Verwaltungsrecht

Keine Förderung zur energetischen Haussanierung

Aktenzeichen  W 8 K 17.414

Datum:
5.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2786
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHO Art. 23, Art. 44

 

Leitsatz

Ein beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellter Förderantrag ist mit einer KfW-Förderung nicht gleichzustellen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

1. Die Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage, gerichtet auf Gewährung der mit Bescheid vom 27. März 2017 abgelehnten Gewährung einer Förderung aus dem Bayerischen 10.000-Häuser-Programm-EnergieBonusBayern ist zulässig (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), aber unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 27. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Förderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil er die Voraussetzungen der einschlägigen Förderrichtlinien nicht erfüllt, selbst wenn er in der Sache energiesparende Maßnahmen ergriffen hat.
Die Gewährung der beantragten Förderung richtet sich nach den Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (Art. 23 und 44 BayHO). Die hiernach zu prüfenden Voraussetzungen liegen nicht vor.
Nach den Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 29. Juli 2015 (im Folgenden: Richtlinie) werden u.a. Bauherren, die Energieeffizienz und innovative Technik in ihrem Haus („Energie-System-Haus“) kombinieren wollen, gefördert (Nr. 1 Satz 1 der Richtlinie). Nach Nr. 1.1 Satz 3 der Richtlinie bildet eine Förderung als KfW-Effizienzhaus die Grundvoraussetzung, damit ein innovatives Heiz-/Speicher-System, überwiegend in Kombination mit einer intelligenten Steuerung (Energiemanagementsystem), effektiv eingesetzt werden kann. Aus Nr. 11.1 Satz 1 der Richtlinie ergibt sich, dass das Wohngebäude nach den KfW-Programmen als „Effizienzhaus“ gefördert werden muss (KfW-Programme „Energieeffizient Sanieren“ und „Energieeffizient Bauen“). Gleiches folgt aus den zum Programmteil Energie-System-Haus gehörenden Merkblättern A – Allgemeines (dort Seite 2) und T2 – Technik-Bonus Kraft-Wärme-Kopplung (dort Seite 1).
Vorliegend hat der Kläger unstreitig keinen KfW-Kredit beantragt bzw. in Anspruch genommen, obwohl ihm dieses Erfordernis bekannt war. So hat er mit der Unterschrift unter seinen mit Schreiben vom 5. November 2015 bzw. vom 9. Dezember 2016 eingereichten Antrag der Kläger bestätigt, die Programm-Richtlinien sowie die einschlägigen Merkblätter zur Kenntnis genommen zu haben. Im Übrigen hat er in seinem Schreiben vom 5. November 2015 ausdrücklich als Korrektur, die er möglicherweise wichtig für seine Bewilligung hielt, benannt, dass er für sein derzeitiges Vorhaben keinen Kredit bei der KfW beantragt habe.
Der vom Kläger beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gestellte Förderantrag ist mit einer KfW-Förderung nicht gleichzustellen.
Die Klage auf Bewilligung der beantragten Förderung hat damit keinen Erfolg.
2. Die im Falle der Ablehnung hilfsweise erhobene Klage auf Schadenersatz in Höhe der Zusatzkosten durch Einschaltung eines KfW-gelisteten Energieberaters ist zulässig, aber unbegründet.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er lege keinen Wert auf Feststellung einer Amtspflichtverletzung (vgl. Niederschrift vom 5. Februar 2018). Der Anspruch auf Schadenersatz wird somit nicht auf einen Amtshaftungsanspruch nach § 893 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützt, für den im Übrigen der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG), sondern eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg erforderlich gewesen wäre.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz infolge der Einschaltung des Energieberaters. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage ist nicht vorgebracht und auch sonst nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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