Verwaltungsrecht

Keine Gefahr einer unmenschlichen Bestrafung wegen eines Verkehrsdeliktes in Sierra Leone – erfolgloser Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  9 ZB 21.30659

Datum:
7.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16430
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Stützt sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 14 K 18.31964 2021-03-10 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 10. März 2021 hat das Verwaltungsgericht seine Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2021 – 9 ZB 21.30180 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Der Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung in der Frage, „welcher Maßstab gilt, ist an die Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund anzulegen, nachdem die hierzu vertretene Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, welches noch im Urteil vom 4.7.2019 (Az. 1 C 31.18) ausführte, dass es die anderslautende Meinung des VG Hannover im Beschluss 4 A 3526/17 ausdrücklich nicht teile, nach der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2020, Az. 238/19 keinen Bestand mehr haben kann?“. Die Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich, denn das Verwaltungsgericht hat unter Würdigung der eingeführten Erkenntnismittel darauf abgestellt, dass nicht davon auszugehen wäre, dass dem Kläger eine unmenschliche Bestrafung wegen des von ihm geschilderten Verkehrsdelikts drohen könnte. Das Zulassungsvorbringen setzt sich insoweit nicht substantiiert mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Stützt sich das Verwaltungsgericht – wie hier – bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten oder Presseberichte, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2019 – 9 ZB 19.34123 – juris Rn. 3). Hierzu lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts entnehmen.
Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht unabhängig von den o.g. Ausführungen unter Bezugnahme auf die eingeführten Erkenntnismittel darauf abgestellt, dass sich der Kläger auf internen Schutz verweisen lassen müsste. Dem tritt das Zulassungsvorbringen, das behauptet, es gebe keine Erkenntnisquellen, die die Annahme des Verwaltungsgerichts rechtfertigen würden, nicht substantiiert entgegen. Der Kläger wendet sich insoweit vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, was keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2021 – 9 ZB 17.30006 – juris Rn. 7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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