Verwaltungsrecht

Keine Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden

Aktenzeichen  Au 6 E 19.389

Datum:
2.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6786
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 60a Abs. 2 S. 1, Abs. 2c S. 1
EMRK Art. 8
MuSchG § 3
GG Art. 2 Abs. 2, Art. 6

 

Leitsatz

1 Sind sämtliche Familienmitglieder vollziehbar ausreisepflichtig, so ist es den Familienmitgliedern regelmäßig zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen. Wird ein Familienmitglied abgeschoben, kann die familiäre Lebensgemeinschaft durch eine freiwillige Ausreise der übrigen Familienmitglieder zeitnah wiederhergestellt werden, jedenfalls wenn eine freiwillige Ausreise den übrigen Familienmitgliedern zumutbar und tatsächlich möglich ist. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2 Rein verfahrensbezogene Duldungen, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur für die Dauer eines Verfahrens ermöglichen sollen, in dem es um die Frage geht, ob dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht oder zumindest ein (materieller) Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) zusteht, sind nicht als geduldeter Aufenthalt iSd § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu sehen und nicht auf den Vierjahreszeitraum anzurechnen (BayVGH BeckRS 2018, 11775; OVG NRW BeckRS 2016, 50358). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG nicht abzuschieben und ihm eine Duldung zu erteilen.
Der am … 2003 im Kosovo geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 1. Oktober 2014 zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern auf dem Landweg über Ungarn, wo sie bereits Asyl beantragt hatten, in das Bundesgebiet ein. Am 17. Oktober 2014 wurde der Familie eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende ausgestellt; am 18. Dezember 2014 stellte die Familie einen förmlichen Asylantrag. Eine Aufenthaltsgestattung erhielt die Familie ab dem 19. Dezember 2014. Mit Bescheid vom 20. April 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge des Antragstellers und seiner Familie als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Familie nach Ungarn an. Die hiergegen gerichteten Eil- und Klageverfahren blieben erfolglos (VG Augsburg, B.v. 5.5.2015 – Au 6 S 15.50229; U.v. 14.7.2015 – Au 6 K 15.50228). Zu einer Überstellung der Familie kam es mangels Kapazitäten Ungarns nicht.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 wurde beim Vater des Antragstellers ein Grad der Behinderung von 70, Merkzeichen G, festgestellt; mit Bescheid vom 22. Januar 2018 wurde der Grad der Behinderung auf 80 erhöht.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 2. Januar 2017 gaben die Eltern des Antragstellers übereinstimmend an, aufgrund einer versuchten Rekrutierung durch Islamisten sowie wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage ausgereist zu sein. Der Vater des Antragstellers habe zudem eine schwere Lungenerkrankung, wegen der er seit 1990 in permanenter ärztlicher Behandlung sei. Die Familie habe sich nur mit Sozialhilfe und durch die Unterstützung der Verwandten den Lebensunterhalt sichern können. Seinen Personalausweis und eine Kopie seiner Geburtsurkunde gab der Vater des Antragstellers nach eigenen Angaben schon bei der Asylantragstellung ab (BA Bl. 268).
Mit Bescheid vom 3. Februar 2017 (BA Bl. 7 ff.) lehnte das Bundesamt die Anträge des Antragstellers und seiner Familie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Antragsteller und seine Familienangehörigen zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7). Die Familie des Antragstellers stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a Abs. 1 AsylG und habe den Verfolgungsvortrag nicht glaubhaft gemacht. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags, man sei von Islamisten unter Druck gesetzt worden. Auch auf Nachfragen seien die Antworten vage und oberflächlich geblieben und es hätten sich zwischen den Angaben der Eltern vielfältige Widersprüche ergeben (vgl. Anhörung BA Bl. 267 ff.). Die Widersprüche hätten grundlegende Kernelemente der vorgetragenen Bedrohungslage wie etwa die Dauer, die Intensität und das Motiv der Bedrohung, wie auch die Schilderungen der Bedrohungen selbst betroffen und seien so gravierend gewesen, dass es ausgeschlossen erscheine, dass das Vorgetragene auf einer wirklichen Begebenheit beruhe. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Zwar habe der Vater des Antragstellers angegeben, an einer chronischen, nicht heilbaren Krankheit zu leiden, für deren Behandlung er zur Verhinderung einer Verschlechterung permanenter ärztlicher Behandlung bedürfe und wegen derer er die letzten fünf Jahre nicht habe arbeiten können. Die Lungenerkrankung sei auch durch Vorlage von Attesten bestätigt worden. Der Vater des Antragstellers habe jedoch selbst angegeben, bereits seit 1990 durchgängig und kostenlos im Kosovo behandelt worden zu sein und von Sozialhilfe sowie der Unterstützung durch Verwandte gelebt zu haben.
