Verwaltungsrecht

Keine Gruppenverfolgung von Christen in Pakistan

Aktenzeichen  M 23 K 14.31121

Datum:
19.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 2, Abs. 3, § 60 Abs. 2-7

 

Leitsatz

Christen unterliegen in Pakistan gesellschaftlichen Diskriminierungen, die zu Übergriffen und Gewalt führen können; bei der Annahme von mindestens 2,8 Mio. Christen in Pakistan ergibt sich jedoch keine entsprechende Verfolgungsdichte, die die Annahme rechtfertigen würde, dass jedes Gruppenmitglied alleine aufgrund der Religionszugehörigkeit einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG oder die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Pakistans besteht kein Anspruch. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist daher einschließlich der ausgesprochenen Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war somit abzuweisen.
Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, da er sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, vgl. § 3a Abs. 1 AsylG. Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Die Prüfung der Verfolgungsgründe ist in § 3b AsylG näher geregelt. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es danach unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG. In § 3a Abs. 3 AsylG ist geregelt, dass eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m § 3a Abs. 1 und 2 AsylG bestehen muss.
Die Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 2 Satz1 AsylG. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat, § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn eine sogenannte interne Schutzalternative besteht, weil er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377 – in Bezug auf den wortgleichen Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83 EG). Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt dem vorverfolgten Antragsteller auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG (vgl. vormals Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG) keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – NVwZ 2009, 1308 in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG). Mit Blick auf den Normzweck der Beweiserleichterung erscheint es nicht nachvollziehbar, der Prüfung internen Schutzes als Ausdruck der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes einen strengeren Maßstab zugrunde zu legen als der systematisch vorgelagerten Stellung der Verfolgungsprognose. Die hinter der Beweiserleichterung stehende Teleologie – der humanitäre Charakter des Asyls – verbietet es, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden (BVerwG, U. v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – NVwZ 2009, 1308).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B. v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (vgl. BVerwG, B. v. 21.7.1989, a. a. O.). Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer durch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf die Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelands, mit Behördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut. Es kommt hinzu, dass Asylbewerber, die alsbald nach ihrer Ankunft angehört werden, etwaige physische und psychische Auswirkungen einer Verfolgung und Flucht möglicherweise noch nicht überwunden haben, und dies ihre Fähigkeit zu einer überzeugenden Schilderung ihres Fluchtgrunds beeinträchtigen kann (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – NVwZ 1996, 678).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass das Leben oder die Freiheit des Klägers in seinem Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG bedroht ist.
Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung davon aus, dass Christen aus Pakistan nicht allein wegen ihres Glaubens und der Praktizierung ihres Glaubens einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, auch wenn die gesellschaftliche Diskriminierung von Christen in Pakistan unbestritten vorhanden ist und Christen vielfach Opfer von Übergriffen und Mobs werden (vgl. European Asylum Support Office (EASO), Herkunftsländerinformationen (COI), Pakistan-Länderüberblick, August 2015, S. 93). Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 27.8.2014 (A 11 S 1128/14- Rn. 39ff, bestätigt durch BVerwG, B. v. 24.2.2015 – 1 B 31/14 – jeweils juris) und macht sich diese zu Eigen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Anschläge gegen Christen, insbesondere auch Ostern 2016 in Lahore, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung. Bei der Annahme von ca. 2,8 Millionen Christen in Pakistan bzw. nach Auffassung einiger christlicher Quellen sogar von 5 – 10% der Bevölkerung (vgl. EASO Herkunftsländerinformationen Pakistan, a. a. O.) ergibt sich keine entsprechende Verfolgungsdichte, die die Annahme rechtfertigen würde, dass jedes Gruppenmitglied alleine aufgrund der Gruppenzugehörigkeit einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre (vgl. zum Maßstab für Gruppenverfolgung Bundesverwaltungsgericht, U. v. 21.4.2009 – 10 C 11/08; U. v. 2.2.2010 – 10 B 18/09 – jeweils juris).
Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit (wie von der Bevollmächtigten geltend gemacht) berufen. Gemäß der Rechtsprechung des BVerwG werden bei der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit einzelne oder einige Mitglieder aus einer Gruppe aus bestimmten Anlässen herausgegriffen und einer (politischen) Verfolgung unterworfen (ausführlich hierzu: BVerwG, U. v. 30.10.1994 – 9 C 24/84 – juris Rn. 12; BVerfG B. v. 23.1.1991 – 2 BvR 902/85 – juris Rn. 41). Die Verfolgung muss dementsprechend anlassgeprägt sein (vgl. BVerwG U. v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 33).
