Verwaltungsrecht

Keine Nachteile für ausgewiesene oder abgeschobene Staatsangehörige durch die staatlichen Behörden von Senegal oder Gambia

Aktenzeichen  M 5 K 16.30523

Datum:
12.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 16a
AsylG AsylG § 4, § 78 Abs. 1 S. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2c

 

Leitsatz

Weder im Senegal noch in Gambia erleiden ausgewiesene oder abgeschobene Staatsangehörige Nachteile durch staatliche Behörden. (redaktioneller Leitsatz)
Medikamente zur Behandlung von TBC sind sowohl im Senegal als auch in Gambia grundsätzlich vorhanden und zugänglich. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl keiner der ordnungsgemäß geladenen Beteiligten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Insbesondere für den Kläger ist eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit nicht nachgewiesen worden.
Die Klage ist offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes/AsylG).
1. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Klagepartei nicht erkennbar. Die vom Kläger angegebenen Gründe haben auch nicht ansatzweise einen Bezug zu einer politischen Verfolgung. Daher ist die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt.
Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird für die Begründung auf den bereits zitierten Beschluss vom 15. April 2016 (M 5 S 16.30524) verwiesen, soweit dort nicht auf Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eingegangen ist.
Es besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Denn die vorgetragene Erkrankung ist nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG nachgewiesen. Im Arztbrief vom 23. Juli 2016 der Medizinischen Klinik … ist nur vom Verdacht auf eine Weichteil-TBC die Rede. Im Übrigen ist eine TBC medikamentös behandelbar. Die zur Behandlung erforderlichen Medikamente sind nach den Lageberichten für Senegal wie Gambia in diesen Ländern ohne weiteres verfügbar. Nachdem der Kläger angegeben hat, er habe keine Schwierigkeiten damit gehabt, Arbeit zu finden, kann er diese auch erwerben.
Selbst wenn der Kläger gambischer Staatsangehöriger sein sollte, erleiden nach Gambia ausgewiesene ober abgeschobene Staatsangehörige keine Nachteile durch staatliche Behörden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Gambia vom 20.5.1999, IV. 1).
2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.


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