drei, fast vier Jahre alt, so dass deren Beschneidung entsprechend den Gepflogenheiten der Volksgruppe der Edo eher nicht mehr zu befürchten steht.
Das Bundesamt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, weibliche Genitalverstümmelung – Formen, Auswirkungen, Verbreitung, Asylverfahren – April 2010, S. 44) zitiert außerdem eine Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2005, nach der zweifelhaft ist, ob FGM bei den Edo (Bini) überhaupt noch durchgeführt wird. Insoweit soll bei dieser Volksgruppe bereits seit vielen Jahren die Praxis der weiblichen Beschneidung übereinstimmend als überkommener Brauch zurückgewiesen werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7.7.2005, Az.: 508-516.80/43807). Dies steht in Übereinstimmung damit, dass auch die Klägerin zu 2 nach eigenen Angaben nicht beschnitten ist (vgl. Sitzungsprotokoll S. 10). Ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung, ihr Vater und ihre Mutter hätten gewollt, dass sie beschnitten werde, aber ihre Großmutter habe hierzu „nein“ gesagt, ist zum einen deswegen unglaubhaft, weil sie derartiges beim Bundesamt mit keinem Wort erwähnt hat. Zum anderen erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die Eltern der Klägerin zu 2 sich für eine Beschneidung ausgesprochen hätten und gerade die Großmutter, die wohl noch mehr in den Traditionen verwurzelt sein dürfte als die Elterngeneration der Klägerin zu 2, sich dagegen gewandt haben soll. Dieser Vortrag der Klägerin zu 2 ist zur Überzeugung des Gerichts offensichtlich asyltaktisch motiviert und soll nur dazu dienen, eine asylrelevante Gefahr für die Klägerin zu 3 zu konstruieren, wenn schon die eigene Verfolgungsgeschichte bzw. diejenige des Klägers zu 1 nicht zum Erfolg im Asylverfahren geführt haben.
Dasselbe gilt für die Behauptungen des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung, seine Mutter werde in Nigeria auf einer Beschneidung der Klägerin zu 3 bestehen und er werde sich nicht gegen seine Mutter durchsetzen können (vgl. Sitzungsniederschrift S. 10/11). Dass die Mutter auf einer Beschneidung der im Falle der Rückkehr (fast) vierjährigen Klägerin zu 3 bestehen würde, steht zum einen im Widerspruch zu den Gepflogenheiten der Volksgruppe der Edo, wonach Beschneidungen üblicherweise in den ersten Lebenswochen zwischen dem 7. und 14. Tag nach der Geburt durchgeführt werden. Der Umstand, wonach gerade innerhalb dieser Volksgruppe bereits seit vielen Jahren die Praxis der weiblichen Beschneidung als überkommener Brauch zurückgewiesen wird, spricht zudem dagegen, dass sich der Kläger zu 1 nicht gegen seine Mutter durchsetzen und die Beschneidung verhindern könnte, zumal die FGM nicht nur in, sondern mittlerweile in ganz Nigeria gesetzlich verboten ist. Zudem lässt sich die Behauptung des Klägers zu 1, dass seine Mutter eine entschiedene Befürworterin der weiblichen Beschneidung sei, nicht mit dem Vortrag der Kläger zu 1 und 2 über deren traditionelle Heirat in Übereinstimmung bringen, nämlich dass die Mutter des Klägers zu 1 mit der Heirat einverstanden war, insoweit eine traditionelle Zeremonie in Nigeria stattgefunden hat und hierbei Geschenke von der Familie des Klägers zu 1 an die Familie der Klägerin zu 2 übergeben wurden. Würde die Mutter des Klägers zu 1 derartig strikt auf die Tradition der Beschneidung bestehen, wie von ihm behauptet, dann wäre ihr mit Sicherheit bekannt geworden bzw. hätte sie in Erfahrung gebracht, dass die Familie der Klägerin zu 2 bei ihren weiblichen Mitgliedern die Beschneidung nicht durchführen lässt bzw. dass die Klägerin zu 2 nicht beschnitten ist und dann hätte sie mit Sicherheit auch einer Eheschließung ihres Sohnes mit einer unbeschnittenen Frau, wie der Klägerin zu 2, nicht zugestimmt.