Aufgrund der ausführlichen informatorischen Befragung des Klägers durch das Gericht hat sich zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger Opfer eines kriminellen Erpressungsversuches wurde sowie in Konflikt mit einem Nachbarn geraten ist. Allerdings konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger wegen seiner Eigenschaft als Christ verfolgt wird.
Der Konflikt des Klägers mit „Asif Masih“ – für den der Kläger mehrere Unterlagen einschließlich einer offiziellen Polizeianzeige vorlegte – hat keinen religiösen Hintergrund. Nach den Ausführungen des Klägers wollte „Asif Masih“ am 6. Januar 2013 unter erheblichen Drohungen die Ehefrau des Klägers – eine Hebamme – zwangsweise zu einem Besuch seiner schwangeren Freundin zwingen. Wie der Kläger im Rahmen der informatorischen Anhörung selbst einräumte, handelt es sich bei „Asif Masih“ jedoch selbst um einen Christen, eine religiöse Verfolgung scheidet damit aus. Darüber hinaus wurde insoweit nach Angaben des Klägers auch eine Strafverfolgung eingeleitet und der Täter erst auf Kaution wieder freigelassen.
Bezüglich des Erpressungsversuchs des Klägers sind die Hintergründe und Täter unklar. Laut den Angaben des Klägers habe er am 13. Januar 2013 einen Telefonanruf erhalten, bei dem nichts gesagt worden sei. Am 14. Januar 2013 sei ein Drohbrief mit der Forderung von 2 Millionen Rupien vor seinem Haus gelegen, als Kontaktnummer sei die Telefonnummer von dem Anruf am 13. Januar 2013 angegeben gewesen. Diese sei nicht die Telefonnummer von „Asif Masih“ gewesen. Er habe den Mann, dem die Telefonnummer gehörte – ein Ziegelfabrikbesitzer -, zur Rede gestellt; dieser habe behautet, ihm sei sein Handy abhandengekommen. Der Kläger habe des Weiteren gegen Bezahlung bei der Telefongesellschaft die Telefonverbindungen des Anrufers erhalten; darauf seinen einflussreiche Leute gestanden. Er habe mehrfach versucht, eine Strafanzeige zu stellen. Die Anzeigen seine aber von der Polizei nicht offiziell aufgenommen worden; auch Politiker hätten ihm wegen der einflussreichen Personen auf der Liste nicht helfen wollen. Er habe daraufhin die Anzeige gegen „Asif Masih“ gestellt, in der Hoffnung, dass dieser die Täter verrate. Er gehe davon aus, dass „Asif Masih“ auch zu der Gruppe gehöre, auch wenn dieser das abgestritten habe. Im Januar 2013 habe er noch weitere SMS mit Drohungen erhalten. Am 27. oder 28. Januar 2013 habe er schließlich mit seiner Familie Gujranwala verlassen und habe fünf bis sechs Monate in anderen Städten bei Verwandten gelebt. Während dieser Zeit habe er keine Probleme gehabt; niemand habe gewusst, wo sie sich aufhielten. Am 20. oder 21. Juli 2013 seien sie zurück nach Gujranwala gegangen und hätten bei den Schwiegereltern gelebt. Er habe bereits vorher, als die Probleme losgegangen seien, sein Visum für die Ausreise organisiert. Er sei davon ausgegangen, dass er bedroht werde, weil es ihm und seiner Familie im Vergleich zu allen anderen in der Gegend sehr gut gegangen sei. Er habe ein Motorrad und ein Auto gehabt und die Kinder hätten eine englische Schule besucht
Soweit der Kläger den Ziegelfabrikbesitzer als Täter hält, bestehen hieran zum einen Zweifel, zum anderen kann daraus zumindest keine religiöse Verfolgung gefolgert werden. Wie der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung und der Anhörung vor dem Bundesamt übereinstimmend erklärte, war er wohlhabend und situiert und daher in einer herausgehobenen Position. Er selbst geht davon aus, dass dieser Wohlstand die Täter auf den Plan gerufen habe. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass als Täter ein selbst sehr wohlhabender Fabrikbesitzer in Betracht zu ziehen ist, mit dem der Kläger im Übrigen in keinerlei Kontakt stand. Vielmehr dürfte die Erpressung von weniger Bemittelten ausgegangen sein. Unabhängig von der Frage des Täters liegt aber zumindest keine Verfolgung wegen des Glaubens des Klägers vor, sondern eine rein kriminelle, so dass auch insoweit kein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 AsylG gegeben ist.