Der gegen die Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots gerichtete Eilantrag blieb erfolglos (VG Augsburg, B.v. 20.2.2017 – Au 6 S 17.30628). Die Familie des Antragstellers habe die Entscheidungen des Bundesamts zur Anerkennung als Asylberechtigte und zur Zuerkennung internationalen Schutzes bestandskräftig werden lassen. Es bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, soweit das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festgestellt worden sei. Der Familie des Antragstellers sei die Existenzsicherung auch in den fünf Jahren vor ihrer Ausreise durch Bezug staatlicher Sozialhilfe und familiäre Unterstützungsleistungen möglich gewesen. Auch bestehe kein Abschiebungsverbot wegen der Erkrankung des Vaters des Antragstellers, da dieser selbst angebe, im Kosovo kostenlos behandelt worden zu sein und auch ausweislich der aktuellen Auskunftsklage eine symptomatische Behandlung der Erkrankung des Vaters möglich sei.
Spätestens zum 21. März 2017 lagen der zuständigen Ausländerbehörde die Geburtsurkunden des Antragstellers, seiner Geschwister (jeweils ausgestellt im Jahr 2013, BA Bl. 172 ff.) und seiner Eltern vor.
Am … 2017 wurde ein weiterer Bruder des Antragstellers geboren; dessen Geburtsurkunde wurde am 10. April 2017 mit Apostille vorgelegt. Am 4. April 2017 sprach die Familie bei der Ausländerbehörde vor; dabei wurde sie über ihre Passpflicht belehrt. In der Folgezeit erhielt die Familie Duldungsbescheinigungen bis zum 6. Dezember 2018. In den Zeiten 21. Februar 2017 bis 3. April 2017, am 10. September 2017, 7. März 2018 bis 5. Juli 2018, am 6. September 2018 und seit dem 7. Dezember 2018 erhielt der Antragsteller keine Duldungsbescheinigungen. Einen Antrag auf Verlängerung der Duldung nach dem 6. Dezember 2018 stellte der Antragsteller bis zum vorliegenden Eilverfahren nicht. Die Familie lebt von Sozialhilfe.
Nach Klagerücknahme wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren der Familie am 10. September 2018 eingestellt (VG Augsburg, B.v. 10.9.2018 – Au 6 K 17.30627). Am 24. September 2018 wurde ein weiteres Attest für den Vater des Antragstellers bezüglich seiner Flugreisenunfähigkeit vorgelegt und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller nach § 25a AufenthG beantragt (BA Bl. 59). Im Rahmen der Antragstellung wurde vorgetragen, die Eltern des Antragstellers würden sich um die Ausstellung der Reisepässe bemühen. Vorgelegt wurde des Weiteren eine schulische Stellungnahme vom 19. September 2018, wonach der Antragsteller die achte Klasse einer Mittelschule besuche und ein ehrgeiziger, engagierter und höflicher Schüler sei, der sich trotz noch vorhandener sprachlicher Schwierigkeiten stets bemühe, seine Aufgaben bestmöglich zu erledigen. Außerdem erbringe er als Schülerlotse und Klassensprecher Dienste für die Gemeinschaft, die er gewissenhaft ausführe. Er sei schulisch gut integriert und pflege, auch aufgrund seiner verträglichen Art, zahlreiche Freundschaften. Auch außerschulisch sei er in seinem dörflichen Umfeld über den Fußballverein, bei dem er Mitglied sei, fest verankert.
Am 1. Oktober 2018 sprach die Familie vor, um ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu erklären. Zur Beantragung eines Heimreisescheins wurden ihr alle kosovarischen Original-Personaldokumente sowie eine Bestätigung für das Generalkonsulat der Republik Kosovo ausgehändigt. Am 15. Oktober 2018 wurde der Bevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mangels Vorlage eines Reisepasses keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit Fax vom 16. Oktober 2018 beantragte die Bevollmächtigte erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Der Antragsteller legte eine Bestätigung über die Beantragung von Reisepässen am 10. Oktober 2018 in albanischer Sprache sowie Zeugnisse und Geburtsurkunden vor. Des Weiteren wurde ein ärztliches Attest vom 18. September 2018 vorgelegt (Dr. …), wonach der Vater des Antragstellers an einer schwergradigen obstruktiven Atemwegserkrankung mit einer Einschränkung der Lungenfunktion auf 41% des Normwertes und ausgeprägten Bronchienektasen sowie blasiger Dekonstruktion des Mittellappens und linken Unterlappens und konsekutiver erheblicher obstruktiver Ventilationsstörung sowie respiratorischer Insuffizienz leide. Aufgrund dieser Erkrankung sei der Vater des Antragstellers nicht flugreisenfähig (BA Bl. 213). Ebenso wurden ältere Atteste zur Erkrankung des Vaters eingereicht (vgl. Attest vom 22.2.2018, vom 10.3.2017 und vom 22.5.2015). Zehn Stunden pro Tag müsse der Vater mit einem Inhalationsgerät Sauerstoff inhalieren.