Verwaltungsrecht

Keine Beförderung eines Beamten, da trotz rechtswidriger Beurteilung eine Beförderung nicht möglich erscheint

Aktenzeichen  6 CE 18.46

Datum:
15.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2388
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 152 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Grundsätzlich darf ein Beamter in einem niedrigeren Statusamt einen Beamten in einem höheren Statusamt dienstlich nicht beurteilen, da er im Regelfall weder Dienst- noch Fachaufsicht ausübt, noch in der Lage ist, die Leistungen des Beamten gemessen an dessen Statusamt, welches er selbst nicht innehat und dessen Anforderungen er damit nicht kennt, zu bewerten; ihm fehlt im Regelfall der Überblick über die Leistungsfähigkeit der in der Behörde beschäftigten Beamten einer höheren Besoldungsgruppe (ebenso OVG NRW BeckRS 2017, 104996). (redaktioneller Leitsatz)
2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienstpostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt; sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (ebenso BayVGH BeckRS 2017, 101081). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 E 17.3227 2017-12-12 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 E 17.3227 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.024,17 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller steht als Technischer Postamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist bei der D. T. AG (im Folgenden: Telekom) tätig, seit 1. August 2010 durchgehend zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben abgeordnet und dort auf einem nach Besoldungsgruppe A 10 bewerteten Arbeitsposten eingesetzt.
In der dienstlichen Beurteilung vom 12./13. März 2015 für den Beurteilungszeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Oktober 2013 hatte der Antragsteller das Gesamturteil „hervorragend“ mit der Ausprägung „Basis“ erhalten. Mit Wirkung vom 1. Mai 2015 war ihm das Amt eines Technischen Postamtsrats übertragen und er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 t eingewiesen worden.
Die anschließende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 10./15. August 2016 für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 enthielt das Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“. Der Antragsteller erhob gegen diese Beurteilung und die negative Konkurrentenmitteilung vom 28. November 2016 hinsichtlich der Beförderungsrunde 2016 Widerspruch. Mit Beschluss vom 9. Februar 2017 (– M 21 E 16.5511 – juris) hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin untersagt, die drei zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 der Beförderungsliste „TPS_Stamm“ aus der Beförderungsrunde 2016 mit den Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden oder über das Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Mit einem außergerichtlichen Vergleich vom 10. März 2017 verpflichtete sich die Antragsgegnerin, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 10./15. August 2016 aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung anzufertigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2017 wurde die Beurteilung aufgehoben. Die Widerspruchsverfahren und Gerichtsverfahren wurden für erledigt erklärt.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 teilte die Telekom dem Antragsteller mit, dass er auf der Beförderungsliste „TPS_Stamm“ nicht nach A 13_vz befördert werden könne. Für die Beförderung stünden insgesamt zwei Planstellen bei 55 Beförderungsbewerbern zur Verfügung. Es könnten nur solche Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mit mindestens „hervorragend Basis“ bewertet worden seien. Gegen die Konkurrentenmitteilung sowie gegen die Beförderungsauswahlentscheidung hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. In der im Nachhinein erstellten dienstlichen Beurteilung vom 11./18. Juli 2017 erhielt der Antragsteller für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 wiederum das abschließende Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“. Der Antragsteller hat auch dagegen Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.
Außerdem hat er beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bezogen auf die Beförderungsliste „TPS_Stamm“, hilfsweise bezogen auf die Beförderungsliste „TPS_Abo_extern“, zu untersagen, die ihr im Zuge der Beförderungsrunde 2017 zugewiesenen beiden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 13_vz BBesO mit den dafür vorgesehenen Beamtinnen und Beamten zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Zwar sei die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft gewesen, weil für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Konkurrentenmitteilung vom 3. Juli 2017 keine dienstliche Beurteilung vorgelegen habe. Allerdings erscheine eine Beförderung des Antragstellers nach der (nachgeholten) fehlerfreien dienstlichen Beurteilung vom 11./18. Juli 2017 weder nach der Beförderungsliste „TPS_Stamm“ noch der Beförderungsliste „TPS_Abo_extern“ ernstlich möglich.
Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin widersetzt sich der Beschwerde.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Zwar war die Auswahlentscheidung schon deshalb fehlerhaft, weil für den Antragsteller zu diesem Zeitpunkt keine dienstliche Beurteilung vorlag (1.a). Außerdem wurde die streitgegenständliche Beurteilung vom 11./18. Juli 2017 durch eine Erstbeurteilerin in einem niedrigeren Statusamt erstellt, was grundsätzlich unzulässig ist (1.b). Allerdings ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass eine Beförderung des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung nicht ernsthaft möglich erscheint (2.). Die sonstigen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen seine Beurteilung vom 11./18. Juli 2017 bleiben ebenfalls ohne Erfolg (3.).
1. a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Auswahlentscheidung, deren Ergebnis dem Antragsteller mit der Konkurrentenmitteilung vom 3. Juli 2017 mitgeteilt worden war, rechtswidrig war, weil für den Antragsteller zu diesem Zeitpunkt keine dienstliche Beurteilung vorlag. Die Beurteilung vom 10./15. August 2016 hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2017 aufgehoben. Die Beurteilung vom 11./18. Juli 2017 wurde erst nach der Auswahlentscheidung erstellt.