Auch die Behauptung des Klägers, dass er wegen seines Glaubens keinen staatlichen Schutz bezüglich der kriminellen Verfolgung in Anspruch habe nehmen können, führt – entgegen den Ausführungen der Bevollmächtigten – nicht zu einer „individuellen Bedrohung aufgrund Gruppenzugehörigkeit“. In Bezug auf die Drohungen des „Asif Masih“ konnte der Kläger staatlichen Schutz erlangen. Hinsichtlich der Erpressung wurde ihm – wie der Kläger selbst vorgetragen hat -die Hilfe durch die Polizei verweigert worden, da als Täter einflussreiche Personen vermutet worden seien und nicht weil er christlichen Glaubens sei. Dies entspricht auch den Informationen aus den vorliegenden Erkenntnismitteln. Der staatliche Schutz, insbesondere durch die Sicherheitsbehörden in Pakistan, ist generell in Pakistan nicht ausreichend ausgeprägt. Der afghanische Staat kommt nicht nur seinen Schutzpflichten gegenüber Opfern religiös motivierter Gewalt nicht hinreichend nach, sondern auch allgemein. Bei der Polizei bestehen eine extrem hohe Korruptionsanfälligkeit sowie häufige, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen in Polizeigewahrsam. Die Polizeikräfte seien in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. So würden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan, Stand Juli 2015, Seite 10f).
Weiteren Gefährdungen aufgrund seines christlichen Glaubens in für die Annahme einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG ausreichend konkretem und erheblichem Umfang waren der Kläger und seine Familie nicht ausgesetzt, auch wenn unzweifelhaft Christen in Pakistan einer gesellschaftlichen Diskriminierung obliegen, die zu Übergriffen und Gewalt führen kann. Auch die vom Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt benannten Überfälle auf Wohnhäuser von Christen im März 2013 in der „Josephs Colony“ in Lahore betrafen den Kläger nicht persönlich. Insoweit räumte der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht selbst ein, dass er vor dem Bundesamt diesen Überfall auf eine christliche Gemeinde nur allgemein als Beispiel der Verfolgung von Christen erzählt habe. Er selbst habe nie einen anderen Wohnsitz als in Gujranwala gehabt, auch nicht in Lahore. Zu dem Zeitpunkt des Überfalls sei er mit seiner Familie in Rawalpindi bei Verwandten gewesen. Ebenso wenig reicht die allgemeine Erklärung des Klägers, dass er bereits in den Jahren 2011 und 2012 Probleme gehabt habe, für die Annahme einer religiösen Verfolgung aus. Schließlich können auch die von dem Kläger angeführten Beleidigungen und Bedrohungen seiner Töchter nicht die religiöse Verfolgung des Klägers begründen.
Bezüglich der kriminellen Verfolgung des Klägers besteht für den Kläger eine inländische Fluchtalternative.
Nach § 3e Abs. 1 AsylG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens fürchten muss oder er Zugang zu Schutz hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Damit wird die Nachrangigkeit des Schutzes verdeutlicht. Der Drittausländer muss am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden d. h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung am Herkunftsort in gleicher Weise besteht (vgl. BT-Drs. 17/13063 S. 20; VG Augsburg, U. v. 30.3.2015 – Au 3 K 14.30437 – juris Rn. 49).
Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den größeren Städten, eine interne Schutzmöglichkeit i. S. v. § 3e Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative AsylG finden kann.
In den Städten Pakistans – vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan – leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan ohne funktionierendem Meldewesen ist es grundsätzlich möglich, bei Aufenthaltsnahme in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden zu entgehen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an VG Leipzig vom 15.1.2014). Gemäß der Auskunft von Accord vom 5. Februar 2015 führt der Ermittlungsbericht des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Islamabad vom Juli 2013 aus, dass selbst eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban fliehe, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben könne. Hinsichtlich der Sicherheit würden in Pakistan – schon aufgrund der Größe des Landes – interne Fluchtalternativen bestehen (http://www.ecoi.net/local_link/296558/432819_de.html) (vgl. allgemein zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative in Pakistan : VG Augsburg, U. v. 30.3.2015 – Au 3 K 14.30437 juris Rn. 49ff; VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 – RN 3 K 14.30674 – juris Rn. 23; VG Köln, U. v. 10.9.2014 – 23 K 6317/11.A – juris Rn. 25; VG Ansbach, U. v. 7.8.2014 – AN 11 K 14.30589 – juris Rn. 27-29; U. v. 10.12.2013 – RN 3 K 13.30374 – juris Rn. 30).
