Aktenzeichen 7 CE 16.1446
BayHSchPG BayHSchPG Art. 29 Abs. 2
VwGO VwGO § 123, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2
Leitsatz
Für eine einstweilige Anordnung, ein Verfahren zur Bestellung als außerplanmäßiger Professor einzuleiten, fehlt mangels Dringlichkeit der Anordnungsgrund, weil eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit oder der Berufsausübungsfreiheit nicht ersichtlich sind. Denn außerplanmäßige Professoren sind (lediglich) befugt, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde zu führen. Die Verleihung dieses (reinen) Ehrentitels beeinflusst jedoch nicht die Möglichkeit zu wissenschaftlicher Betätigung oder die Befugnis, Lehrveranstaltungen abzuhalten. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
3 E 15.5787 2016-07-06 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2016 wird in Nr. III geändert. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.Der Antragsteller ist Privatdozent und erstrebt zum wiederholten Mal, die Antragsgegnerin gerichtlich zu verpflichten, ein Verfahren zu seiner Bestellung zum außerplanmäßigen Professor einzuleiten.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat seinen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
In Bezug auf das geltend gemachte Begehren, „die Entscheidung …, das APL-Verfahren des Antragstellers einzustellen, vorläufig aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Eröffnung des APL-Verfahrens … unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu entscheiden“, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist deshalb – jedenfalls im Ergebnis – zutreffend.
Eine Dringlichkeit der vom Antragsteller erstrebten Einleitung eines Verfahrens zu seiner Bestellung zum außerplanmäßigen Professor ist nicht erkennbar. Der Antragsteller macht zwar insoweit im Wesentlichen geltend, ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache sei ihm vor dem Hintergrund betroffener Grundrechte aus Art. 3, 5 und 12 GG nicht zuzumuten. Dieser Vortrag rechtfertigt indes nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Denn das gerichtliche Eilverfahren dient nicht der beschleunigten Befriedigung geltend gemachter Ansprüche, sondern der vorläufigen Regelung von streitigen Sachverhalten zur Vermeidung von Rechtsverlusten oder anderen wesentlichen Nachteilen (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH B. v. 27.3.2014 – 7 CE 14.253 – juris). Solche Nachteile hat der Antragsteller weder substantiiert geltend gemacht, noch zu befürchten.
Seine pauschale Berufung auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) ist bereits nicht ausreichend substantiiert. Im Übrigen ist die von ihm gerügte Verletzung der Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht ersichtlich. Denn gemäß Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) lässt die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin die Rechtsstellung von Privatdozenten und Privatdozentinnen unberührt. Außerplanmäßige Professoren und Professorinnen sind (lediglich) befugt, die Bezeichnung „Professor“ bzw. „Professorin“ als akademische Würde zu führen. Weder die Verleihung dieses (reinen) Ehrentitels (vgl. dazu auch: BayVGH B. v. 14.11.2011 – 7 ZB 11.1686 – juris), noch deren Zeitpunkt beeinflussen sonach den Status des Antragstellers bzw. dessen Möglichkeit zu wissenschaftlicher Betätigung oder seine Befugnis, Lehrveranstaltungen abzuhalten. Wesentliche Nachteile, die im Wege einer einstweiligen Anordnung verhindert werden müssten, sind damit nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2014, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014), wobei für das Verfahren erster Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG wegen der Anzahl der dort gestellten Anträge nach entsprechender Anhörung des Antragstellers von Amts wegen ein höherer Streitwert festzusetzen war als für das Beschwerdeverfahren, in dem nur noch ein Antrag gestellt wurde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).