1. b) Darüber hinaus ist die dienstliche Beurteilung vom 11./18. Juli 2017 rechtswidrig, weil die Erstbeurteilerin, Frau P., ein Statusamt A 11 innehat, wie die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2018 mitgeteilt hat, während sich der beurteilte Antragsteller seit 1. Mai 2015 in einem Statusamt A 12 befindet. Ein Beamter in einem niedrigeren Statusamt darf grundsätzlich nicht einen Beamten in einem höheren Statusamt dienstlich beurteilen (ebenso OVG NW, B.v. 21.3.2017 – 1 B 1361.16 – juris Rn. 4 ff.; OVG Saarl, B.v. 23.8.2017 – 1 B 454.17 – juris Rn. 6 ff.; NdsOVG, B.v. 1.12.2017 – 5 ME 80.17 – juris Rn. 27 ff.). Der sachliche Zusammenhang mit der Dienst- und Fachaufsicht schließt als Beurteiler grundsätzlich solche Beamte aus, die ein niedrigeres Statusamt innehaben als der zu beurteilende Beamte. Denn solche Beurteiler üben im Regelfall weder Dienst- noch Fachaufsicht aus, noch sind sie in der Lage, die Leistungen des Beamten gemessen an dessen Statusamt, welches sie selbst nicht innehaben und dessen Anforderungen sie nicht notwendig kennen, zu bewerten und gleichzeitig diese Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter mit demselben – höheren – Statusamt zu setzen. Ihnen fehlt im Regelfall der Überblick über die Leistungsfähigkeit der in der Behörde beschäftigten Beamten einer höheren Besoldungsgruppe (OVG NW, B.v. 21.3.2017 – 1 B 1361.16 – juris Rn. 9; OVG Saarl, B.v. 23.8.2017 – 1 B 454.17 – juris Rn. 11 f.; NdsOVG, B.v. 1.12.2017 – 5 ME 80.17 – juris Rn. 31).
Dass die Erstbeurteilerin des Antragstellers trotz ihres niedrigeren Statusamtes in der Lage gewesen wäre, den Antragsteller unter Berücksichtigung der oben genannten Anforderungen und dessen Statusamt sachgerecht zu beurteilen, hat die Antragsgegnerin auf die betreffende Rüge des Antragstellers hin nicht substantiiert erläutert. Sie hat insoweit ausgeführt, die persönliche Befähigung der tätig gewordenen Beurteilerinnen dahingehend, Beurteilungen zu erstellen, folge aus den „Kenntnissen der mit dieser Aufgabe Betrauten“. Diesen Ausführungen lässt sich indes nicht entnehmen, welche Kenntnisse dies im Einzelnen sein sollen. Die Berufung der Antragsgegnerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14. Juli 2017 (1 B 126.17 – juris) ist ebenfalls nicht zielführend, weil dieser Entscheidung eine andere Ausgangslage zu Grunde liegt (Zweifel an der Qualifikation der Beurteilerinnen, Ranggleichheit von Beurteiltem und Zweitbeurteilerin auf unterschiedlichen Beförderungslisten) und nicht eine Beurteilung durch eine Erstbeurteilerin in einem niedrigeren Statusamt.
2. Dennoch kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, weil eine Beförderung des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung nicht möglich erscheint.
Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 22; BayVGH‚ B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 10; B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Hier ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller befördert worden wäre, wenn die Antragsgegnerin eine rechtmäßige Gestaltung des Auswahlverfahrens vorgenommen hätte. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller während des hier strittigen Beurteilungszeitraums (1.11.2013 bis 31.8.2015) bereits in ein höheres Statusamt nach A 12 befördert worden ist und er nunmehr an den (strengeren) Maßstäben der Vergleichsgruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 12 zu messen ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2011 – 6 ZB 09.2290 – juris Rn. 7). Außerdem wird die von ihm tatsächlich ausgeübte Funktion lediglich mit A 10 bewertet.
Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander, muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 15; B.v. 12.11.2015 – 6 CE 15.2031 – juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 15; B.v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 18.6.2015 – 1 B 146/15 – juris Rn. 33 ff. und B.v. 18.6.2015 – 1 B 384/15 – juris Rn. 8 ff.).
Gemessen an diesem Maßstab ist die Beurteilung des Antragstellers vom 11./18. Juli 2017, auch wenn sie durch eine Erstbeurteilerin in einem niedrigeren Statusamt erfolgte, jedenfalls der Sache nach nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer in den textlichen Erläuterungen hinreichend aussagekräftigen Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft, die entsprechend der Beurteilungsrichtlinien auf den konkret wahrgenommenen, nach Besoldungsgruppe A 10 bewerteten Arbeitsposten bezogen ist. Mit Blick auf die Einzelmerkmale haben sich die Beurteilerinnen in vollem Umfang die Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft zu Eigen gemacht und fünfmal die Bestnote „sehr gut“ und einmal (soziale Kompetenzen) die zweitbeste Note „gut“ gewertet. Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung der Beförderung im Beurteilungszeitraum und des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten nicht formelhaft, wie der Antragsteller meint, sondern in der gebotenen Weise ausreichend begründet (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 32 ff.). Das Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ wurde nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der unterwertigen Tätigkeit des Antragstellers individuell erläutert und beschränkte sich – anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – entschiedenen Fall – nicht auf eine Benotung im Ankreuzverfahren.