Der Kläger hat bisher weder erfolglos versucht, eine solche wahrzunehmen, noch wäre er im Fall einer solchen Niederlassung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer weiteren Verfolgung – sei es einer kriminellen oder als Christ – ausgesetzt. Nach den Ausführungen des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung verließ er nach den Drohungen mit seiner Familie fünf bis sechs Monate Gujranwala und hielt sich in dieser Zeit bei Verwandten in anderen Orten auf. Danach kehrte die Familie zurück nach Gujranwala; auch die Ehefrau und die Töchter des Klägers wohnen weiterhin in Gujranwala, lediglich der Stadtteil wurde gewechselt. Bereits durch die Abwesenheit des Klägers und die Nichtbenutzung des Handys hörten die Bedrohungen des Klägers während seiner Abwesenheit aus Gujranwala auf. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger, sobald er Gujranwala verlässt und sich in ausreichender Entfernung niederlässt, der kriminellen Verfolgung, der er in Gujranwala ausgesetzt war, erfolgreich entgehen kann. Insbesondere die Tatsache, das der Kläger selbst bei der Unterkunft bei Verwandten – und daher der nächstliegenden Fluchtalternative – von seinen Verfolgern nicht mehr aufgespürt wurde, widerspricht im Übrigen der Annahme der Bevollmächtigten („Kleine Welt Prinzip“), dass ein weiteres Aufspüren des Kläger durch seine Verfolger konkret zu befürchten ist. Auch ist eine neuerliche Verfolgung des Klägers an anderen Orten Pakistans – wie von dem Kläger unterstellt – nicht hinreichend wahrscheinlich. Eine solche Verfolgungsdichte besteht für Christen in Pakistan gerade nicht (s.o.). Im Übrigen hat der Kläger weder einen Anspruch darauf, dass die inländische Fluchtalternative ihm völlige Sicherheit vor krimineller Verfolgung gewährt, noch dass sie ihm den bisherige Wohlstand bietet; vielmehr muss ihm nur eine ausreichende Existenzgrundlage zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15712; U. v. 29.5.2008 – 10 C 11/07 – jeweils juris). Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger ein Ausweichen auf andere Landesteile Pakistans auch mit seiner Familie möglich wäre. Für den Kläger als gesunden, arbeitsfähigen und berufserfahrenen Mann ist es möglich, auch mit seiner Ehefrau, die als Hebamme erfolgreich tätig ist, sich in anderen Landesteilen unbehelligt aufzuhalten und ein ausreichendes Einkommen zu finden. Darüber hinaus hat der Kläger auch Familie in Pakistan, die ihn unterstützen kann.
Dass der Kläger darüber hinaus wohl keinen ausreichenden staatlichen Schutz gegen mögliche Übergriffe erlangen kann (vgl. § 3 e Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative AsylG), ist daher nicht ausschlaggebend.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiärer Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG; vgl. § 60 Abs. 3 AufenthG a. F.), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG; vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG a. F.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG; vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, hat der Kläger weder geltend gemacht, noch liegen Anhaltspunkte hierfür vor.
Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger muss die Umstände und Tatsachen, die für die von ihm befürchtete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung maßgeblich sind, von sich aus konkret, in sich stimmig und erschöpfend vortragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU, § 25 Abs. 2 AsylG). Ihn trifft insoweit eine Darlegungslast (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, S. 762).
Selbst bei Wahrunterstellung der weiterhin bestehenden Verfolgung des Klägers durch kriminelle Dritte und einer entsprechend erheblichen Gefahr steht dem Kläger eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (.s.o.).
Im Fall des Klägers ist auch nicht davon auszugehen, dass er als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, kann sich individuell so verdichten, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung darstellt. Voraussetzung hierfür ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefährdungsgrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist. Bezüglich der Gefahrendichte ist auch weiterhin auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.7.2009 – 10 C 9.08; U. v. 21.4.2009 – 10 C 11/08; U. v. 17.11.2011 – 10 C 13/10; U. v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – jeweils juris; VG München, U. v. 12.5.2014 – M 23 K 13.31161 – juris Rn. 26ff).