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2018 wurden die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 24. September 2018 und vom 16. Oktober 2018 abgelehnt (Ziffer 1) und die Kosten des kostenfreien Verfahrens den Eltern des Antragstellers auferlegt (Ziffer 2). Der Antragsteller und seine Familie hätten sich seit Ablehnung ihres Eilantrags im Asylverfahren (VG Augsburg, B.v. 20.2.2017 – Au 6 S 17.30628) nicht mehr gestattet im Bundesgebiet aufgehalten (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Die in der Folgezeit ausgestellten Duldungen seien rein verfahrensbezogen aufgrund der anhängigen Klage erteilt worden. Sie könnten nicht auf die Zeit für den erforderlichen Vierjahreszeitraum angerechnet werden (BayVGH, B.v. 23.4.2018 – 19 CE 18.851; OVG NW, B.v. 17.8.2016 – 18 B 696/16). Es sei nicht Sinn und Zweck eines gerichtlichen Verfahrens, das der Überprüfung einer behördlichen Entscheidung diene, die Voraussetzungen einer positiven behördlichen Entscheidung erst herbeizuführen. Der Antragsteller sei seit dem 20. Februar 2017 ausreisepflichtig und die Abschiebungsandrohung vollziehbar gewesen. Abschiebungsverbote seien nicht festgestellt worden. Einer Abschiebung habe sich die Familie durch Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung und bei der Identitätsklärung entzogen. Die Krankheit des Vaters habe kein Abschiebungsverbot dargestellt und sei auch nicht Grund für die während des Klageverfahrens ausgestellte Duldung gewesen.
Zudem sei der Antragsteller zu folgenden Zeiten ohne Duldung im Bundesgebiet aufhältig gewesen: 21. Februar 2017 bis 3. April 2017; am 10. September 2017; 7. März 2018 bis 5. Juni 2018; am 6. September 2018 und seit dem 7. Dezember 2018. Ausweislich des klaren Wortlauts des § 25a AufenthG („seit“ und „aufhält“) müsse der ununterbrochene vierjährige Aufenthalt auch spätestens zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch andauern, ein abgeschlossener Zeitraum in der Vergangenheit genüge nicht. Insgesamt habe sich der Antragsteller daher nur von der Zeit vom 18. Dezember 2014 bis zum 5. Mai 2015 und vom 16. Juli 2015 bis zum 20. Februar 2017 gestattet im Bundesgebiet aufgehalten, während die verfahrensbezogenen Duldungen nicht angerechnet werden könnten.
Die Integrationsprognose sei vorliegend derzeit weder positiv noch negativ, es handele sich beim Antragsteller um einen straffreien Schüler, der seit vier Jahren die Mittelschule besuche und durchschnittliche Noten erziele. Es seien sowohl positive wie auch negative Faktoren in den Zeugnissen erkennbar. Seine Noten variierten von sehr gut bis mangelhaft. Positiv zu werten sei, dass er ein stets gut gelaunter und lebhafter Schüler sei, die Hausaufgaben regelmäßig und ordentlich erledige und als Klassensprecher sowie Schülerlotse tätig sei. Dagegen benötige er jedoch viel zusätzliche Hilfe, um die ihm gestellten Aufgaben zu bewältigen. Dem Unterrichtsgeschehen folge er meist nur über einen kurzen Zeitraum hinweg konzentriert. Man behalte sich vor, die Integrationsprognose zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen.
Da jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt nur eine Geburtsurkunde vorliege, sei auch die Regelerteilungsvoraussetzung der geklärten Identität und Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) nicht erfüllt. Eine vollständige Identitätsklärung sei erst mit Vorlage eines Passes möglich. Die Beantragung eines Reisepasses genüge dafür nicht. Auch werde die Passpflicht nicht erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), ebenso wenig die Visumspflicht (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Zwar könne darauf im Rahmen einer Ermessensentscheidung verzichtet werden, Voraussetzung wäre in diesem Fall allerdings, dass alle Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt seien. Man behalte sich vor, dieses Ermessen im Falle der Erfüllung aller anderen Voraussetzungen vollumfänglich zu prüfen.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG werde nicht erteilt, da es dem Antragsteller und seiner Familie seit Februar 2017 möglich und zumutbar gewesen sei, sich Heimreisescheine oder Pässe zu besorgen. Dieser Mitwirkungspflicht sei die Familie nicht nachgekommen. Der Antragsteller und seine Familie seien daher nicht unverschuldet an ihrer Ausreise gehindert.
Hiergegen ließ der Antragsteller am 8. Januar 2019 Klage erheben und beantragen, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Dezember 2018 die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag zu entscheiden.
Am 18. März 2019 ließ der Antragsteller zudem beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Durchführung der Abschiebung abzusehen und dem Antragsteller die Duldung zu erteilen.
