Verwaltungsrecht

Keine Berufungszulassung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

Aktenzeichen  9 ZB 19.31647

Datum:
8.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13732
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG Art. 78 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Mit einem im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit einer asylrechtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichteten Zulassungsvorbringen wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan (Bestätigung von VGH München BeckRS 2019, 2309). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 17.44550 2019-02-25 Ent VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt zuletzt die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 25. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 9 ZB 18.31719 – juris Rn. 2 m.w.N.). Der Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung in der Tatsachenfrage, „ob die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 AufenthG auch dann erfüllt sind, wenn ein Kläger ohne Rückhalt in der Familie (…) und ohne berufliche Ausbildung nur mit Schulbildung und damit ohne jegliche berufliche Erfahrung zurückkehrte in ein Land, in dem ¾ der Bevölkerung in absoluter Armut lebt und sich die Familie von Subsistenzwirtschaft teils oder ganz ernährt.“
Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnismittel die schwierige wirtschaftliche Situation in Sierra Leone dargestellt und darauf abgestellt, dass der Kläger als junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann, der mit den Lebensgewohnheiten des Landes vertraut ist und nach eigenen Angaben über eine insgesamt neunjährige Schulbildung verfügt, bei seiner Rückkehr nach Sierra Leone auch ohne familiären Rückhalt in der Lage sein wird, sich, z.B. durch Gelegenheitsarbeiten, zumindest eine existenzsichernde Grundlage zu verschaffen. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, legt es keine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dar und setzt sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Erkenntnismitteln auseinander (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 ZB 18.33197 – juris Rn. 4). Der Kläger wendet sich vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 ZB 18.33197 – juris Rn. 5).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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