In Pakistan liegt gegenwärtig weder im gesamten Staatsgebiet noch in der Provinz Punjab ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor. Dieser Begriff ist völkerrechtlich zu verstehen und setzt eine gewisse Qualität voraus (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2008 – 10 C 44/07). Ein solcher Konflikt liegt nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Der Konflikt muss ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Pakistan ist von einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistische Gruppen konfrontiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan – Lagebericht -, Stand Juli 2015, S. 5, 22). Zwar war es 2009 der Armee gelungen, die Taliban wieder aus dem von diesen zeitweilig kontrollierten Swat-Tal und aus Süd-Wasiristan zu vertreiben. Seit 2014 ist ein groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord-Wasiristan und benachbarten Regionen der sogenannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas – FATA) im Gange, die das Ziel hat, Militanz und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete wiederherzustellen. Die Taliban und andere militante Gruppen verüben jedoch weiterhin auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan, in Khyber Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi regelmäßig Anschläge. 2014 kamen bei Terroranschlägen landesweit ca. 1750 Menschen ums Leben. (vgl. Lagebericht, S. 5, 22). Das österreichische Bundesasylamt hat in seinem „Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013“ speziell zum Punjab (Seite 28 f.) u. a. ausgeführt, dass dieser (mit geschätzt 91 Millionen Einwohnern) als sicher gelte, vereinzelte Anschläge kämen vor. Es gäbe aber einen Rückgang der Sicherheitsvorfälle im Punjab. Im Jahr 2012 hätten 17 Anschläge stattgefunden, was einen Rückgang von 43 Prozent zum Vorjahr ausmache. Es seien dabei 75 Menschen, darunter 51 Zivilisten, ums Leben gekommen. Betroffen seien insbesondere Lahore (6 Anschläge), Rawalpindi (3), Multan (2 ohne Tote), Gujrat (2), vier weitere Distrikte hätten einen Anschlag erlebt, einer davon mit 21 Todesopfern, drei Distrikte davon ohne Tote und Verletzte. In den übrigen 28 der 36 Distrikte seien 2012 keine Anschläge zu verzeichnen gewesen. Ein dauerhafter bewaffneter Konflikt liegt hierin nicht, da die Taliban und andere Jihadisten bei realistischer Einschätzung militärisch nicht dazu in der Lage sind, die Macht in Pakistan oder in relevanten Landesteilen erlangen zu können. Sie genießen auch in weiten Teilen der Bevölkerung keinen Rückhalt. Die Auseinandersetzungen sind nicht so intensiv und dauerhaft, dass man von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sprechen könnte. Es ist auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass sich die politischen Auseinandersetzungen aktuell so verschärft haben, dass von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist (vgl. VG Augsburg, U. v. 30.3.2015 – Au 3 K 14.30437 – juris Rn. 56ff, VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 – RN 3 K 14. 30674 – juris Rn. 28).
Selbst wenn man das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bejahen würde, bestünde keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben des Klägers. Die Gefahrendichte in Pakistan und auch im Punjab ist nicht so hoch, dass dort praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Wie ausgeführt betreffen die Terroranschläge weite Teile des Staatsgebiets und des Punjabs nicht. Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge liegt sehr deutlich in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes vom 4.10.2013). Bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von ca. 172 Mio. Menschen in Pakistan und ca. 91 Mio. Bewohnern in der Provinz Punjab (jeweils nach www.wikipedia.de), ist das Risiko, Schaden an Leib oder Leben durch Anschläge zu erleiden, verschwindend gering. Die Gefahrendichte ist nicht so hoch, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Eine individuelle Bedrohung des Klägers besteht auch nicht unter Berücksichtigung individueller gefahrerhöhender Umstände. Es ist nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht. Das Risiko eines Rückkehrers, möglicherweise Opfer krimineller Übergriffe zu werden, ist Ausfluss der allgemeinen Sicherheitslage und beruht nicht auf individuellen Aspekten (vgl. VG Augsburg, U. v. 30.3.2015 – Au 3 K 14.30437 – juris Rn. 56ff, VG Regensburg, U. v. 9.1.2015 – RN 3 K 14. 30674 – juris Rn. 29).
Ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen des gegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der volljährige, arbeitsfähige Kläger – der über einen Familienverband verfügt – ist in der Lage in Pakistan seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Pakistan erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, muss er sich auch insoweit zumindest auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen.
Auch gegen die auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG und § 36 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung bestehen keine Bedenken.
Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 AufenthG. Das Bundesamt entscheidet insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 AufenthG). Das Gericht hat entsprechend § 114 Satz 1 VwGO daher nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei möglich, da die Länge der Frist in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgezeigten Rahmens von 60 Monaten liegt (vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 8.12.2015 – W 6 K 15.30722 – juris Rn. 25 m. w. N.). Besondere Anhaltspunkte für ein Abweichen hiervon liegen bei dem Kläger nicht vor. Lediglich die Tatsache, dass der Kläger sich in der Bundesrepublik Deutschland integriert und einen unbefristeten Arbeitsvertrag inne hat, genügt hierzu nicht. Im Übrigen kann der Kläger durch eine freiwillige Ausreise dem Wiedereinreiseverbot entgehen.
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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