Entgegen der Ausführungen des Antragsgegners liege die geforderte vierjährige Aufenthaltszeit nach § 25a AufenthG vor. Insbesondere komme es nicht darauf an, dass eine Duldung nur verfahrensbezogen erteilt worden sei, da die meisten Duldungen verfahrensbezogen erteilt würden. Es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, wenn deshalb ein Großteil der Jugendlichen von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ausgeschlossen würden. Zudem habe der Gesetzgeber die Art der Duldung im Sinne des § 25a AufenthG nicht weiter spezifiziert, sodass für eine einschränkende Auslegung kein Raum bleibe. Auch habe es in Bezug auf den Antragsteller seit dem 20. Februar 2017 kein Verfahren gegeben, für das eine Verfahrensduldung hätte erteilt werden können, so dass die Duldung nicht verfahrensbezogen gewesen sei. § 25a AufenthG liege der Wille des Gesetzgebers zugrunde, dass sich die Investitionen des Staates und der Bürger in Minderjährige, insbesondere auch aufgrund des Mangels an Auszubildenden, auszahlen sollten. Deshalb sei die Norm auch als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Daher stehe der Anwendung des § 25a AufenthG auch ein rein faktischer Aufenthalt nicht entgegen. Die Auflistung, dass sich der Jugendliche ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten müsse, zeige, dass der Jugendliche den Behörden bekannt und registriert sein müsse, um in das Bleiberecht hineinwachsen zu können. Die Auflistung diene daher vor allem der Abgrenzung zu einem illegalen Aufenthalt des Jugendlichen und differenziere nicht nach der Art der Duldung. Des Weiteren sei die Duldung kein Aufenthaltstitel. Eine Duldung liege bereits vor, wenn deren Voraussetzungen vorlägen oder die Behörde die Abschiebung faktisch ausgesetzt habe. Die Duldungsbescheinigung habe nur deklaratorischen Charakter, sodass es auf die Ausstellung der Bescheinigung nicht ankomme. Da die Familie des Antragstellers bisher nicht abgeschoben worden sei, die Abschiebung also ausgesetzt gewesen sei, habe der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Duldung gehabt; ob er demgegenüber auch eine Duldungsbescheinigung gehabt habe, sei nicht relevant. Ausweislich des Wortlauts des § 25a AufenthG sei auch nur ein geduldeter Aufenthalt, nicht aber der Besitz der Duldung erforderlich. Der vierjährige Aufenthalt des Antragstellers sei daher auch nicht durch eine „Bescheinigungslosigkeit“ unterbrochen worden.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung genüge (NdsOVG, U.v. 19.3.2012 – 8 LB 5/11 – juris) und bestehe im vorliegenden Fall. Die Abschiebung der Familie sei rechtlich unmöglich, da der Vater des Antragstellers der Ausländerbehörde mehrfach mitgeteilt habe, dass er aufgrund der schweren Lungenkrankheit nicht reisefähig sei. Die erforderlichen Atteste über die Flugreisenunfähigkeit seien (u.a. am 26.5.15 und am 24.9.18) vorgelegt worden. Auch habe man nachgewiesen, dass der Vater des Antragstellers aufgrund der schweren Erkrankung nunmehr einen Behinderungsgrad von 80 habe. Zwar sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt worden, dies betreffe jedoch nicht die Reisefähigkeit und inländische Abschiebehindernisse. Die Ausländerbehörde habe die Prüfung inländischer Abschiebehindernisse begonnen (BA Bl. 349, 348), aber nicht abgeschlossen, sodass für die Zeit des Prüfverfahrens der Reisefähigkeit ein Anspruch auf Erteilung der Duldung bestanden habe. Es sei in der Folgezeit auch keine Aufforderung der Ausländerbehörde an den Vater erfolgt, sich einem Gutachten zur Verfügung zu stellen oder ein weiteres Attest vorzulegen. Zudem habe die Mutter des Antragstellers ein Kind bekommen und sei daher ebenfalls zeitweise nicht reisefähig gewesen. Auch sei der Antragsteller länger passlos gewesen; auch wenn der Pass des Antragstellers der Ausländerbehörde mittlerweile vorliege. Ohne Heimreiseschein, EU-Laissez-Passer oder Reisepass sei eine Abschiebung nicht möglich. Somit habe der Antragsteller nach Erlöschen seiner Gestattung einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen Passlosigkeit, wegen der Erkrankung seines Vaters und der faktischen Aussetzung der Abschiebung gehabt. In den duldungsfreien Zeiten hätte eine Duldung erteilt werden müssen.
