Verwaltungsrecht

Keine Feststellung von Abschiebungsverboten bei unzureichender Glaubhaftmachung gesundheitlicher Beschwerden

Aktenzeichen  M 21 K 16.36151

Datum:
7.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2c

 

Leitsatz

Die Vermutung in § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, hat zur Folge, dass der Ausländer in der Pflicht ist, eine (lebensbedrohliche oder schwerwiegende) Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Beides ist hier der Fall.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 13. Dezember 2016 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Insofern wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids sowie auf die Gründe des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 20. März 2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die von den Klägern allein vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden wurden auch im Klageverfahren nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht hat insoweit bereits in seinem Beschluss vom 20. März 2017 darauf hingewiesen, dass nach § 60a Abs. 2 c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen mit der Folge, dass der Ausländer in der Pflicht ist, eine (lebensbedrohliche oder schwerwiegende) Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Dies ist weder im Asylverfahren beim Bundesamt noch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren oder im Klageverfahren erfolgt, obgleich die Kläger stets auf die Notwendigkeit hingewiesen worden sind.
Nach alldem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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