Nach allem ist die Behauptung des Klägers zu 1, er werde die Beschneidung der Klägerin zu 3 im Falle der Rückkehr nach Nigeria nicht verhindern können, nicht glaubhaft, sondern zur Überzeugung des Gerichts lediglich asyltaktisch motiviert. Ein unausweichlicher familiärer oder gesellschaftlicher Druck hinsichtlich der Durchführung einer Genitalverstümmelung kann, wie ausgeführt, weder seitens der Familie des Klägers zu 1, geschweige denn seitens der Familie der (unbeschnittenen) Klägerin zu 2 angenommen werden.
d) Die Kläger müssen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch nicht deswegen Verfolgungshandlungen befürchten, weil sie im Bundesgebiet Asylanträge gestellt haben. Verhaftungen bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von aus Deutschland abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Lagebericht – vom 21. November 2016 (Stand: September 2016) Nr. IV.2; vgl. auch die Lageberichte vom 3. Dezember 2015, vom 28. November 2014, 28. August 2013, vom 6. Mai 2012 und 7. März 2011, jeweils Nr. IV.2.).
2. Der beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG bleibt für die Kläger zu 1 bis 3 ebenfalls ohne Erfolg.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).
Gemessen an diesen Maßstäben haben die Kläger zu 1 bis 3 keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Die Schilderungen zur Gefahr sind unglaubhaft und unsubstantiiert wofür vollinhaltlich auf die zu § 3 AsylG erläuterten Gründe (siehe unter 1., a) bis c)) verwiesen wird.
Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern zu 1 bis 3 in Nigeria die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), sind nicht ersichtlich.
Schließlich besteht in Nigeria auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Das Gericht nimmt im Übrigen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids unter Nr. 3., folgt ihr und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Nigeria und der individuellen Umstände der Kläger nicht vor.
Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (BVerwG, B.v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris Rn. 8, 9; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 ff.). Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Die Kläger zu 1) und 2 sind jung, arbeitsfähig und verfügen in Nigeria jeweils über ein familiäres Netzwerk. Anhaltspunkte, dass sie nach ihrer Rückkehr nicht in der Lage sind, das Existenzminimum für sich und ihre beiden Kinder zu sichern, z.B. durch eine Wiederaufnahme ihrer früheren Tätigkeiten als Friseur und/oder Maler (Kläger zu 1) bzw. Schneiderin oder Verkäuferin (Klägerin zu 2) bestehen nicht. Zudem verfügen die Kläger zu 1 und 2 nach eigenen Angaben in Nigeria über ein familiäres Netzwerk (Großfamilie).
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei den in Nigeria vorherrschenden harten Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris LS 3 und Rn. 14; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 38), liegt nicht vor.
Gesundheitsbedingte Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurden hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Das hinsichtlich der Klägerin zu 3 mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 27. November 2017 vorgelegte ärztliche Attest des Kinder- und Jugendarztes Dr.med. … (Bl. 41/42 der Gerichtsakte) kann ein von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasstes gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot nicht belegen.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung des am 17. März 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
Im o.g. ärztlichen Attest wird ausgeführt, dass bei der Klägerin zu 3 durch die ambulanten operativen Eingriffe im April 2016 und am 13. Oktober 2017 jeweils eine Entfernung einer Schwellung im Nackenbereich stattgefunden hat, wobei es sich bei den Schwellungen jeweils um gutartige bzw. nicht maligne kavernöse Hämangiome handelte. Damit liegt bei der Klägerin zu 3 ersichtlich keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor, zumal ausweislich des ärztlichen Attests die Behandlung abgeschlossen ist („Weitere Kontrollen sind laut den Berichten der Kinderchirurgie nicht vorgesehen“).
Das Gericht nimmt im Übrigen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids unter Nr. 4., folgt ihr und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
4. Das von der Beklagten verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG sowie die Abschiebungsandrohung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Qualifizierte Einwände hiergegen haben die Kläger auch nicht erhoben.
Damit war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).


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