Die Integrationsprognose sei gut. Der Antragsteller besuche erfolgreich die Schule und sei innerhalb und außerhalb der Schule sehr engagiert. Seine Noten seien gemischt. Zwar werde in einem Zeugnis aufgeführt, dass der Antragsteller dem Unterrichtsgeschehen meist nur über einen kurzen Zeitraum konzentriert folgen könne, dies liege jedoch daran, dass er in einer lauten Gemeinschaftsunterkunft und mit einem Säugling auf engem Raum zusammenleben müsse. Daher seien sowohl sein Schlaf als auch die Möglichkeiten des Rückzugs, z.B. auch für Hausaufgaben, eingeschränkt. Seine Lebensumstände müssten bei der Bewertung der Integrationsleistung miteinbezogen werden. Des Weiteren sei der Antragsteller sozial engagiert und sei beispielsweise als Klassensprecher für die Klasse tätig gewesen. Der Antragsteller sei offensichtlich beliebt. Zudem sei er Schülerlotse, wofür er auch außerhalb seiner Schulzeit tätig werde. Sein soziales Engagement und die Übernahme von Aufgaben als Klassensprecher zeigten daher eine gute Integrationsprognose. Da sein Pass nun vorliege, der Aufenthaltszeitraum von vier Jahren abgelaufen sei und eine gute Integrationsprognose bestehe, sei der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG gegeben. Da die Klage somit Aussicht auf Erfolg habe, bestehe ein Anordnungsanspruch. Da die Gefahr einer Abschiebung der Familie bestehe, liege auch ein Anordnungsgrund vor.
Am 14. Januar 2019 legte der Antragsteller einen am 14. Dezember 2018 ausgestellten Reisepass vor; ebenso wurden Reisepässe der Eltern vorgelegt (BA Bl. 221 ff.).
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Heimreisedokumente für den Antragsteller hätten bereits seit März 2017 vorgelegen. Mit der Abgabe der kosovarischen Geburtsurkunde des Antragstellers sei die Ausstellung eines EU-Laissez-Passers für die Abschiebung jederzeit möglich gewesen. Anhaltspunkte, die zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Für den Vater werde lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis behauptet. Ein qualifiziertes Attest sei trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG komme nicht in Betracht. Der Antragsteller erfülle die vorgegebene Aufenthaltsdauer von vier Jahren nicht. Die Duldungen seien rein verfahrensbezogen erteilt worden. Nach Einreichung der kosovarischen Geburtsurkunde habe auch keine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung mehr vorgelegen.
Der Antragsgegner legte eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Asyl und Rückführungen vom 5. Oktober 2018 vor, wonach die Ausstellung eines kosovarischen Heimreisescheins nicht mehr notwendig sei, wenn Nachweise über die kosovarische Staatsangehörigkeit (ID-Card, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsnachweis …) vorlägen. In diesen Fällen könne ein EU-Laissez-Passer ausgestellt werden. Das EU-Laissez-Passer könne auch für die freiwillige Ausreise auf dem Luftweg verwendet werden (GA Bl. 16; vgl. auch BA Bl. 79).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung ist unbegründet, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch zu besitzen, nicht abgeschoben zu werden. Es liegt derzeit kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, noch sind sonstige Gründe ersichtlich, aus denen die Abschiebung des Antragstellers nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist.
1. Eine Abschiebung des Antragstellers ist nicht wegen des Fehlens von Heimreisedokumenten für ihn tatsächlich unmöglich. Ebenso ist die Abschiebung des Antragstellers auch nicht wegen Fehlens von Heimreisedokumenten für seine Eltern oder seine Geschwister und damit drohender dauerhafter Trennung der Familie rechtlich unmöglich.
Von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise ist bei Passlosigkeit eines Ausländers nur dann auszugehen, wenn nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde eine Abschiebung ohne Pass oder Passersatz nicht möglich oder ein Abschiebungsversuch gescheitert ist, bzw. dann, wenn der Ausländer auf unabsehbare Zeit keinen Pass besitzt, eine Abschiebung mangels Reisedokument nicht möglich ist und ebenso wenig eine Rückführung ohne gültige Dokumente in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 16.11.2018 – 19 CE 17.2453 – juris Rn. 23 m.w.N.).
Ausweislich der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Asyl und Rückführungen vom 5. Oktober 2018 ist die Ausstellung von kosovarischen Heimreisescheinen nicht erforderlich, wenn Nachweise über die kosovarische Staatsangehörigkeit vorliegen. Der Nachweis kann auch über Geburtsurkunden erbracht werden. Geburtsurkunden für den Antragsteller, seine Eltern und seine Geschwister lagen seit spätestens 21. März 2017 vor. Damit war die Ausstellung eines EU-Laissez-Passers für alle Beteiligten ab spätestens 21. März 2017 möglich. Auch für den am … 2017 geborenen Bruder des Antragstellers liegt eine deutsche Geburtsurkunde mit Apostille vor (BA Bl. 159). Wegen der vorgelegten Geburtsurkunden der Eltern und Geschwister, wobei sich aus letzteren die kosovarische Staatsangehörigkeit der Eltern ergibt, konnte auch der Nachweis über die kosovarische Staatsangehörigkeit des jüngsten Bruders des Antragstellers erbracht werden. Denn nach kosovarischem Recht ist jedes Kind mit Geburt unabhängig von seinem Geburtsort kosovarischer Staatsangehöriger, wenn beide Elternteile des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt kosovarische Staatsangehörige sind (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. Mai 2015, Frage 1).