Da die Bewertungen der „sehr gut“ bewerteten Einzelmerkmale (mit Ausnahme des mit „gut“ bewerteten Einzelmerkmals soziale Kompetenzen) ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Die Beurteilerinnen haben festgestellt, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit der Übernahme zusätzlicher Aufgaben seine Leistungen gesteigert habe und er, obwohl der von ihm innegehabte Dienstposten nur nach A 10 bewertet sei, dennoch überwiegend sehr gute Leistungen eines Beamten im Statusamt A 12 erbracht habe. Die Beurteilerinnen halten sich innerhalb ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie die Leistungen des Antragstellers bezogen auf dessen unterwertigen Arbeitsposten im Gesamturteil als „sehr gut“ einschätzen und bezogen auf sein höheres Statusamt „nur“ durch Vergabe der niedrigsten Ausprägung „Basis“ bewerten (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 17). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B.v. 8.12.2015 – 6 CE 15.2331 – juris Rn. 16; B.v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 – 1 B 2/16 – juris Rn. 14 ff.). Das ist nicht zu beanstanden, weil das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1994 – 2 C 21.93 – BVerwGE 97, 128/131 f.; U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass bei einer Neubeurteilung des Antragstellers eine nachträgliche Verbesserung seines Gesamturteils um eine ganze Notenstufe (mit drei Ausprägungen) zu erwarten ist (vgl. BVerfG, B.v. 4.2.2016 – 2 BvR 2223/15 – juris Rn. 86).
Auch im Vergleich zu den auf der Beförderungsliste „TPS_Stamm“ zur Beförderung ausgewählten Beigeladenen zu 1 und 2 könnte sich der Antragsteller nicht durchsetzen. Der Beigeladene zu 1 nahm im Beurteilungszeitraum eine mit T 9 bewertete Funktion wahr. Diese entspricht nach der Anlage zur freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung in der Fassung vom 4. Mai 2012 der Besoldungsgruppe A 13g und ist damit deutlich höherwertiger als die des Antragstellers. Die Einzelmerkmale haben die Beurteilerinnen sechsmal mit der Bestnote „sehr gut“ bewertet. Es besteht kein greifbarer Anhaltspunkt, weshalb angesichts der höherwertigen Beschäftigung des durchgehend sehr gut bewerteten Beamten dessen Gesamturteil „hervorragend Basis“ angreifbar sein sollte. Dasselbe gilt für den Beigeladenen zu 2., der ebenfalls das Gesamturteil „hervorragend Basis“ erhalten hat. Dieser war im Beurteilungszeitraum innerhalb der eigenen Laufbahngruppe amtsangemessen eingesetzt und erhielt ebenfalls bei sämtlichen Einzelmerkmalen eine „sehr gute“ Bewertung. Für seine weitere dienstliche Verwendung ist ausdrücklich vermerkt, dass er auch für höherwertige Aufgaben einsetzbar ist.
Gleiches gilt hinsichtlich der im Hilfsantrag genannten Beförderungsliste „TPS_Abo_extern“. Hierfür steht bei 17 Beförderungsbewerbern lediglich eine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13v_vz zur Verfügung. Befördert wird lediglich ein Beamter mit mindestens der Beurteilung „hervorragend Basis“.
3. Die übrigen vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen gegen seine Beurteilung greifen ebenfalls nicht durch.
a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, dass das Einzelmerkmal „soziale Kompetenzen“ nicht nachvollziehbar nur mit „gut“ bewertet worden sei. Diese Bewertung entspricht dem Beurteilungsvorschlag der unmittelbaren Führungskraft in der Stellungnahme zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 19. Juni 2017. Angesichts der unterwertigen Beschäftigung des Antragstellers ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Bewertung dieses Einzelmerkmals durch die Beurteilerinnen hätte angehoben werden sollen.
b) Fehl geht der Einwand, dass die zur Beförderung führenden „Prädikatsbeurteilungen“ offensichtlich nur an höherwertig zum Einsatz kommende Beamte vergeben würden. Zum einen wäre eine solche Praxis im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 15; B.v. 12.11.2015 – 6 CE 15.2031 – juris Rn. 16). Zum anderen trifft dieser Vorwurf schon deshalb nicht zu, weil der ebenfalls im Statusamt A 12 befindliche ausgewählte Beigeladene zu 2 nach seiner dienstlichen Beurteilung vom 29. August 2016 im gesamten Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 amtsangemessen und nicht höherwertig eingesetzt war.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2 für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, bemisst sich nach neuerer Rechtsprechung des Senats nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und beträgt – wie bei einer auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichteten Hauptsacheklage – ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich grundsätzlich nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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