Im Übrigen liegen seit dem 14. Januar 2019 auch die Reisepässe des Antragstellers und seiner Eltern vor, so dass für den Antragsteller und seine Eltern nicht nur aufgrund der spätestens im März 2017 vorliegenden Geburtsurkunden, sondern auch aufgrund ihrer Reisepässe ein EU-Laissez-Passer ausgestellt werden kann.
Die Abschiebung des Antragstellers und seiner Familienangehörigen ist daher nicht wegen Passlosigkeit unmöglich.
2. Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht aufgrund der Erkrankung seines Vaters rechtlich unmöglich.
Von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ist insbesondere auszugehen, wenn Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK der Entfernung des Ausländers aus der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen (BayVGH, B.v. 22.7.2008 – 19 CE 08.781 – juris Rn. 24). Eine dauerhafte Trennung des Antragstellers von seinem Vater ist indes nicht zu befürchten. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stehen einer Abschiebung des Antragstellers daher nicht entgegen.
Art. 6 GG gewährt keinen grundrechtlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, B.v. 17.5.2011 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Andernfalls sind dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen (BayVGH, B.v. 21.2.2013 – 10 CS 12.2679 – juris Rn. 33).
a) Der Vater des Antragstellers ist ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig und hält sich daher nicht berechtigterweise im Bundesgebiet auf.
Mit bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts vom 3. Februar 2017 wurde sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Insbesondere wurde dabei auch festgestellt, dass der Vater des Antragstellers nach eigenen Angaben seit 1990 durchgängig und kostenlos in medizinischer Behandlung im Kosovo war, derartige Erkrankungen auch nach der allgemeinen Auskunftslage im Kosovo behandelbar sind und ihm eine Rückkehr daher auch in medizinischer Hinsicht zumutbar ist (vgl. auch VG Augsburg, B.v. 20.2.2017 – Au 6 S 17.30628, UA 21 ff.).
Der Vater des Antragstellers ist daher nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts – wie auch der Antragsteller selbst und die übrigen Familienangehörigen – nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil er einen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Ausreisepflicht des Vaters ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG auch vollziehbar.
b) Die freiwillige Ausreise des Vaters des Antragstellers ist diesem zumutbar.
Sind sämtliche Familienmitglieder vollziehbar ausreisepflichtig, so ist es den Familienmitgliedern regelmäßig zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen. Wird ein Familienmitglied abgeschoben, kann die familiäre Lebensgemeinschaft durch eine freiwillige Ausreise der übrigen Familienmitglieder zeitnah wiederhergestellt werden, jedenfalls wenn eine freiwillige Ausreise den übrigen Familienmitgliedern zumutbar und tatsächlich möglich ist. Da auch der Vater des Antragstellers – wie auch der Antragsteller selbst und die übrigen Familienangehörigen – vollziehbar ausreisepflichtig ist und sich daher nicht berechtigterweise im Bundesgebiet aufhält sowie Heimreisepapiere in Form von Geburtsurkunden und Reisepässen vorliegen, ist es dem Antragsteller und seiner Familie zumutbar, die Lebensgemeinschaft zur Gänze im Ausland (hier: Kosovo) zu führen (vgl. zur – hier derzeit noch nicht einmal vorliegenden – Duldung eines Familienangehörigen auch NdsOVG, B.s. 28.11.2018 – 13 ME 473/18 – juris Rn. 6 ff.).
Vorliegend bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater des Antragstellers reiseunfähig wäre und daher nicht freiwillig oder auch im Wege einer Abschiebung in das Kosovo zur Herstellung der Familieneinheit zurückkehren könnte.
Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer freiwilligen Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Vaters des Antragstellers eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten wäre, so dass ihm eine freiwillige Ausreise zur Wahrung der Familieneinheit mit seinem ausreisepflichtigen Sohn wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes nicht zumutbar wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass infolge der Ausreise als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den Vater des Antragstellers konkret droht (vgl. so zur Abschiebung BayVGH, B.v. 9.5.2017 – 10 CE 17.750 – juris Rn. 3 m.w.N.). In entsprechender Anwendung des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG scheidet eine freiwillige Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Vaters des Antragstellers zur Wahrung der Familieneinheit mit seinem Sohn aus, wenn und solange er wegen seiner Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen ist eine freiwillige Ausreise auch dann nicht zumutbar, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (vgl. so zur Abschiebung BayVGH, B.v. 9.5.2017 – 10 CE 17.750 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird im Hinblick auf eine Abschiebung gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Entsprechendes muss auch für den Fall gelten, dass es – wie hier – nicht um die Abschiebung der erkrankten Person geht, sondern um die Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise zur zeitnahen Wiederherstellung der Familieneinheit.
Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für eine allgemeine Reiseunfähigkeit des Vaters des Antragstellers. Unabhängig von der Frage, ob das Attest vom 18. September 2018 überhaupt die Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG erfüllt, liegt jedenfalls auch nach diesem Attest eine Reiseunfähigkeit nicht vor. Der Vater des Antragstellers ist demnach wegen der eingeschränkten Lungenfunktion lediglich flugreisenunfähig. Die Ausführungen des behandelnden Arztes zur fehlenden Möglichkeit einer Abschiebung in das Kosovo wegen der dortigen schlechten Gesundheitsversorgung betreffen zum einen nicht die Reisefähigkeit des Vaters, sondern die Lage im Kosovo und sind zum anderen durch die bestandskräftigen Feststellungen des Bundesamtes zu Abschiebungsverboten und auch die diesbezüglichen gerichtlichen Feststellungen widerlegt. Es sind demgegenüber keine Anhaltspunkte ersichtlich, weswegen dem Vater des Antragstellers nicht eine freiwillige Ausreise oder auch Abschiebung auf dem Landweg in das Kosovo unzumutbar sein sollte – ggf. unter Mitführung des erforderlichen Inhalationsgeräts und/oder im Wege eines Krankentransports. Dies gilt umso mehr, als dass hierfür auch Rückkehrhilfen zur Finanzierung der Heimreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden können und dem Vater des Antragstellers schon 2014 – und damit 24 Jahre nach Ausbruch seiner schweren Lungenerkrankung – eine mehrtägige Reise auf dem Landweg in die Bundesrepublik möglich war. Mit dem nun vorhandenen Reisepass, der Möglichkeit der Ausstellung eines EU-Laissez-Passers bzw. eines kosovarischen Heimreisescheins und der Beantragung von Rückkehrhilfen wäre die Ausreise auf dem Landweg schnell und sicher möglich. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die zuständigen Ausländerbehörden selbst Zweifel an der Reisefähigkeit des Vaters hätten und diese derzeit prüfen würden. Soweit der Antragsteller auf die Bitte um „Prüfung der Angelegenheit“ mit Schreiben an das Bundesamt vom 1. Juni 2015 verweist (BA Bl. 350), so ist dieses Schreiben zum einen durch die nunmehrigen Ausführungen der Ausländerbehörde, der Vater des Antragstellers habe eine Reiseunfähigkeit nicht substantiiert dargelegt, überholt. Zum anderen heißt es schon im Schreiben selbst, aus dem ärztlichen Attest ergebe sich keine Reiseunfähigkeit, man betreibe bis zu einer anders lautenden Mitteilung des Bundesamts die Rückführung nach Ungarn weiter. Darüber hinaus begründen wegen der gesetzlichen Vermutung der Reisefähigkeit selbst Indizien gegen eine Reisefähigkeit wie beispielsweise die Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung keine Reiseunfähigkeit oder auch nur hinreichende Erfolgsaussichten für eine Eilverfahren auf Aussetzung der Vollziehung (BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 19 C 18.54 – juris Rn. 8).
3. Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht aufgrund der Entbindung seiner Mutter rechtlich unmöglich. Auch der Mutter des Antragstellers ist eine freiwillige Ausreise derzeit zumutbar.
Der Bruder des Antragstellers wurde am … 2017 geboren. Selbst wenn unmittelbar vor oder nach der Entbindung der Mutter eine Ausreise aus der Bundesrepublik nicht zumutbar gewesen sein sollte, so bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass über die Schutzzeiten des § 3 MuSchG in entsprechender Anwendung hinaus Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit von Mutter und jüngstem Kind bestünden.
4. Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht deswegen unmöglich, weil dieser einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG hätte.
Nach § 25a Abs. 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahrs gestellt wird (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), es gewährleistet erscheint, dass der Jugendliche oder Heranwachsende sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG).
Im vorliegenden Fall liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a AufenthG nicht vor.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG scheitert schon daran, dass sich der Antragsteller nicht seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält.
a) Bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz an. Sofern diese Ansprüche allerdings an eine Altersgrenze angeknüpft sind, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (BVerwG, U.v. 1.12.2009 – 1 C 32/08 – juris Rn. 12).
Erforderlich ist, dass sich der jugendliche oder heranwachsende geduldete Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält. Durch die Formulierungen im Präsens („seit … aufhält“) ist klargestellt, dass ein in der Vergangenheit liegender, vierjähriger ununterbrochener Aufenthalt nicht genügt, sondern es sich um einen fortdauernden, ununterbrochenen Aufenthalt handeln muss (Wunderle/Röcker in Bergmann/Dienelt, 12. Aufl. 2018, § 25a AufenthG, Rn. 11). Jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung muss der Antragsteller im Besitz einer Duldung gewesen sein oder müssen in seiner Person Duldungsgründe vorgelegen haben (BayVGH, B.v. 16.11.2018 – 19 CE 17.2453 – juris Rn. 19 m.w.N.). „Geduldet“ ist ein Antragsteller dabei dann, wenn er im Besitz einer Duldung (i.S.e. formellen Duldungsbescheinigung) ist oder wenn er materiell einen Anspruch auf Duldung hat. Denn wenn die Ausländerbehörde es bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG pflichtwidrig unterlässt, eine das Schriftformerfordernis nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG wahrende Duldung zu erteilen, darf hierdurch der gesetzgeberische Zweck nicht unterlaufen werden. In einem solchen Fall kann auf das Vorliegen einer Duldungsbescheinigung verzichtet werden (OVG SH, B.v. 14.1.2019 – 4 MB 126/18 – juris Rn. 6 m.w.N.). Dabei sind rein verfahrensbezogene Duldungen, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur für die Dauer eines Verfahrens ermöglichen sollen, in dem es um die Frage geht, ob dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht oder zumindest ein (materieller) Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) zusteht, nicht als geduldeter Aufenthalt im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu sehen und nicht auf den Vierjahreszeitraum anzurechnen (BayVGH, B.v. 23.4.2018 – 19 CE 18.851 – juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 17.8.2016 – 18 B 696/16 – juris Rn. 3). Im Bereich der Gewährung humanitärer Aufenthaltsrechte alleine aus Gründen der Integration, wie hier nach § 25a AufenthG, kommt dem Gesetzgeber zudem mangels konventions-, unions- oder grundrechtlich strikter Bindungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weshalb diese Vorschriften einer entsprechenden Anwendung auf nicht erfasste Fallgruppen nicht zugänglich ist (VGH BW, B.v. 4.3.2019 – 11 S 459/19 – juris Rn. 8).
b) Im vorliegenden Verfahren war der Antragsteller zwar im Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 24. September 2018 und auch im Zeitpunkt seiner erneuten Antragstellung am 16. Oktober 2018 im Besitz einer formellen Duldung. Allerdings hielt er sich sowohl bis zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht ununterbrochen für vier Jahre erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf. Der Antragsteller war jedenfalls in den Zeiträumen 21. Februar 2017 bis 3. April 2017, am 10. September 2017, 7. März 2018 bis 5. Juli 2018, am 6. September 2018 und ab dem 7. Dezember 2018 ohne formelle Duldung in Form einer gültigen Duldungsbescheinigung. Nach Vorlage der Geburtsurkunden spätestens im März 2017 hatte er auch keinen materiellen Anspruch auf Duldung und lag damit auch kein Duldungsgrund in seiner Person vor. Wegen der Vorlage der Geburtsurkunden spätestens im März 2017 war seine Ausreise ab diesem Zeitpunkt nicht tatsächlich unmöglich (vgl. oben). Da seinen seit Februar 2017 vollziehbar ausreisepflichtigen Familienmitgliedern die freiwillige Ausreise zur Wahrung der Familieneinheit insbesondere auch im Hinblick auf die vorliegende Reisefähigkeit (nicht: Flugreisenfähigkeit) sämtlicher Familienmitglieder zumutbar war, war eine Abschiebung des Antragstellers auch nicht rechtlich unmöglich (vgl. oben). In den Zeiten, in denen dem Antragsteller keine Duldungsbescheinigungen ausgestellt worden waren, hatte er darauf auch keinen Anspruch. Demnach war der Antragsteller spätestens im März 2017 – und damit vor Ablauf von vier Jahren seit der ersten Aufenthaltsgestattung und selbst seit der Einreise – nicht mehr ununterbrochen geduldet.
Dass der Antragsteller zwischenzeitlich wieder – wohl im Hinblick auf die mehrfach erklärte Bereitschaft seiner Eltern zur freiwilligen Ausreise – im Besitz formeller Duldungen war, obwohl er darauf wie ausgeführt materiell keinen gebundenen Rechtsanspruch hatte, kann die vorherige Unterbrechung des geduldeten Aufenthalts ausweislich des klaren Wortlauts des § 25a AufenthG („ununterbrochen“) nicht heilen. Auf die Frage, ob es sich bei den ausgestellten Duldungsbescheinigungen um ausschließlich verfahrensbezogene (ggf. Ermessens-)Duldungen handelte, die nicht in die Duldungszeiten miteinzurechnen wären, kommt es wegen den Unterbrechungszeiten, in denen der Antragsteller weder formell geduldet war, noch materiell einen Anspruch auf Duldung hatte, nicht mehr an.
5. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheitert vorliegend ebenfalls an der fehlenden tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise (vgl. oben).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs.


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